Beschluss
10 A 4687/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.10A4687.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver- fahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW scheitert nicht etwa daran, dass das Gebäude, auf welches sich die im Streit befindliche Baugenehmigung vom 25. Juli 2000 bezieht, bisher möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW materiell rechtswidrig war. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 BauO NRW ist vielmehr, dass das Gebäude seine jetzige Form durch die Ausnutzung verschiedener Baugenehmigungen erhalten hat, die die Kläger - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht mit Rechtsmitteln angegriffen haben und deren Legalisierungswirkung sie verkennen. Nur in Fällen, in denen formell illegal geschaffene Bausubstanz erstmals genehmigt werden soll, scheidet eine Privilegierung über § 6 Abs. 15 BauO NRW aus. Soweit die Kläger die Verfestigung eines im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandflächen rechtswidrigen Zustandes beklagen, ist diese - sollte tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegen - auf ihr Versäum-nis zurückzuführen, die damals erteilten Baugenehmigungen vom 26. Januar 1978, 20. März 1980 und 11. März 1986 nicht angegriffen zu haben. 5 Der im Einzelnen näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ihre schutzwürdigen Belange durch die angegriffene Baugenehmigung nicht nachteilig beeinträchtigt seien, haben die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Substanziiertes entgegengesetzt. 6 Die bloße Behauptung der Kläger, der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung stünden Gründe des Brandschutzes entgegen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es hätte vielmehr der Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen konkret auf das Vorliegen von Brandgefahren im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der an sich erforderlichen Abstandflächen geschlossen werden kann. Schon aus der Tatsache, dass § 6 Abs. 15 BauO NRW die Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände unter bestimmten Umständen gestattet, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen, wird deutlich, dass diese Verkürzung zur Begründung von Brandgefahren allein nicht ausreicht. 7 An der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil - wie die Kläger meinen - die in der Entscheidung angestellten Überlegungen zur Genehmigung der auf ihrem eigenen Grundstück vorhandenen Garagen rechtlich nicht tragfähig sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. 8 Andere Zulassungsgründe haben die Kläger nicht benannt. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 11 Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12