Beschluss
1 A 5765/00.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.1A5765.00PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Schließung der Station KI-05 und die anschließende dauerhafte Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 zur Station CIA-1 dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Schreiben vom 14. Mai 1999 unterrichtete der W. der N. Einrichtungen der I. -I. -V. E. - im Folgenden: W. - den Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der N. F. - im Folgenden: Personalrat - darüber, dass wegen fehlender anästhesiologischer ärztlicher Betreuung die Station KI-05 vorübergehend bis ca. Ende September 1999 unter Umsetzung aller Mitarbeiter in die Station CI-03 kurzfristig verlagert werden müsse. 4 Unter dem 21. Mai 1999 reklamierte der Personalrat Mitbestimmungsrechte an dieser Maßnahme. 5 Am selben Tag fand eine Besprechung unter Leitung des Ärztlichen Direktors und unter Teilnahme mehrerer Universitätsprofessoren, von Vertretern der Kieferklinik, der chirurgischen Intensivstation, des Pflegedienstes und des Verwaltungsdirektors statt, in der ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die Aufnahme der kieferchirurgischen Intensivpatienten als Hilfe in einem Notfall und nicht als Vorwegnahme einer grundsätzlichen strukturellen Maßnahme angesehen werde. 6 Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 erläuterte der Kanzler der I. -I. -V. - im Folgenden: Kanzler - dem Personalrat im Einzelnen die Abläufe auf der Station CI-03 und stellte ausdrücklich fest: Die getroffenen Maßnahmen seien lediglich vorübergehend erfolgt. Die vorübergehende räumliche Verlagerung der Station einschließlich der betroffenen Arbeitsplätze stelle keinen beteiligungspflichtigen Tatbestand dar. Auch eine Umsetzung der betroffenen Beschäftigten habe bisher nicht stattgefunden. 7 Unter dem 14. Juni 1999 machte der Personalrat erneut Beteiligungsrechte geltend und führte zur Begründung u.a. an: Die Maßnahme sei für mehr als drei Monate geplant. Durch die Verlagerung hätten sich die Arbeitsbedingungen der betroffenen Beschäftigten in massiver Weise geändert. Die Station KI-05 sei in die Dienstplanung der Station CI-03 integriert worden. 8 Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 legte der Kanzler dar: Die Verlagerung der Station KI-05 sei vorübergehend erfolgt. Eine abschließende Entscheidung über den Verbleib der Station sei noch nicht getroffen worden. Für die auf der Station CI-03 tätigen KI-05-Pflegekräfte werde ein eigenständiger Dienstplan erstellt. Die Kräfte versorgten ausschließlich kieferchirurgische Patienten. Eine massive Veränderung der Arbeitsbedingungen könne nicht daraus hergeleitet werden, dass in den Räumen der Station CI-03 andere medizinische Geräte vorhanden seien als in der Kieferklinik. 9 In seiner Sitzung am 16. August 1999 stellte der Klinische Vorstand fest, dass die Intensivstation CI-03 nach Fertigstellung eines hierfür vorgesehenen Neubaus dorthin vollständig umziehen solle. In diesem Zusammenhang wurde die Zielvorgabe formuliert, auch die in der Station CI-03 vorübergehend untergebrachte Intensiveinheit KI-05 in die neu eingerichtete Intensiveinheit einzubeziehen. Ein entsprechender Prüfauftrag wurde dem Zentrum für Operative Medizin I erteilt. 10 Mit Schreiben vom 6. September 1999 informierte der Kanzler den Personalrat darüber, dass mit dem Zeitpunkt des Umzugs der chirurgischen Intensivstation CI-03 in das neue Gebäude die Station KI-05 in ihrer bisherigen Form geschlossen, mit der Station CI-03 zusammengelegt und unter der Bezeichnung CIA-1 fortgeführt werde. Damit würden 10,5 Arbeitsplätze aus der Kieferklinik in die Chirurgische Klinik verlagert. Diese Maßnahme werde zur Anhörung vorgelegt. Über die damit zusammenhängenden personellen Einzelmaßnahmen würden nach Abschluss der Anhörung gesonderte Vorlagen erstellt. 11 Am 27. September 1999 traf der Klinische Vorstand die abschließende Entscheidung, die Station KI-05 endgültig nicht mehr als eigenständige Station weiterzuführen, sondern in die chirurgische Intensivstation einzugliedern. 12 Die Arbeitsläufe stellen sich seitdem wie folgt dar: In der Kieferklinik operierte Patienten, die nicht beatmungspflichtig sind, werden nach den Operationen, die an drei Tagen in der Woche stattfinden, zunächst für ca. ein bis vier Stunden in einem zuvor nicht genutzten Aufwachraum in der Kieferklinik und sodann auf der dortigen Normalpflegestation versorgt. Beatmungspflichtige Patienten aus der Kieferklinik (im Durchschnitt etwa 1,5 pro Tag) werden nach der Operation vom allgemeinen Krankentransportdienst auf die Station CIA-1 verbracht und dort in bisher aufgrund Personalmangels nicht betriebenen Intensivboxen von den Beschäftigten der früheren Stationen KI-05 und CI-03 gemeinsam weiter versorgt. Darüber hinaus haben alle Beschäftigten die Pflege der allgemein-chirurgischen Intensivpatienten unter Bedienung der auf der Station CIA-1 vorhandenen medizinischen Geräte zu übernehmen. 13 Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erläuterte der Personalrat in einer Besprechung am 27. Oktober 1999 den sich ihm aufdrängenden Eindruck, die vorübergehende Verlagerung der Station KI-05 sei von vornherein als endgültige Lösung vorgesehen gewesen, und monierte außerdem die seiner Ansicht nach viel zu spät erfolgte Beteiligung sowie die Verletzung von Mitbestimmungsrechten. 14 Am 1. Dezember 1999 hat der Personalrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge, 15 1. festzustellen, dass der W. hinsichtlich der Schließung der Station KI-05 und der anschließenden Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 seine Unterrichtungspflicht verletzt hat, 16 2. festzustellen, dass die Schließung der Station KI-05 und die anschließende Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterlegen hat, 17 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 1. habe in der Sache keinen Erfolg, da eine Verletzung der vom Antragsteller gerügten Unterrichtungspflicht nicht vorliege. Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Eine Mitbestimmung des Antragstellers entfalle zwar unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG nicht schon deswegen, weil es sich bei der Schließung der Station KI-05 um eine Maßnahme über den innerdienstlichen Bereich hinaus mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger handele. Jedoch greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW nicht ein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der drei in dieser Vorschrift aufgeführten Alternativen erfüllt seien. Dafür, dass eine als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtige Produktivitäts- und Leistungssteigerung mit der in Rede stehenden Maßnahme beabsichtigt gewesen sei, gäben weder der Vortrag des Verwaltungsdirektors noch die tatsächlichen Umstände und Folgen der Zusammenlegung etwas her. Der dem Mitbestimmungstatbestand innewohnende Schutzzweck der Verhinderung einer Überbeanspruchung der Beschäftigten lasse sich auch nicht aus den tatsächlichen Umständen und den Folgen der Zusammenlegung herleiten. Der Aufgabenbereich der ehemaligen Beschäftigten der Station KI-05 habe sich teilweise verändert, teilweise seien aber auch Aufgaben gänzlich entfallen. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben bezwecke aber nur dann eine Hebung der Arbeitsleistung, wenn das neue Arbeitspensum in der gleichen Zeit zu erledigen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Zusammenlegung der beiden Stationen stelle auch keine Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation dar. Es handele sich vielmehr lediglich um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung und damit der nicht mitbestimmungspflichtigen Behördenorganisation. 18 Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Dezember 2000 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 23. Februar 2001 begründet. 19 Durch die "Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der V. E. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Klinikum E. der V. E. (Universitätsklinikum E. ) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an die Stelle der bisherigen Medizinischen F. der V. getreten. 20 Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller als Rechtsnachfolger des Personalrats der früheren Medizinischen F. im Wesentlichen an: 21 Die Schließung der Station KI-05 und deren anschließende Zusammenlegung mit der Station CI-03 sei nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 1. und 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die Zusammenlegung der beiden Stationen stelle sich als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Vorliegend sei es unerheblich, ob mit der Maßnahme das Ziel verfolgt worden sei, die Arbeitsleistung der Beschäftigten zu heben. Denn jedenfalls sei mit der Maßnahme unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung der Arbeitsleistung für die Beschäftigten, obwohl nur mittelbar, so doch unausweichlich verbunden. Da die Versorgung allgemein- chirurgischer Patienten qualitativ höhere Anforderungen als die Versorgung kieferchirurgischer Patienten stelle, hätten sich hier für die Beschäftigten, die zuvor lediglich kieferchirurgische Patienten zu versorgen gehabt hätten, die Anforderungen an die Qualität ihrer Arbeitsleistung erheblich erhöht. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen könne dem nicht die Entlastung durch den Wegfall der Versorgung der nicht beatmungspflichtigen Patienten entgegengehalten werden. Es gehe nicht an, Arbeitsleistungen miteinander abzuwägen, die sich qualitativ voneinander unterschieden. Die Zusammenlegung der Stationen sei auch als Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation mitbestimmungspflichtig. Es handele sich dabei nicht bloß um eine Änderung der Geschäftsverteilung in dem Sinne, dass Zuständigkeitsbereiche der Beschäftigten auf eine weitere Patientengruppe ausgeweitet würden, aber die Arbeitsausführung des einzelnen Beschäftigten unberührt bleibe. Vielmehr werde jedenfalls von den bisher auf der kieferchirurgischen Intensivstation tätigen Beschäftigten eine qualitativ höherwertige Tätigkeit verlangt, so dass die Änderung der Arbeitsorganisation eine unmittelbare Auswirkung auf den einzelnen Beschäftigten und auf dessen individuelle Arbeitsleistung habe. Auch in diesem Zusammenhang seien die erhöhten qualitativen Anforderungen an die individuelle Arbeitsleistung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Maßnahmen der Arbeitsorganisation und Maßnahmen der Arbeitsverteilung lasse sich vom Gesetz her nicht rechtfertigen. Nach der Ansicht der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen stelle sich der 3. Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW als nichts anderes als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. 22 Der Antragsteller hat den erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 23 festzustellen, dass die Schließung der Station KI- 05 gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich KI-05 mit der Station CI- 03 zur Station CIA-1 dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. 24 Der Antragsteller beantragt, 25 den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. 26 Als Rechtsnachfolger des Verwaltungsdirektors beantragt der Beteiligte, 27 die Beschwerde zurückzuweisen. 28 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an: Nach der Verlagerung der Station KI-05 hätten deren Beschäftigte nur "ihre" Patienten zu versorgen gehabt. Wegen mangelnder Auslastung mit diesen Tätigkeiten habe ein fachlicher Wissensaustausch mit den Pflegekräften der Station CI-03 stattgefunden, der auch eine Einführung in die Bedienung der medizinisch- technischen Geräte eingeschlossen habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Versorgung der kieferchirurgischen Patienten nicht einfacher als die der chirurgischen Patienten. Es handele sich um eine andere Versorgung, die sich jedoch vergütungsmäßig nicht unterscheide. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 30 II. 31 Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 32 Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag ist zulässig. 33 Insbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz der zwischenzeitlich erfolgten Zusammenlegung der Stationen ein Feststellungsinteresse. Zwar entfällt für einen konkreten Antrag grundsätzlich durch den Vollzug der Maßnahme das Feststellungsinteresse an der Einleitung und Fortführung eines Beschlussverfahrens, das auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts an der konkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Raum ist, weil die Maßnahme fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann. 34 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, 197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525. 35 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Zusammenlegung der Stationen rückgängig gemacht, jedenfalls aber in ihrer Ausgestaltung nach wie vor verändert werden kann. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist nicht ersichtlich, dass eine Rückabwicklung oder Änderung der Maßnahme tatsächlich unmöglich ist. Zwar mag es sein, dass dies organisatorisch einen gewissen Aufwand für den Beteiligten bedeuten würde. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es sei tatsächlich unmöglich, die Zusammenlegung rückgängig zu machen oder in ihrer Ausgestaltung zu verändern. 36 Der Antrag ist auch begründet. 37 Die Schließung der Station KI-05 und die anschließende dauerhafte Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 zur Station CIA-1 unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW liegen vor. 38 Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung. 39 Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrags selbst anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig- psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstakts oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung angelegt" sind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird. 40 Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 = DVBl. 1999, 926 = NVwZ 1999, 881 = PersR 1999, 271 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 105 = ZBR 1999, 418 = ZfPR 1999, 52 = ZTR 1999, 480; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 25. September 1995 - 1 A 3208/93.PVL -, vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, PersR 1999, 314, und vom 6. Februar 2002 - 1 A 3279/00.PVL -, PersR 2002, 406; jeweils m.w.N. 41 Ausgehend von diesen Erwägungen spricht schon einiges dafür, dass die in Rede stehende Maßnahme unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielt. Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da es sich jedenfalls um eine solche Maßnahme handelt, mit der zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. 42 Die als Hebung der Arbeitsleistung zu bewertende erhöhte Inanspruchnahme der früheren Beschäftigten der Station KI-05 liegt in den gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich, den sich diese Beschäftigten auf der nunmehrigen Station CIA-1 ausgesetzt sehen. So ist ohne Weiteres ersichtlich, dass es für die Belastung einer Pflegekraft einen im vorliegenden Zusammenhang relevanten Unterschied darstellt, ob - wie auf der früheren Station KI-05 - lediglich kieferchirurgische Patienten oder ob - wie auf der nunmehrigen Station CIA-1 - sowohl kieferchirurgische Patienten als auch (und zwar überwiegend) allgemein- chirurgische Patienten, insbesondere solche nach einer Herz- oder Thorax- Operation, zu versorgen sind. Weiterhin zeigt sich die erhöhte Inanspruchnahme darin, dass auf der Station CIA-1 andere medizintechnische Geräte zu bedienen sind als auf der früheren Station KI-05 und es für deren Bedienung einer - während der vorübergehenden Zusammenlegung der Station auch tatsächlich erfolgten - umfangreichen Einweisung bedurfte. Dass die Anforderungen an den einzelnen Beschäftigten auf der Station CIA-1 deutlich höher liegen als diejenigen auf der früheren Station KI-05, belegt nachdrücklich der Umstand, dass für eine Tätigkeit auf der Station CIA-1 im Regelfall eine Fachweiterbildung für den Bereich der Intensivmedizin gefordert wird. So ist in ständiger Praxis ein derartiger Zusatz in den Stellenausschreibung enthalten und wird es den auf der Station bereits eingesetzten Beschäftigten ohne eine derartige Weiterbildung nahe gelegt, eine solche nachzuholen. Die Einschätzung einer erhöhten Inanspruchnahme auf der Station CIA-1 findet zumindest indiziell ihre Bestätigung zum einen in der Tatsache, dass von den 10,5 Pflegekräften der früheren Station KI-05 nur noch zwei auf der Station CIA- 1 eingesetzt sind, und zum anderen in dem Umstand, dass vier der zunächst auf der Station CIA-1 eingesetzten Pflegekräften der früheren Station KI-05 auf eigenen Wunsch in den - weniger belastenden - Aufwachbereich umgesetzt worden sind. 43 Der erhöhten Inanspruchnahme sind die Beschäftigten der früheren Station KI-05 auch unausweichlich ausgesetzt. Denn die die erhöhte Inanspruchnahme begründenden Umstände sind in der eigentlichen Tätigkeit auf der Station CIA-1 selbst angelegt. Da die gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig- psychischen Bereich den Kern der auf der Station CIA-1 anfallenden Verrichtungen betreffen, können sie nicht an anderer Stelle ausglichen werden. 44 Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, mit der Maßnahme habe die Inanspruchnahme der Beschäftigten der früheren Station KI-05 im Umfang des nach dem Arbeitsvertrag Verlangten herbeigeführt werden sollen. Insoweit ist dem Beteiligten zwar zuzugestehen, dass kein Mitbestimmungsrecht wegen Hebung der Arbeitsleistung gegeben ist, wenn die Maßnahme lediglich darauf ausgerichtet ist, die tatsächlich erbrachte Arbeitsmenge der im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit geschuldeten normalen Arbeitsleistung anzupassen, hinter der sie infolge eines Rückgangs des Arbeitsaufkommens bisher zurückgeblieben ist. 45 Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 25. Oktober 1989 - CL 1/87 -, vom 3. Juli 1986 - CL 9/84 - und vom 27. Juni 1984 - CB 39/82 -. 46 Vorliegend ist zwar für die Beschäftigten der früheren Station KI-05 auch eine Anpassung ihrer tatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit erfolgt. Denn nach dem Vorbringen des Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Personalbestand der früheren Station KI-05 gemessen an den Anhaltszahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie üblichen Ausfallzeiten in etwa dem doppelten Personalaufwand entsprach, der für die Versorgung der beatmungspflichtigen Patienten erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dessen wären für die Versorgung der durchschnittlich 1,5 Patienten regelmäßig 5,25 Pflegekräfte ausreichend gewesen, was einem Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,5 entspricht. Damit besteht kein erheblicher Unterschied zum Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis auf der Station CIA-1, wo für die Versorgung von im Durchschnitt 20 Patienten 65 Pflegekräfte zur Verfügung stehen, was ein Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,25 bedeutet. 47 Die Maßnahme des Beteiligten hat sich aber nicht auf die Anpassung der tatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit beschränkt. Vielmehr ist - wie bereits dargestellt - für die früheren Beschäftigten der Station KI-05 mit ihrer Arbeitsaufnahme auf der Station CIA-1 aufgrund der gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich eine (weiter) erhöhte Inanspruchnahme hinzugetreten. Gerade in diesem Umstand ist die das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslösende Hebung der Arbeitsleistung zu sehen. 48 Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist schließlich auch nicht durch die bundesgesetzliche Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG ausgeschlossen. Danach dürfen Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidungen u.a. in organisatorischen Angelegenheiten, nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Den sich aus dieser Rahmenvorschrift ergebenden Anforderungen ist - wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - der Landesgesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang dadurch gerecht geworden, dass er in § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NRW für Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht vorgesehen hat, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Einigungsstelle nicht das Letztentscheidungsrecht zusteht, diese vielmehr nur eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle i.S.v. § 68 LPVG NRW beschließen kann. In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen auch von derjenigen, die der vom Beteiligten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs 49 - VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 1997 - PL 15 S 2110/95 -, PersR 1997, 217 - 50 zugrunde lag. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhte darauf, dass bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht, d.h. ein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle, besteht. Im Übrigen unterscheidet sich - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls zu Recht festgestellt hat - der vorliegende Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht von demjenigen, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen hat. Denn hier steht nicht allein die Schließung einer Station, sondern darüber hinaus deren Zusammenlegung mit einer anderen in Rede. 51 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 52 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 53