Beschluss
5 A 4351/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.5A4351.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird, soweit die Klage abgewiesen und der Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 166,54 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger, ein in F. ansässiger Verband, fordert Erstattung der Kosten, die er für das Bergen, Abschleppen und Verwahren eines ihm gehörenden Kraftfahrzeuges beglichen hat. Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich um einen erstmals im Jahre 1998 zugelassenen PKW der Marke VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen F.-C. 120. 4 Am späten Abend des 9. September 1999 stellten Beamte des Beklagten fest, dass das vordere rechte Fenster des im Parkhaus 2 des Flughafens L. abgestellten Fahrzeugs geöffnet war und sich nicht schließen ließ. Das im Übrigen verschlossene Kraftfahrzeug war mit einer elektronischen Wegfahrsperre versehen. Die Beamten des Beklagten veranlassten um 23.45 Uhr die Sicherstellung des Fahrzeugs zum Zwecke der Eigentumssicherung. Das beauftragte Abschleppunternehmen verbrachte das Fahrzeug auf sein Gelände. Dort konnte es ein Mitarbeiter des Klägers am 10. September 1999 gegen Bezahlung der von dem Abschleppunternehmen für das Bergen, Abschleppen und Verwahren des Fahrzeugs in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt 325,72 DM abholen. Der Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Erstattung dieses Betrages ab. 5 Am 14. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihm die durch die Sicherstellung entstandenen Kosten erstatten, da die Sicherstellung rechtswidrig gewesen sei. In Anbetracht der konkreten Umstände sei die Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs derart gering gewesen, dass sich die Sicherstellung und Verwahrungnahme als unverhältnismäßig erwiesen. Das Fahrzeug habe sich in einem überwachten Parkhaus befunden. Aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Statistik zur Häufigkeit von Kraftfahrzeug-Diebstählen gehe nicht hervor, dass die Diebstahlsgefahr in den Parkhäusern des Flughafens signifikant höher sei als anderswo in der Umgegend. Überdies sei das Fahrzeug mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesichert gewesen. Es habe sich zudem - wie die Beamten des Beklagten selbst am 9. September 1999 vermerkt hätten - in einem schlechten Allgemeinzustand befunden. Allein der Umstand, dass das Fenster auf der Beifahrerseite geöffnet gewesen sei, rechtfertige die vom Beklagten ergriffene Maßnahme ebenfalls nicht. Andernfalls müsse der Beklagte in gleicher Weise alle mit geöffnetem Verdeck abgestellten Cabriolets abschleppen lassen, was offenkundig nicht geschehe. Das lediglich allgemeine Risiko eines Diebstahls genüge schließlich nicht, um die Sicherstellung eines Fahrzeugs zu veranlassen. 7 Der Kläger hat die Klage am 19. Juni 2001 insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch auf Erstattung von Taxikosten in Höhe von 47 DM gerichtet war. Im Übrigen hat der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 325,72 DM nebst Prozesszinsen zu zahlen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch zu. Die Sicherstellung sei zu Recht erfolgt, um eine Entwendung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs zu verhindern. Das Risiko einer solchen Entwendung oder Beschädigung sei im Zeitpunkt der Sicherstellung erhöht gewesen. Wegen des geöffneten Seitenfensters hätte ein Unbefugter ohne Schwierigkeiten in das Auto, in dem sich auch ein Radio befunden habe, gelangen und die elektronische Wegfahrsperre überwinden können. Auf Grund der so eröffneten Möglichkeit eines erleichterten Zugriffs sinke zugleich die Hemmschwelle für einen potenziellen Täter. Hinzu komme, dass gewöhnlich Fahrzeuge im Flughafenparkhaus für einen längeren Zeitraum geparkt würden. Dies ermögliche ein ungestörtes Entwenden, zumal das Parkhaus 2 nicht bewacht werde. Die lediglich am Kassenautomaten und an der Ausfahrtschranke installierten Kameras dienten nur dazu, auf eventuelle Störungen aufmerksam zu machen. Die Parkdecks seien unbewacht. So seien auch schon einige im Parkhaus 2 abgestellte Fahrzeuge in der Vergangenheit gestohlen worden. Insgesamt sei die Diebstahlshäufigkeit in den Parkhäusern des Flughafens - wie eine entsprechende Untersuchung belege - bezogen auf die jeweilige Verkehrsfläche erheblich höher als in den umliegenden, zu derselben Polizeiinspektion gehörenden Ortsteilen. Auch ereigneten sich 1,61 % aller Kraftfahrzeugdiebstähle im Gebiet der Stadt L. am Flughafen, obgleich der Verkehrsbereich des Flughafens weniger als 0,5 % des Stadtgebietes ausmache. Mit Rücksicht auf den Wert des Kraftfahrzeuges, das erstmals im Jahre 1998 zugelassen worden sei, sei die erfolgte Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig. Schließlich habe der Kläger die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung auch deshalb zu tragen, weil er gemäß § 14 Abs. 2 StVO dafür einzustehen habe, dass das Fahrzeug mit Hilfe aller vorhandenen Einrichtungen gegen das unbefugte Benutzen durch Dritte gesichert sei. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hatte, durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, abgewiesen. 13 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er ergänzend und vertiefend darlegt: Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil sie nicht seinem mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn eine Entwendung des Kraftfahrzeugs bis zum nächsten Morgen höchstwahrscheinlich gewesen wäre. Die Beamten des Beklagten hätten davon ausgehen müssen, dass der Kläger am 10. September 1999 ab 8.00 Uhr telefonisch erreichbar sein würde. Er hätte dann selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angeführten Gründe für eine erhöhte Gefährdung des klägerischen Fahrzeugs träfen hingegen für nahezu alle in öffentlich zugänglichen Bereichen abgestellte Fahrzeuge zu. Das Verwaltungsgericht könne seine Einschätzung auch nicht darauf stützten, seit Anfang 1997 seien insgesamt 107 Fahrzeuge auf dem Flughafengelände gestohlen worden. Die absolute Zahl der Diebstähle in diesem Bereich sei wenig aussagekräftig. Erforderlich wäre, die 107 Diebstähle in Relation zu der Gesamtzahl der in diesem Zeitraum dort abgestellten Kraftfahrzeuge zu setzen und dieses Ergebnis wiederum mit der Diebstahlshäufigkeit im gesamten öffentlichen Verkehrsbereich zu vergleichen. Auch gehöre das Kraftfahrzeug des Klägers nicht zu den besonders gefährdeten Fahrzeugtypen. Schließlich entfalte die im Parkhaus installierte Überwachungskamera für potenzielle Diebe eine abschreckende Wirkung, möge sie auch nicht jeden Diebstahl verhindern. 14 Der Kläger beantragt, 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 166,54 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend vor: Die Entscheidung, das Kraftfahrzeug des Klägers am Abend des 9. September 1999 sicherzustellen, sei nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der konkreten Einzelumstände erfolgt. Die anonyme und ungestörte Atmosphäre des Flughafenparkhauses, dessen Größe und Unübersichtlichkeit sowie die vorherrschende Dunkelheit hätten ein sofortiges Einschreiten geboten. Die Wegfahrsperre habe keinen wirksamen Schutz bewirkt, da sie in wenigen Minuten überwunden werden könne. So seien allein im Jahr 2002 32 Kraftfahrzeuge mit einer solchen Sperre am Flughafen gestohlen worden. Ge- fahrerhöhend habe auch gewirkt, dass potenzielle Täter davon ausgingen, die meisten Fahrzeuge im Flughafenparkhaus würden für einen längeren Zeitraum geparkt. In der Zwischenzeit sei es möglich, das gestohlene Fahrzeug unbehelligt und unentdeckt außer Landes zu bringen. Das klägerische Fahrzeug der Marke VW-Passat sei überdies bei Dieben von besonders hochwertigen Fahrzeugen als so genanntes "Ziehfahrzeug" von Interesse. Im Übrigen wäre es ohne Sicherstellung leicht möglich gewesen, dass das Radio aus dem Kraftfahrzeug entwendet worden wäre. Schließlich seien die vom Kläger zu tragenden Kosten für die Sicherstellung auch mit Blick auf den Wert des Fahrzeugs in Höhe von 55.000 DM nicht unverhältnismäßig. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 II. 21 Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. 22 Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist auch begründet. 23 Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 166,54 EUR zu. Der Kläger hat ohne Rechtsgrund für das Bergen, Abschleppen und Verwahren seines Kraftfahrzeugs 325,72 DM gezahlt. Diesen Betrag hat zwar tatsächlich unmittelbar das vom Beklagten beauftragte Abschleppunternehmen erhalten. Rechtlich ist die Zahlung jedoch als Leistung des Klägers an den Beklagten zu qualifizieren, der seinerseits hierdurch zugleich seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem von ihm beauftragten Abschleppunternehmen getilgt hat. 24 Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf Erstattung der aus der Sicherstellung erwachsenen Kosten. Ein solcher Rechtsanspruch ergab sich insbesondere nicht aus § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW, weil die Sicherstellung rechtswidrig war. 25 Als Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung scheidet § 43 Nr. 1 PolG NRW von vornherein aus. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst auch die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung. Der Beklagte hat zwar im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, der Kläger sei polizeipflichtig, weil das Fahrzeug entgegen § 14 Abs. 2 StVO ohne hinreichende Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter abgestellt worden sei. Ausweislich des Vermerks des die Sicherstellung veranlassenden Beamten vom 10. September 1999 erfolgte die Sicherstellung jedoch nicht wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 StVO, sondern ausschließlich zum Zwecke der Eigentumssicherung. Es ist dem Beklagten verwehrt, die getroffene Maßnahme durch eine nachträgliche Zweckänderung bzw. -erweiterung auf eine im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht in Betracht gezogene Rechtsgrundlage zu stützen. 26 Die Sicherstellung war auch nach § 43 Nr. 2 PolG NRW nicht gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich- rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1987 - 9 A 2625/86 -. 28 Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektiven Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, S. 380 f.; BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, S. 1960. 30 Ob dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. 31 Vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, S. 1960. 32 Nach dieser Maßgabe war die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers am Abend des 9. September 1999 nicht rechtmäßig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen, um die - zeitlich begrenzte - Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls in der Nacht vom 9. auf den 10. September 1999 auszuschließen. Zwar war die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Kraftfahrzeug dadurch über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos treffende Risiko erhöht, dass ein Seitenfenster offen stand. Damit allein war indes noch nicht die Schwelle überschritten, die ein Handeln der Polizei rechtfertigte. 33 Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls wird maßgeblich auch durch die Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände mit bestimmt. Je kürzer die gefahrerhöhenden Umstände andauern, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung der Gefahr. Es obliegt insoweit den jeweils handelnden Beamten, auf der Grundlage der ihnen verfügbaren Informationen eine Prognose über den weiteren Geschehensablauf anzustellen. Ergibt diese Prognose, dass voraussichtlich die Gefahr nach entsprechender Information des Halters alsbald durch diesen oder einen anderen Verfügungsberechtigten beseitigt werden kann, ist eine Sicherstellung nur zulässig, wenn die derzeitigen gefahrerhöhenden Umstände so beschaffen sind, dass ein Zuwarten nicht vertretbar erscheint. 34 Die Beamten des Beklagten wussten aufgrund der von ihnen veranlassten Halterermittlung, dass es sich bei dem Kläger um einen großen Verband mit Sitz in O. handelt. Sie mussten daher davon ausgehen, den Kläger bereits am Morgen des 10. September 1999 von dem Zustand des Fahrzeugs telefonisch unterrichten und ihm damit zeitnah Gelegenheit geben zu können, selbst geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeugs zu treffen oder zu veranlassen. Der durch das geöffnete Seitenfenster bedingten erhöhten Diebstahlsgefahr wäre so innerhalb weniger Stunden abgeholfen worden. Der Beklagte hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Umstände dargetan, die aus Sicht des Senats trotz der geringen Zeitspanne bis zu einer möglichen Unterrichtung des Klägers ein polizeiliches Einschreiten zum Zwecke der Eigentumssicherung erforderten. 35 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen in der tenorierten Höhe ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 39