Beschluss
16 B 216/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.16B216.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens jeweils zu gleichen Teilen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, mit der die Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen, ist nicht begründet. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, die zugleich den gerichtlichen Prüfungsumfang gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, vermögen die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu erschüttern. 3 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, und zwar im Hinblick auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die sich daraus ergeben, dass die Antragsteller zu 1. und 2. am 21. November 2002 von der Polizei beim Führen eines mit Sperrmüllgegenständen beladenen LKW angetroffen worden sind, ohne die Situation in zureichender Weise plausibel machen zu können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass der Antragsteller zu 1. in den Jahren 1999 und 2000 wiederholt als Nutzer verschiedener Kraftfahrzeuge - darunter ebenfalls ein LKW - ermittelt und in diesem Zusammenhang wegen Betruges durch Vortäuschen von Hilfebedürftigkeit zu Lasten des Antragsgegners strafrechtlich belangt worden war. Zu Recht hat es ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1. nach seinem eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren auch den am 21. November 2002 geführten LKW noch weitere Male als Fahrer genutzt hat. Diese Umstände gewinnen umso mehr Bedeutung, als nicht glaubhaft ist, dass Herr auf den der LKW im November 2002 zugelassen gewesen ist, die durch das Fahrzeug verursachten Kosten letztlich getragen hat. 4 Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt oder erhält, ruft nach der Rechtsprechung des Senats Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht nur dann hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, 5 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, 6 sondern auch dann, wenn er ein solches Fahrzeug - ohne dass es auf ihn zugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich benutzt und nicht plausibel ist, aus welchen Mitteln er die entstehenden Kosten aufbringt bzw. warum und zu welchen Konditionen Dritte ihm die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ermöglichen. Auch in diesem Fall muss der Hilfe Suchende oder -empfänger durch konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen und notfalls beweisen bzw. in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, welche Ausgaben ihm durch den Betrieb des Autos entstehen und wie diese Ausgaben bestritten werden. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Auch in diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Einkünfte erzielt werden, als durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden. Zur Ausräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt Konstellationen denkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu betreiben. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444. 8 Die Vereinbarkeit mit der Hilfebedürftigkeit muss vielmehr im konkreten Fall jeweils nachvollziehbar sein. Wird eine kostenlose Überlassung durch Dritte behauptet, muss der Dritte namentlich bezeichnet und plausibel gemacht werden, warum dieser bereit und in der Lage ist, ein Kosten verursachendes Kraftfahrzeug ohne Gegenleis-tung zur Verfügung zu stellen. Werden zu wesentlichen Punkten der Kfz-Haltung falsche oder unglaubhafte Angaben gemacht, steht dies der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erbringung von Hilfeleistungen zunächst entgegen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 -. 10 Unglaubhaft ist vorliegend, dass Herr ,auf den der vom Antragsteller zu 1. geführte LKW im November 2002 zugelassen gewesen ist, das Fahrzeug auf eigene Rechnung gehalten und die durch das Fahrzeug verursachten Kosten letztlich tatsächlich getragen hat. Herr ist alkoholabhängig und besitzt keine Fahrerlaubnis, so dass schon die Einlassung, er habe das Fahrzeug gekauft, um sich selbstständig zu machen, nicht ohne weiteres plausibel ist. Ein anderer Fahrer für das Fahrzeug als der Antragsteller zu 1. ist nämlich auch angesichts der Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht benannt worden. Höchst zweifelhaft ist auch, ob Herr überhaupt in der Lage gewesen ist, die insgesamt nicht unerheblichen Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeugs - allein auf den jährlichen Versicherungsbeitrag von 334,08 EUR sollen 300 EUR gezahlt worden sein - zu tragen. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners hat dieser für die Zeit vom 2. Oktober bis 13. November 2002 Kosten für die Unterbringung des Herrn in der Nichtsesshaften- Einrichtung -Haus übernommen, mag sich Herr wie von den Antragstellern in der Antragsschrift vorgetragen - tatsächlich auch bei wechselnden Freunden aufgehalten haben. Dass ihm in dem entsprechenden Zeitraum andere Mittel als das vom Antragsgegner gezahlte Taschengeld zur Verfügung gestanden haben, ist trotz des Vorhalts im angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht vorgetragen worden. 11 Nicht ohne weiteres stimmig ist auch der Vortrag zum Verhalten des Herrn Das gilt sowohl hinsichtlich des Ankaufs des LKW als auch für die angeblich den Antragstellern gewährten Unterstützungsleistungen. Der Senat kann ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht nachvollziehen, warum Herr der noch im September 2002 laufende Sozialhilfeleistungen erhalten hatte und für sein gerade erst aufgenommenes Gewerbe über ein Fahrzeug bereits verfügte, ein - nach Angaben der Antragsteller schrottreifes - weiteres Fahrzeug erworben hat, das dann umgehend abgemeldet worden ist. Ebenso wenig ist plausibel, warum Herr der eidesstattlich versichert hat, die Antragsteller erst Ende November 2002 kennen gelernt zu haben, von da an bemüht gewesen sein will, von seinen als begrenzt beschriebenen Mitteln das für die große Familie der Antragsteller Nötigste abzuzweigen. 12 Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass anders als in anderen entschiedenen Fällen der Kfz-Nutzung durch Hilfeempfänger nicht der Gebrauch eines PKW, sondern (auch) eines LKW in Frage gestanden hat, was eine auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit nahe legt. Der Antragsteller zu 1. hat 1999, 2000 (damals neben einem PKW) und auch nunmehr einen Lastkraftwagen zur Verfügung gehabt, was darauf hindeutet, dass er - wobei er dann ja auch angetroffen worden ist - das Fahrzeug zum Transport größerer Gegenstände benutzt hat. Es muss in Betracht gezogen werden, dass er im Zusammenwirken mit Herrn als Scheinhalter - Herr selbst war nicht befugt, ein Kraftfahrzeug zu führen, und hatte außer dem Antragsteller zu 1. soweit ersichtlich keinen anderen Fahrer zur Verfügung - und möglicherweise auch im Zusammenwirken mit Herrn Sachen transportiert und verkauft hat. Die Umstände des vorliegenden Falles würden - anders als nach der bisher von den Antragstellern gebotenen Sachverhaltsdarstellung, die der Senat insgesamt nicht für glaubhaft hält - stimmig, wenn der Antragsteller sich auf die erwogene Weise betätigt hätte. Die mehrfache Nutzung des LKW lediglich, um Möbel vom Sperrmüll für die eigene Wohnung zu transportieren, lässt sich mit der beschriebenen kärglichen Ausstattung der Wohnung kaum in Einklang bringen, zumal auch nicht angegeben worden ist, welche der derzeit in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände seinerzeit transportiert worden sein sollen. 13 Im Ergebnis kann vorliegend schließlich auch nicht von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden. Zwar hat die Flüchtlingsberaterin der Arbeiterwohlfahrt die Versorgungslage der Antragsteller als kritisch beschrieben. Die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. erst am 17. Januar 2003 bei dem Antragsgegner vorgesprochen hat, obwohl der Antragsgegner bereits unter dem 6. bzw. 7. Januar 2003 für die seinerzeitigen Antragsteller zu 8. - 10. Leistungen angeboten hatte, spricht dafür, dass seinerzeit die Situation weniger zugespitzt gewesen ist als behauptet. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 und 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 16