Beschluss
6d A 2211/02.O
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.6D.A2211.02O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zu Recht aufrechterhalten. 3 Die vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 91 DO NRW zunächst voraus, dass gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Dem trägt die Einleitungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 30. März 2001 Rechnung, die dem Beamten durch Postzustellungsurkunde am 10. April 2001 zugestellt wurde. 4 Die Einleitungsverfügung entspricht den Bestimmtheitsanforderungen. Allerdings sind die diesbezüglichen Bedenken des Beamten hinsichtlich der Vorwürfe der Erpressung/Nötigung und Untreue nicht von vornherein unbeachtlich, auch wenn man wie die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Beschluss den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung und Teile des Vorwurfs der Erpressung/Nötigung zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung als ausreichend ansieht. Wie die Disziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 15 K 2707/99.O - zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten vom 26. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt hat, können Bestimmtheitsmängel in Teilen der Einleitungsverfügung u.U. die gesamte Verfügung erfassen. Der Einwand des Beamten, er könne der Einleitungsverfügung vom 30. März 2001 nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, an welches Verhalten der Vorwurf der Erpressung/Nötigung anknüpfe, ist aber nicht begründet. In der Einleitungsverfügung wird dazu zunächst ein Schuldanerkenntnis dargestellt, das der Beamte von Herrn C. gefordert haben soll, und anschließend werden aus der Vernehmung des Herrn C. fünf selbständige mit a) bis e) gekennzeichnete Sachverhalte geschildert, die Versuche darstellen sollen, Herrn C. zur Zahlung zu bewegen. Da im Anschluss daran ausdrücklich klargestellt wird, dass der Anfangsverdacht der Nötigung/Erpressung "auf Grund Ihres oben beschriebenen Verhaltens besteht", kann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf an sämtliche geschilderte Sachverhalte anknüpft. Dabei stellen sich die von der Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassenen Vorwürfe unter a) und b) als noch hinreichend bestimmt dar. Zwar ist die zeitliche Fixierung der Vorwürfe - "im Jahre 1996 oder 1997" bzw. "Ende 1993 oder 1994" - nicht sehr konkret. Diese Schwäche wird aber durch die Konkretkeit der jeweiligen Sachverhaltsschilderung ausgeglichen. Unabhängig davon muss die Einleitungsverfügung die zu verfolgende Pflichtverletzung - wie im Beschluss der Disziplinarkammer vom 22. Dezember 2000 (a.a.O) zu Recht ausgeführt wird - der Natur der Sache nach nur so konkret, eindeutig und substantiiert wiedergeben, wie es der gegebene Ermittlungsstand zulässt. Dieser aber wurde hier durch das Ergebnis der Vernehmung des Herrn C. entscheidend gekennzeichnet. 5 Auch der Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen wegen unterlassener Kennzeichnung privater Telefonate ist hinreichend bestimmt. Dem Beamten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. April bis 23. September 1999 26 Mal den Anschluss der Familie C. , 2 Mal die Handynummer des Herrn C. und 44 Mal den Anschluss Q. weg 41 ohne dienstliche Notwendigkeit angerufen zu haben. Entgegen der Auffassung des Beamten ist diese Darstellung auch ohne konkrete Auflistung jedes einzelnen Telefonats mit Angabe des Apparats, von dem das Telefonat geführt wurde, und der Angabe der Gesprächsdauer hinreichend bestimmt. Wie die Disziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, dient das Bestimmtheitserfordernis bezüglich der Einleitungsverfügung dazu, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgerecht zu verteidigen. Will der Beamte dem konkreten Vorwurf begegnen, muss er den dienstlichen Bezug der Telefonate darlegen. Dafür ist die Kenntnis der Gesprächsteilnehmer und der Zeitraum, in dem die Gespräche stattgefunden haben, hier jedenfalls ausreichend. Die Gespräche wurden nicht mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesprächsteilnehmer geführt, sondern richteten sich im Wesentlichen nur an zwei unterschiedliche Adressaten, so dass nicht von einer Vielzahl unterschiedlicher dienstlicher Gründe auszugehen ist, sondern gegebenenfalls nur zwei dem Grunde nach gleich bleibende dienstliche Anlässe in Betracht kommen. Da der Beamte in beiden Fällen vielfach telefoniert hat, muss ihm auf Grund der Angaben in der Einleitungsverfügung ein etwaiger dienstlicher Anlass bekannt bzw. ermittelbar sein. 6 Neben der danach gegebenen wirksamen Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens muss als weitere - ungeschriebene - Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung gegen den Beamten der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme - also zumindest eine Gehaltskürzung (§§ 5, 29 DO NRW) nach sich zu ziehen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 DB 28.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2002 - 6d A 1104/01.O - m.w.N. 8 Das ist der Fall, wenn nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Erkenntnisstand eine entsprechende Disziplinarmaßnahme wahrscheinlicher ist als eine geringere Disziplinarmaßnahme. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 15d A 205/02.O -. 10 Wegen der Formstrenge des Disziplinarrechts bezieht sich die entsprechende Beurteilung auf das Dienstvergehen nur in dem Umfang, in dem es bislang zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden ist, und darf darüber nicht hinausgehen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 6d A 4331/00.O - und vom 12. Oktober 1995 - 6d A 2690/95.O -. 12 Dementsprechend kann im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, dass die Einleitungsbehörde im Vermerk vom 30. März 2001 unter C (Blatt 255 der Personalakten, Unterordner D) neben den in die Einleitungsverfügung aufgenommenen Vorwürfen weitere 32 strafrechtliche Vorwürfe aufgelistet hat und der Beamte zwischenzeitlich nach Darstellung der Einleitungsbehörde durch Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 7. August 2002 - 18 Ls 47 Js 232/00-92/02 - wegen falscher Versicherung an Eides statt und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dass die Einleitungsbehörde erwägt, den strafrechtlich abgeurteilten Sachverhalt in das Untersuchungsverfahren einzuführen, ersetzt den entsprechenden Antrag nach § 61 Abs. 2 DO NRW nicht. 13 Den danach allein maßgeblichen, in der Einleitungsverfügung dargestellten Sachverhalt hat der Beamte zum Teil eingeräumt, so dass zumindest dieser Sachverhalt als hinreichend sichere Grundlage einer Disziplinarmaßnahme angesehen werden kann. Dabei handelt es sich um folgende Anschuldigungen: 14 "Verdacht der Gläubigerbenachteiligung 15 Sie sind Besitzer einer Eigentumswohnung in C. , Q. weg 41, die Sie Ihrer Lebensgefährtin Frau Annette C. vermietet oder zur Verfügung gestellt haben. Auch Sie selbst scheinen dort, zumindestens sporadisch, wohnhaft zu sein. Anfang 1999 sollte die Wohnung mit einem festgesetzten Verkehrswert von 200.000,-- DM auf Betreiben der D. AG zwangsversteigert werden. 16 Im November 1998 teilte Frau C. im Zwangsversteigerungsverfahren schriftlich unter Vorlage eines kopierten Mietvertrages vom 13.05.1997 mit, dass sie Mieterin der Eigentumswohnung Q. weg 41 bis zum 31.05.2027 sei. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass sie eine Mietvorauszahlung in Höhe von 43.000,-- DM für umfangreiche Renovierungsarbeiten geleistet habe. Diese Darlehenssumme sei auf 10 Jahre mit monatlich 400,-- DM auf den für 10 Jahre festgelegten Mietzins von 700,-- DM anzurechnen. 17 Da der Mietvertrag vom 13.05.1997 datiert, der benutzte Vertragsvordruck jedoch erst im August 1997 herausgegeben wurde, besteht der Verdacht, dass der Mietvertrag vor dem Hintergrund rückdatiert wurde, potentielle Ersteigerer abzuschrecken. Der vorgelegte und dem Versteigerungstermin bekanntzugebende Mietvertrag schreckt erfahrungsgemäß Bieter ab oder führt zu einem erheblichen Versteigerungsmindererlös. Tatsächlich wurden bei dem Versteigerungstermin am 05.02.1999 auch lediglich 100.000,-- DM als Meistgebot offeriert, so dass die D. AG nach Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hat."... 18 "Verdacht der Erpressung/Nötigung ... 19 Aufgrund erfolgter Stornierungen und zurückzuzahlender Anteile von Provisionen im Versicherungsgeschäft haben Sie eine Forderung in Höhe von ca. 30.000,-- DM gegen Herrn C. erhoben.... 20 d. Weiterhin sprachen Sie im April 1999 folgende Nachricht auf den Anrufbeantworter der Fam. C. : 21 "Ja Herr C. - ähm - vielleicht hören Sie mich, dann nehmen Sie bitte mal den Hörer ab ... (ganz kurze Pause) ... - ähm - Meine Partnerin war also an der Bank. - äh - Es war nichts da und Sie können mir natürlich nicht sagen, dass Sie nicht wissen, ob Sie was auf dem Konto haben oder nicht, ne. Also das Spielchen hören wir jetzt auf. Sie haben Zeit bis Freitag - äh - zumindest 400,-- DM zu überweisen, anderenfalls werde ich abtreten. Ich hab zwei Adressen von Osteuropäern und ich hab damit nichts mehr zu tun. Ich krieg dann zwar nur die Hälfte, aber dann schlagen Sie sich mit dem Leuten rum, ja. Ich bin es jetzt endlich leid. Okay." 22 Entgegen der Auffassung des Beamten steht einer disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts nicht entgegen, dass die diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seiner Darstellung nach zwischenzeitlich - und zwar nicht nach §§ 153 oder 153 a StPO - eingestellt wurden. Nach § 18 Abs. 1 DO NRW sind für Disziplinarbehörden- und gerichte nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf dem das Urteil beruht und das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dementsprechend kommt etwaigen Einstellungsverfügungen keine unmittelbare, aber auch keine mittelbare Wirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren zu. Denn unabhängig davon, dass der Zweck von Kriminalstrafen auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von Disziplinarmaßnahmen dagegen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerichtet ist, können strafgerichtliche Bewertungen die Entscheidung der Disziplinargerichte auch nicht im weiteren Sinne präjudizieren. Unter Umständen können sie das Gewicht eines festgestellten Sachverhalts als Disziplinarvergehen nicht einmal zutreffend kennzeichnen. Zudem steht nicht nur die unterschiedliche Entscheidungskompetenz der jeweils zuständigen Gerichte einer Bindung entgegen, sondern auch die aus den jeweiligen Rechtsgebieten abgeleitete Erfahrung, dass beamtenrechtlich relevantes Fehlverhalten auch dann nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme führen kann, wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 3 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 6d A 4612/00.O -. 24 Das unstreitige Verhalten des Beamten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Nach § 57 Satz 3 LBG NRW hat ein Beamter sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Berufen erfordert. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen hat der Beamte durch das vorgeworfene Verhalten voraussichtlich erfüllt. Er hat - wenn auch erfolglos - mit hoher krimineller Energie alles in seiner Macht stehende für eine betrügerische Gläubigerbenachteiligung getan und zur Durchführung einen gutgläubigen Amtsträger missbrauchen wollen, wodurch dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen schwerer Schaden zugefügt worden wäre. Auch das Verhalten gegenüber Herrn C. und die Drohung mit den "Osteuropäern" schädigt in hohem Maße das erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit der Polizeiarbeit. Das gilt umsomehr, als das dem Staat vorbehaltene Gewaltmonopol unter anderem durch die Polizei ausgeübt wird. Das Vertrauen der Bevölkerung in den rechtmäßigen und zurückhaltenden Umgang damit wird nachhaltig gestört, wenn ein Polizeibeamter in seinem Privatbereich, wenn auch nur durch die Androhung eines empfindlichen Übels, Selbstjustiz übt. 25 Ob deshalb - auch ohne Einführung der strafrechtlich abgeurteilten Versicherung an Eides statt und der Sachbeschädigung in das Disziplinarverfahren - allein in Ansehung des oben dargestellten Sachverhalts die Prognose gerechtfertigt wäre, die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen, obwohl der Versuch der Gläubigerbenachteiligung in einem sehr frühen Stadium entdeckt wurde und der Beamte sich gegenüber Herrn C. , der sich wegen der Drohung nicht an die Polizei gewandt hat, als Opfer und nicht als Täter sieht, kann dahinstehen. Bei der Auswahl einer Disziplinarmaßnahme kann auch das Persönlichkeitsbild des Beamten beachtliches Gewicht gewinnen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 - 6d A 2496/94.O -; Claussen/Janzen, BDO 8. Aufl., Einl. D Rdnr. 10b; Köhler/Ratz, BDO 2. Aufl., A II Rdnr. 43. 27 Der vorliegende Akteninhalt lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass eine rechtsfeindliche Grundeinstellung des Beamten - für die der oben dargestellte Sachverhalt ein starkes Indiz ist - zu seinem Persönlichkeitsbild gehört. Jedenfalls mit einer solchen Grundeinstellung wird sich der Beamte als untragbar für den Polizeidienst erweisen und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müssen. 28 Die von der Einleitungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei einer Ermessensentscheidung betreffend die vorläufige Dienstenthebung sind an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn wie hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht kommt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 1 DB 7.00 -, NVwZ-RR 2001, 246 = DVBl 2001, 141. 30 Unabhängig davon wird in der vorläufigen Dienstenthebung der Einleitungsbehörde vom 9. Mai 2001 als besonderer Rechtfertigungsgrund 31 - vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000, .a.a.O., und Beschluss vom 18. November 1996 - 1 DB 1.96 -, NVwZ-RR 1998, 47, jeweils m.w.N., - 32 dargelegt, dass die weitere Dienstausübung des Beamten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens dem Ansehen der Polizei allgemein schaden würde und Zweifel an der Korrektheit seiner Arbeit entstände. Weiterhin würde das notwendige Vertrauen in die Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich geschmälert, und seine Tätigkeit würde im Übrigen zu einer empfindlichen Störung des Dienstbetriebes führen. All das ist insbesondere deshalb nachvollziehbar und überzeugend, weil Polizeibeamte sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in vollem Umfang insbesondere auf ein rechtsstaatliches Verhalten ihrer Kollegen verlassen können müssen und der Beamte durch sein Verhalten wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass er bei der Durchsetzung privater Interessen nicht bereit ist, die Rechtsordnung zu achten und den Verhaltensanforderungen zu entsprechen, die an einen Polizeibeamten, zumal im Range eines Hauptkommissars, zu stellen sind. 33 Angesichts der danach rechtmäßigen Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung vom 9. Mai 2001 und der zu erwartenden Entfernung des Beamten aus dem Dienst stellt sich auch die daran anknüpfende, weiterhin angegriffene Verfügung über die Einbehaltung von Dienstbezügen vom 21. Mai 2001 als rechtmäßig dar. Gesonderte Rechtmäßigkeitsbedenken sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 34 Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.