Urteil
20 A 3328/97.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A3328.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand Die 1960 und 1965 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige pashtunischer bzw. tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. April 1995 aus Afghanistan aus und am 3. Mai 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Mai 1995 stellten sie einen Asylantrag. Im Rahmen mehrerer Befragungen und Anhörungen durch das Grenzschutzamt und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, er sei seit 1980 und noch heute Mitglied der DVPA und bis zu der Machtübernahme durch die Mujahedin als Ingenieur (Kartograph) tätig gewesen. In der Partei habe er keine bzw. die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten gehabt. Es sei seine Aufgabe gewesen, Angriffe durch die Mujahedin abzuwehren. Nach der Machtübernahme sei er entlassen worden und habe als privater KFZ-Mechaniker gearbeitet. Er habe gedacht, dass ein Ingenieur, der im Norden gearbeitet habe, keine Probleme bekomme. Aber das habe sich nicht bestätigt. Sie, die Kläger, hätten viele Probleme mit den Mujahedin gehabt und schließlich Afghanistan verlassen, weil ihr Leben dort in Gefahr gewesen sei. Mitte 1993 und Anfang 1994 seien Mujahedin in ihr Haus eingedrungen und hätten ihnen vorgeworfen, dass sie Kommunisten und Ungläubige seien und dass sie für die kommunistische Regierung gearbeitet hätten. Die Mujahedin hätten nach Beweisen für ihre Parteizugehörigkeit gesucht und Bargeld und Schmuck weggenommen. Sie hätten sich daraufhin versteckt gehalten. Im März 1995 sei ihr Haus bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch eine Granate zerstört worden. Zu der Zeit seien nur ihre Kinder zu Hause gewesen, sie selbst seien einkaufen gewesen. Erst nach einigen Tagen hätten sie sich getraut, zu ihrer Wohnung zurückzukehren, um nach ihren Kindern zu sehen. Dort hätten sie erfahren, dass ein Nachbar, der ein guter Bekannter und früherer Arbeitskollege gewesen sei, ihre Kinder nach Mazar-i-Sharif gebracht und mit Hilfe eines Schleppers ihre Ausreise nach Deutschland zu seinem Neffen organisiert habe. Der Nachbar habe angenommen, dass sie, die Kläger, bei dem Angriff umgekommen seien. Daher seien er und seine Frau ebenfalls nach Mazar-i-Sharif gefahren und hätten sich zur Ausreise nach Deutschland entschlossen. Die Klägerin gab ergänzend an, sie sei in Afghanistan Mitglied der Frauenorganisation der DVPA gewesen und habe als Lehrerin gearbeitet. Für die Partei habe sie Propaganda betrieben und sei in einer Hilfsorganisation für bedürftige Frauen tätig gewesen. Nach dem Machtwechsel habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Bei der zweiten Hausdurchsuchung sei sie mit ihren Kindern allein zu Hause gewesen. Die Mujahedin hätten nach ihrem Mann gefragt und sie als Kommunistin beschimpft, bedroht und geschlagen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde den Klägern am 13. Juli 1995 zugestellt. Die Kläger haben am 20. Juli 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben. Sie würden als Gegner der Mujahedin angesehen und seien von diesen bereits verfolgt worden. Der Kläger habe im Kriegseinsatz gegen die Mujahedin gekämpft. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hinsichtlich der Klägerin ist in den Urteilsgründen ausgeführt, sie habe aufgrund der festgestellten Asylberechtigung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als Ehegattin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; von der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG werde daher gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2000 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger vertiefen ihre bisherigen Ausführungen und schildern in persönlichen Stellungnahmen die Situation in Afghanistan, wie sie sich aus ihrer Sicht heute darstellt; die heutigen Probleme, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Pashtunen und Tadschiken, schlössen eine Rückkehr nach Afghanistan aus. Die Kläger legen dazu verschiedene Unterlagen und Erklärungen vor und beziehen sich auf Zeugen, u.a. dazu, dass sie noch heute in Afghanistan gesucht würden. Der Kläger behauptet, er habe bereits in seiner Heimatprovinz Wardak, vor seiner Übersiedlung nach Kabul etwa 1978/80, für die kommunistische Partei gearbeitet. Er habe an die Partei Listen mit den Namen zahlreicher Menschen weitergegeben, die gegen die Partei geredet hätten. Diese Menschen seien daraufhin abgeholt worden und verschwunden. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sie wegen einer endoreaktiven Depression schwer krank sei und in Afghanistan nicht mit den nötigen Medikamenten behandelt werden könne; die Krankheit werde sich dort verschlimmern. Hierzu legt die Klägerin ein neurologisches Attest vom 19. Juli 2002 vor. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe durch Meldung bestimmter Personen an die Polizei deren Verhaftung und Verschwinden verursacht. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des S. -T. -Kreises sowie auf die mit Verfügung vom 14. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, sowie die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, ist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte sind. Das deshalb zur Entscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für die Kläger keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür vorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung entbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Dem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der Ausreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen stand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45). Die Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die Schilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von Kämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa die Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, der von Russland, Indien und dem Iran unterstützt wurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein Viertel des Landes, Dostum die nördlichen Landesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie am 27. September 1996 in Kabul ein. Die aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, gezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln ist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch keine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier Kabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch unter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der Senat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder dauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert andauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht verlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des Bürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf die schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, über pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. Die Schilderungen der Kläger zu ihrem Schicksal nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen jeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch nehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere nicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich bestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der Bevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Die wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig und selbst für den Raum Kabul, in dem die Kläger vor ihrer Ausreise lange Zeit gelebt haben und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnten. Spezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Personen bezogene Anknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt. Dazu ist vorab anzumerken, dass an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens durchgreifende Zweifel bestehen. Die Schilderungen und Behauptungen sind insgesamt pauschal und oberflächlich, in sich nicht stimmig oder sogar widersprüchlich, ohne dass dafür nachvollziehbare Erklärungen ersichtlich wären. Die Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen sich, worauf er schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, mit den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan, wie sie dem Senat aus anderen Quellen bekannt sind, nicht in Einklang bringen und erwecken sogar den Eindruck, dass der Kläger maßgebliche Entwicklungen in Kabul überhaupt nicht selbst erlebt hat. Gerade auch, was die aus Sicht des Klägers wesentlichen, unter Beweis gestellten letzten Behauptungen zu politischen Denunziationen in seiner Heimatprovinz Wardak angeht, ist das Vorbringen offensichtlich verfahrensangepasst gesteigert. Denn die Behauptungen sind, trotz der zahlreichen Befragungen in den gut 8 Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellt worden; nicht einmal in den zahlreichen handschriftlichen Stellungnahmen der Kläger im Berufungsverfahren klingen sie an. Die als Grund für das Verschweigen vorgebliche "Angst" ist so konturenlos geblieben, dass sie das Zurückhalten von Angaben und sogar das Unterlassen jedes Hinweises auf ihr Vorhandensein nicht zu erklären vermag. Der Senat geht den Glaubhaftigkeitszweifeln aber nicht weiter nach; denn jedenfalls ergibt sich auch bei Zugrundelegung des klägerseitigen Vorbringens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für asylerhebliche Maßnahmen: Die Kläger haben allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Afghanistans (DVPA) nichts zu befürchten. Zwar ist die Möglichkeit einer daraus resultierenden Gefährdung nicht generell auszuschließen; jedoch sind Mitglieder bzw. Funktionäre der ehemaligen kommunistischen Partei von Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht (AA Lagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG Schleswig vom 5.8.2002), die im Falle der Kläger ersichtlich nicht vorliegen. Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion oder Tätigkeit unter dem kommunistischen Regime. Mögliche Anknüpfungspunkte für "Bestrafungen" sind eine bekannte Identifikation mit oder besondere Beziehungen zu dem Regime, insbesondere aber höherrangige Funktionen im kommunistischen Machtapparat, besonders dann, wenn in diesem Zusammenhang der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden kann (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom 5.8.2002). Dergleichen ist für die Kläger - was zunächst die in Kabul verbrachte Zeit angeht - nicht anzunehmen. Die Kläger können insofern allenfalls als "Mitläufer" angesehen werden. Beide Kläger waren in der Partei ohne Funktion. Auch ihre beruflichen Tätigkeiten als Kartograph bzw. Lehrerin sind im Wesentlichen als unpolitisch zu bezeichnen und wurden von ihnen in unpolitischer Weise ausgefüllt. Dementsprechend hat der Kläger bei seiner Erstbefragung im Flughafenverfahren am 11. Mai 1995 nachvollziehbar erklärt, er habe in der Zeit nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes gedacht, als Ingenieur, der im Norden gearbeitet habe, keine Probleme zu bekommen. Dass dies nicht zutraf, erklärt sich indes, wie gesagt, nicht aus Vorwürfen wegen ihrer Aktivitäten unter dem kommunistischen Regime, sondern aus den oben dargestellten chaotischen Verhältnissen nach 1992. Entsprechendes gilt für die Klägerin. Auch sie hatte in der Partei nur eine ganz untergeordnete Position inne, und die von ihr geschilderten Aufgaben in der Frauenorganisation und im Rahmen ihres Berufs waren ebenfalls nicht dazu geeignet, sie in den Verdacht einer das Maß eines Mitläufers übersteigenden oder in hervorgehobener Weise betätigten kommunistischen Überzeugung geraten zu lassen, derentwegen sie noch heute - staatlich zu verantwortenden - Bedrohungen oder Repressalien ausgesetzt sein könnte. Anhaltspunkte für konkrete Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verschickung von Schülern zu Ausbildungszwecken in die Sowjetunion hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Der Umstand, dass sie die Verbringung von Kindern in die Sowjetunion ihren beruflichen Aufgaben gemäß mit veranlasst hat, lässt für sich genommen nicht auf heute zu gewärtigende Sanktionen schließen. Verbringungen solcher Art, die sich im Falle der Klägerin zudem nur auf schutzlose Kinder bezogen haben sollen, waren damals verbreitet und wurden meist als besondere Auszeichnung verstanden. Die bloße Tatsache, dem seinerzeitigen Regime gedient zu haben, reicht aber nicht aus, um mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen (Glatzer vom 26.8.2002 S. 2). Dem Vorbringen zu angeblichen Drohungen eines Generals in diesem Zusammenhang fehlt jede nachvollziehbare Grundlage. Denn jener General war dem Vorbringen der Klägerin zufolge seinerzeit mit der Ausbildung seines Kindes in der Sowjetunion einverstanden gewesen. Dass er nunmehr, nachdem das Kind lange erwachsen und die Klägerin seit Jahren außer Landes ist, Anlass haben könnte, Umstände, die auch die eigene kommunistische Vergangenheit berühren, aufzugreifen und dass er eine Verbindung zur Klägerin hergestellt haben könnte, ist in so hohem Grade unwahrscheinlich, dass das Gericht auch hier von einem reinen Konstrukt ausgeht, in das der von der Klägerin angeführte Brief lediglich eingebaut worden ist. Keine andere Beurteilung der Gefährdungslage ist wegen der behaupteten Aktivitäten des Klägers in seiner Heimatprovinz (den unklaren Angaben des Klägers zufolge etwa bis 1978/80) angebracht. Es spricht nicht das Mindeste dafür, dass die behaupteten Denunziationen in einer Weise bekannt geworden sind, die es erlaubte, noch heute eine Verbindung zu dem Kläger herzustellen. Selbst die Zeugen, die als Bruder bzw. Stiefbruder des Klägers damals mit ihm in täglichem und engem Kontakt gestanden haben wollen, können insofern nichts Konkretes berichten und ergehen sich weitestgehend in Spekulationen. Der Zeuge I. "glaubt" nur, dass der Kläger Personen verraten hat und dass die Denunziationen die Einschätzung des Klägers in der Bevölkerung geprägt haben. Diesen Schluss tragende Tatsachen gibt er nicht an. Einzelheiten darüber, welche Namen der Kläger aufgeschrieben hat, wem er sein Wissen weitergegeben hat und was er verraten hat, sollen weder ihm - dem Zeugen - noch der Familie bekannt gewesen sein. Dem Zeugen B. N. soll der Kläger zwar Namen von "gemeldeten" Personen genannt haben; Namenslisten hat aber auch er nicht gesehen. Auch seine Aussage ergibt, dass sich die Denunziationen des Klägers im Geheimen vollzogen haben. Dementsprechend vermutet auch dieser Zeuge lediglich, dass das Verhalten seines Bruder den übrigen Dorfbewohnern bekannt geworden ist und dass diese das Verschwinden von Personen auf den Kläger zurückführten. Dass diese Vermutung unzutreffend ist, also eine Verbindung zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Verschwinden von Personen - als vom Kläger übrigens selbst nur vermutete Folge seiner "Meldungen" - nicht herstellbar ist, wird nachdrücklich durch den Umstand belegt, dass der Kläger in Afghanistan zu keiner Zeit wegen seines damaligen Verhaltens Ziel von (versuchten) Sanktionen oder Repressalien gewesen ist. Solche Repressionen sind weder von ihm behauptet worden noch lassen sie sich aus seinen Darstellungen erschließen. Konnten die Kläger aber nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes bis zu ihrer Ausreise etwa 3 Jahre lang im Wesentlichen unbehelligt in Kabul leben, obwohl gerade zu jener Zeit für die heute vermeintlich auf Rache sinnenden Mujahedin jede Gelegenheit bestand, den Kläger zur Rechenschaft zu ziehen, und war selbst die Ausreise nicht durch konkrete Verfolgungsmaßnahmen motiviert, sondern dadurch, dass der Kläger in Mazar-i-Sharif keine Arbeit finden konnte und die Kinder der Kläger sich bereits in Deutschland befanden, so lässt dies keinen anderen Schluss zu als den, dass das behauptete Verhalten des Klägers entweder nicht bekannt geworden war oder ihm jedenfalls keine Bedeutung zugemessen wurde. Warum das heute - nach etlichen Jahren und erheblichen Umwälzungen in Kabul - anders sein könnte und sollte, erschließt sich nicht ansatzweise, sodass auch einer in Bezug genommenen schriftlichen Warnung der Mutter des Klägers keine Bedeutung zuzumessen ist. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen Systems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die schon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen und Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise nicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein denkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; Glatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender Faktor für damalige Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist. Auch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung der Kläger nicht festzustellen. Der insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch dahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot abweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung nicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste Überzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, InfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei bestimmter sexueller Prägung, und ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen werden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes gegen Normen, die als solche keine politische Verfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung. Sonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle der Rückkehr drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Insbesondere wirkte die von den Klägern betonte weiterhin bestehende kommunistische Gesinnung derart aufgesetzt, dass nicht die Überzeugung entstehen konnte, sie würden in Afghanistan zwangsläufig in eine Konfrontation mit den herrschenden Kräften geraten. Die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht zu treffen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegt nicht vor. Anlass zur Erörterung besteht insofern allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen dieser Art nicht gegeben ist. Abschiebungsschutz ist schließlich auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde". Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für sie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Der Umstand, dass sie - etwa mit dem Genuss von Schweinefleisch und Alkohol - westliche Lebensgewohnheiten angenommen haben, birgt bei zumutbarer Anpassung an die in Afghanistan weithin als allgemeingültig betrachteten Regeln keine Gefahren für die Kläger. Die Sicherheitslage in Kabul nach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan- Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc- Berichte vom 16.11.2001 und 10.1.2002; Danesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird als vergleichsweise zufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002) bzw. es wird davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig 5.8.2002). Sonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die den Klägern nach Rückkehr drohen könnten, sind einschließlich der als fluchtauslösend geschilderten Situation allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt insbesondere für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Auch wegen ihres Gesundheitszustands droht der Klägerin keine beachtliche konkrete und individuelle Gefahr für ihre Rechtsgüter. Dem vorgelegten neurologischen Attest zufolge leidet die Klägerin an einer mittelgradigen bis schweren endoreaktiven Depression; die behandlungsbedürftigen Beschwerden bestehen aus schweren Ängsten, ausgeprägten Schlafstörungen und Antriebsreduzierung. Dieses Krankheitsbild, darauf weist die Beklagte zu Recht hin, teilt die Klägerin mit zahlreichen anderen afghanischen Asylbewerbern, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist. Es handelt sich mithin um eine allgemeine Gefahrenlage, die nur unter den oben genannten - wie noch auszuführen hier nicht gegebenen - Voraussetzungen die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses rechtfertigt. Es mag dahinstehen, ob - wofür freilich alles spricht - aufgrund der bescheinigten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit ein im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu bejahen ist, das der Klägerin anderweitig (ausländerrechtlich) einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung durch Einzelfallregelung vermittelt wie ein asylverfahrensrechtliches Abschiebungshindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Denn jedenfalls ist eine konkrete Gefahr von extremer Schwere nicht hinreichend wahrscheinlich. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan als Folge der dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten eine so wesentliche Verschlechterung erfährt, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen in einer den Wortlaut überschreitenden Anwendung der Vorschrift geboten ist. Zwar wird in der neurologischen Bescheinigung für den Fall der Rückkehr der Klägerin eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes bei "nicht adäquater" Behandlung angenommen. Jedoch erschließt sich daraus nicht, dass die Verschlimmerung zu einer extremen Gefahr für Leib oder gar Leben führen wird. Eine weitere Konkretisierung ist auch auf die gerichtliche Verfügung gemäß § 87b VwGO hin nicht erfolgt. Ferner ist nicht dargetan, ob und gegebenenfalls welche Behandlungsschritte die Klägerin - in entsprechender Einschätzung ihrer Erkrankung - in der Zeit seit der Erstellung des Attestes unternommen hat; dies hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund Bedeutung, dass die Ausländerbehörde ausweislich ihrer dem Gericht vorliegenden Akten das Problem der psychischen Erkrankung der Klägerin im Hinblick auf die Prüfung eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses aufgegriffen hat. Davon abgesehen steht der Möglichkeit der Feststellung einer extremen Gefahrenlage entgegen, dass eine aus der Erkrankung folgende ernstliche Sorge der Klägerin für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ihrem gesamten Prozessverhalten nicht zu entnehmen ist; sie hat - entgegen der attestierten erheblichen Antriebsreduzierung - mit erheblichem Engagement die Asylberechtigung zu untermauern versucht, aber keine nachhaltige Besorgnis erkennen lassen, die auch und gerade auf ihre Verfassung zurückzuführen sein könnte. Überdies ist einzustellen, dass - soweit die Ängste der Klägerin auf die anhaltende Unklarheit über und eine Verunsicherung durch ihren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik zurückgehen - gänzlich offen und auch in dem Attest ausgeblendet ist, wie die Klägerin nach Abschluss des Asylverfahrens reagieren wird. Bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise muss schließlich auch eingestellt werden, dass die Klägerin nach Afghanistan nur zurückkehren wird, wenn ihre derzeit ärztlich verneinte und von der Ausländerbehörde - wie gesagt - unter Kontrolle gehaltene Reisefähigkeit auch und gerade unter psychischem Aspekt gegeben ist, mithin eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist, und sie dann auch nicht auf sich allein gestellt ist, sondern in ihrer Familie, insbesondere gemeinsam mit ihrem Ehemann, dessen Schutzbegehren nicht anders zu beurteilen ist als das der Klägerin, nach Afghanistan zurückkehrt, was zusammen gesehen die Vermeidung einer Zuspitzung der Situation hin zu einer Extremgefahr in einem Grade fraglich erscheinen lässt, dass keine Anlass besteht, in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG vorsorgend Abhilfe zu schaffen. Danach besteht auch kein zureichender Grund für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Sonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Kläger sprechen könnten, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung haben die Kläger nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. 2