Beschluss
14 A 492/03.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0121.14A492.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 3 Die von der Beklagten als grundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob bei der Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen von Asylbewerbern aus dem Kosovo nur die Verhältnisse im Kosovo selbst zugrunde zu legen sind oder eine sich auf das gesamte Gebiet der BR Jugoslawien erstreckende Betrachtungsweise angezeigt ist", ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats dergestalt geklärt, dass eine landesweite Betrachtung geboten ist. 4 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 1 B 339/02 -, und OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 5 Soweit die Beklagte die Möglichkeit der Behandlung der Krankheiten der Kläger im gesamten Gebiet der BR Jugoslawien als klärungsbedürftige Tatsachenfrage bezeichnet, ist die grundsätzliche Bedeutung nur behauptet, nicht aber genügend substantiiert dargelegt. Die Frage nach der Behandlungsmöglichkeit von Krankheiten in der BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo stellt sich angesichts der konkreten Verhältnisse für Flüchtlinge aus dem Kosovo typischerweise nicht isoliert. Maßgeblich ist daneben, ob die Gebiete außerhalb des Kosovo für die Kläger erreichbar sind und ein Aufenthalt dort für sie ohne - andere - Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG möglich ist. Dazu enthält der Zulassungsantrag nichts. Darlegungen dazu sind jedoch geboten, weil die Lageberichte des Auswärtigen Amtes der Beklagten und die Berichte von internationalen Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen ausdrücklich zwischen dem Kosovo und dem übrigen Jugoslawien differenzieren und die Verhältnisse für die verschiedenen Volksgruppen aus dem Kosovo und ihre Möglichkeiten, in dem einen oder dem anderen Landesteil Einreise und zumutbare Aufenthaltsbedingungen zu finden, unterschiedlich beschreiben. 6 Der außerdem gerügte Verfahrensfehler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 2002 eingegangen ist, ist ebenfalls nicht dem Gebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den ihm unterbreiteten Sachvortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was Anlass zu der Annahme gibt, dass hier von etwas Anderem auszugehen ist. Der Umstand, dass bestimmter Sachvortrag keine ausdrückliche Erwähnung in den Urteilsgründen gefunden hat, ist allein kein Indiz dafür, dass er unbeachtet geblieben ist. Hier ergibt sich zudem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Beklagten zur Kenntnis genommen hat; denn es ist die Weitergabe einer Abschrift an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vermerkt. Im Übrigen mag die Nichterwähnung in den Urteilsgründen darauf zurück zu führen sein, dass der Schriftsatz im Hinblick auf die für die Beurteilung von Rückkehralternativen maßgeblichen Tatsachenfragen nichts Ergiebiges beigetragen hat. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 9