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Beschluss

6 A 180/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0502.6A180.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.029,54 EUR (21.571,90 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 3 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch. 4 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 6 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). 7 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger, bis zum 19 Beamter auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität N. , erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, ihm Übergangsgeld in Höhe von 21.571,90 DM (36.881,40 DM abzüglich der für das 1. Halbjahr 19 gezahlten 15.309.50 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Der Beklagte habe die Leistung eines Übergangsgeldes an den Kläger "entsprechend den Ihnen am 19 mitgeteilten Konditionen" unter Hinweis auf die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erfolgte Änderung des § 47 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durch Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes 1998, BGBl. I 1666 (1674) zu Recht abgelehnt. Gemäß der Neuregelung werde im Unterschied zu § 47 Abs. 5 BeamtVG a.F. die Zahlung des Übergangsgeldes nicht mehr für die Dauer eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst unterbrochen (der Kläger war seit dem 19 und bis Ende 19 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Landesdienst gewesen; deshalb war das Übergangsgeld an ihn bis zu der Gesetzesänderung noch nicht gezahlt worden). Außerdem verringere sich das Übergangsgeld nunmehr um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Dem trage die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtlich einwandfrei Rechnung. Die Neuregelung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Beamte zuvor aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen gewesen sei und der Bezugszeitraum des Übergangsgeldes erst nach dem 19 ende. Eine Übergangsregelung für Beamte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1999 entlassen worden seien, existiere nicht. Dass die Zahlung des (restlichen) Übergangsgeldes ab dem 1. Januar 1999 vorzunehmen und um erzielte Einkünfte zu verringern gewesen sei, entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nur in dem erforderlichen Maße vorübergehend wirtschaftlich abzusichern. Die im Falle des Klägers gegebene "unechte Rückwirkung" sei zulässig. Durch die Anwendung des § 47 BeamtVG n.F. würden weder der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes noch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt. Auch ein vor dem 1. Januar 1999 entlassener Beamter bleibe gemäß § 47 BeamtVG n.F. wirtschaftlich abgesichert. Der Bescheid des Landesamtes vom 19 - mit welchem dem Kläger Übergangsgeld in Höhe des sechsfachen Betrages seines letzten Monatsgehalts als wissenschaftlicher Assistent (36.881,40 DM), auszuzahlen in sechs Monatsbeträgen, bewilligt worden war - sei durch den Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 19 wirksam aufgehoben worden. 8 Der Kläger macht geltend: Der Bescheid des Landesamtes vom 19 sei bestandskräftig. Durch den Widerspruchsbescheid vom 19 sei er nicht wirksam aufgehoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei insoweit zu unklar gefasst. Demzufolge habe er einen Anspruch auf das ursprünglich festgesetzte Übergangsgeld von 36.881,40 DM abzüglich der darauf geleisteten Zahlungen. Im übrigen könne ihm durch die Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG nicht das genommen werden, was er im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit aufgrund der Altfassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG erworben habe. Anderenfalls werde in unzulässiger Weise in den Bestandsschutz eingegriffen. Einer gesetzlichen Übergangsregelung habe es nicht bedurft; ein Eingriff in bestehende Forderungen sei rechtswidrig. Jedenfalls ergebe sich aber aus § 89 BeamtVG, dass hier das für ihn günstigere Altrecht zu gelten habe. Außerdem sei den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 (Bundestags- Drucksache 13/9527) zu entnehmen, dass "künftig", also nur bei Beamten, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entlassen worden seien, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verstärkt auf Versorgungsleistungen habe angerechnet werden sollen. Das sei systemgerecht und entspreche dem zu gewährenden Vertrauensschutz. Er, der Kläger, habe sich nicht auf die Gesetzesänderung einstellen können. Des weiteren seien nach bürgerlichem Recht Rechtsänderungen zwischen Forderungserwerb und Fälligkeit bei einem Darlehensvertrag unbeachtlich und verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Gesichtspunkte hätten auch hier Geltung. 9 Damit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 10 Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, die Regelung des erwähnten Bescheides des Landesamtes vom 19 , ihm stehe ein Übergangsgeld von insgesamt 36.881,40 DM (ohne Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, jedoch mit Zahlungsunterbrechung bei Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst) zu, gelte fort, weil die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19 : "Meinen Bescheid vom 19 hebe ich insoweit auf, als er der neuen Rechtslage entgegensteht" nicht hinreichend bestimmt seien. Diese Formulierung in dem Widerspruchsbescheid mag zwar für sich gesehen nicht in genügendem Maße erkennen lassen, was die Behörde konkret damit meint. Diesbezügliche Unklarheiten sind aber durch die weiteren Passagen des Widerspruchsbescheides ausgeräumt. Das Landesamt hat dort die bisherige und die nunmehrige Rechtslage im einzelnen dargestellt (u.a.: "§ 47 Abs. 5 BeamtVG, der den Aufschub der Zahlung vorschrieb, wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 aufgehoben. Gleichzeitig wurde Absatz 5 neu gefasst und schreibt die Anrechnung von Er-werbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen auf das Übergangsgeld vor... Danach war die neue Rechtslage uneingeschränkt ab 1. Januar 1999 anzuwenden.") Damit war für den Kläger als Adressaten des Widerspruchsbescheides klar, dass die Zahlung des Übergangsgeldes an ihn nunmehr nicht mehr hinausgeschoben wurde, aber sein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen seit dem 1. Januar 1999 auf das seit diesem Zeitpunkt zu zahlende Übergangsgeld angerechnet wurde, also die diesbezüglich andere Regelung nach der alten Rechtslage aufgehoben wurde. 11 § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. ist auf das dem Kläger zustehende Übergangsgeld auch anzuwenden. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, dass für ehemalige Beamte wie dem Kläger, denen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG Übergangsgeld ohne Anrechnung von Erwerbs- oder Er- werbsersatzeinkommen zustand und deren Beamtenverhältnis auf Zeit vor der Gesetzesänderung beendet war, denen aber wegen der früheren "Unterbrechungsrege-lung" das Übergangsgeld noch nicht (oder nicht voll) gezahlt worden war, die Änderung der Rechtslage nicht gilt. Aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 89 BeamtVG n.F. folgt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber beim Übergangsgeld zwar in bestimmten Fällen weiterhin die Geltung des für den entlassenen Beamten günstigeren alten Rechts vorgesehen hat. Hierunter fällt der Kläger jedoch nicht, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Eine für den Kläger günstigere Sicht folgt entgegen seiner Auffassung auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 1997 (Bundestags- Drucksache 13/9527) ist zwar zu Art. 6 Nr. 19 (§ 47) ausgeführt: 12 "Das Übergangsgeld dient der vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung eines nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten. Dieser wirtschaftlichen Absicherung bedarf es in dem Maße nicht, in dem der Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Die Regelung stellt daher sicher, dass derartige Einkünfte künftig in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, künftig Erwerbs- oder Er- werbsersatzeinkommen verstärkt auf Versor- gungsleistungen anzurechnen." 13 Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Änderung des - in der Form des Entwurfs Gesetz gewordenen - § 47 Abs. 5 BeamtVG für bereits entlassene Beamte wie den Kläger nicht gelten solle. Eine "künftige" Anrechnung von Einkünften umfasst vielmehr nach dem Wortsinn alle noch nicht abgeschlossenen Fälle, zu denen der des Klägers gehörte. 14 Schließlich liegt in der Anwendung des § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Neuregelung beinhaltet zwar in Fällen wie dem des Klägers eine sog. unechte Rückwirkung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine solche ist jedoch in der Regel und auch vorliegend zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung die Grenzen seiner Regelungsbefugnis nicht überschritten. 15 Die Neuregelung muss von sachlichen Gründen getragen sein. Das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts muss dabei nur ausnahmsweise hinter ein (überwiegendes) schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist. Die unechte Rückwirkung muss auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutz-würdigen Interessen des betroffenen Personenkreises beruhen und darf nicht unverhältnismäßig sein. 16 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 30. September 1987 - BvR 933/82 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 76, 256 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 329, und vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE Band. 97, 378. 17 Es ist nicht erkennbar, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber darf aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O., 19 und die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG ist, wie aus der oben zitierten Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 ersichtlich, von sachlichen Gründen getragen. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass dem Kläger als einem Angehörigen des von der Neuregelung betroffenen Personenkreises ausnahmsweise ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der für ihn günstigeren Altregelung zur Seite steht, der die öffentlichen Belange an der Neuregelung überwiegt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes seine besondere Ausprägung erfahren. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O. 21 Danach ist das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte dürfen in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf eine angemessene Versorgung nicht enttäuscht werden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass das dem Kläger als ehemaligem Zeitbeamten zustehende Übergangsgeld wegen der nunmehrigen Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, welches in der Zeit nach der Entlassung erzielt worden ist, nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die vorübergehende wirtschaftliche Absicherung des Klägers durch ein Übergangsgeld ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch unter diesen Umständen gewährleistet. Zudem wurde die Zahlung des Übergangsgeldes nun nicht mehr durch das auf das Beamtenverhältnis auf Zeit folgende Beschäftigungsverhältnis des Klägers hinausgeschoben. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die Gesetzesänderung den Kläger unverhältnismäßig hart getroffen hat. Der Umstand, dass er sich in seiner Hoffnung auf die Zahlung eines Übergangsgeldes in der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Höhe enttäuscht sieht, ändert daran nichts. 22 Die für einen Darlehensvertrag geltenden Regelungen des Zivilrechts sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. 23 Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 25 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). 26