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Urteil

20 A 4438/97.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A4438.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand Die 1967 und 1970 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließen sie Afghanistan am 20. Juli 1995 und reisten nach Zwischenaufenthalten in Taschkent und Moskau am 27. Juli 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer grenzpolizeilichen Erstbefragung am 31. Juli 1995 gab der Kläger an, es sei ihnen in Afghanistan gut gegangen. Er sei einfaches Mitglied der DVPA gewesen und habe deshalb wiederholt Schwierigkeiten mit den Mujahedin gehabt, er sei bedroht und zusammengeschlagen worden. Wegen des Konflikts zwischen Sunniten und Schiiten habe sich die Situation so verschlechtert, dass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Die Klägerin erklärte, sie sei in Afghanistan 7 Jahre zur Schule gegangen und dann Hausfrau gewesen. Vor einigen Wochen sei sie von Mujahedin beschimpft und geschlagen worden, da ihr Schleier vom Wind heruntergerissen worden sei. Vor Angst sei sie krank geworden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. August 1995 gab der Kläger an, er sei seit 1977 Mitglied der Khalq-Partei gewesen; diese habe sich am 27. April 1978 mit der Partscham-Partei zusammengeschlossen und sei unter dem gemeinsamen Namen Khalq-Partei fortgeführt worden; die Partei nenne sich auch DVPA. Er sei dort einfaches Mitglied ohne besondere Funktionen gewesen. Er habe in Afghanistan das Abitur gemacht, einen Beruf aber nicht erlernt und sei in der Altstadt von Kabul selbstständiger Geschäftsmann gewesen. Von Februar 1993 bis zu ihrer Ausreise habe er sein Geschäft nur zeitweise geöffnet halten können. 1993 sei er von der Jamiat-Partei aufgefordert worden, sich beim Verteidigungsministerium zu melden. Man habe ihn einziehen und an die Front schicken wollen, obwohl er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet gehabt habe. Der eigentliche Grund für die Ausreise seien aber die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gewesen, die 1993 begonnen und vor ihrer Ausreise ihren Höhepunkt erreicht hätten. Bei Rückkehr befürchte er, von Angehörigen des Sayaf oder der Jamiat-Partei getötet zu werden. Die Klägerin erklärte, sie habe keine Berufsausbildung und sei in Afghanistan keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Persönlich habe sie, abgesehen von dem bei der Erstbefragung geschilderten Vorfall, keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Allein könne sie als Frau in Afghanistan nicht überleben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. September 1995 den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid ging den Klägern am 15. September 1995 zu. Am 29. September 1995 haben die Kläger Klage erhoben und gegenüber dem Verwaltungsgericht ihr Vorbringen im Asylverfahren vertieft: Der Kläger sei etwa 1978 Mitglied der DVPA geworden und habe sich insbesondere 1984/85 für die Rechte der Schüler eingesetzt; er sei einfaches Mitglied der DVPA geblieben. Motiv für die Ausreise seien die Spannung zwischen Sunniten und Schiiten gewesen. Man habe von wechselseitigen Überfällen gehört, bei denen die Opfer zum Teil umgebracht worden seien. Aus Angst davor hätten sie sich fast nur noch im Haus aufgehalten. In den Norden hätten sie nicht gehen können, weil dort die Einberufung zum Wehrdienst durch die Jamiat-Partei gedroht hätte. Im Herrschaftsbereich Dostums wären sie wohl ebenfalls feindselig empfangen worden. In den Herrschaftsbereich der Taliban könnten sie nicht zurückkehren, weil dort die Landessitten unmenschlich seien und sie die westlichen Lebensvorstellungen zu schätzen gelernt hätten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. September 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich beider Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29. November 1999 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger machen geltend, sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Sicherheitslage dort zu instabil sei. In der Bundesrepublik hätten sie sich hingegen gut integriert. Der Kläger habe die deutsche Sprache erlernt und 8 Jahre lang freiwillig Sozialarbeit geleistet. Die Klägerin weist darauf hin, sie sei erkrankt gewesen, weshalb vor 3 oder 4 Monaten eine Gebärmutterentfernung angezeigt gewesen sei; an den Folgen dieses Eingriffs leide sie physisch und psychisch. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des Landrates des Kreises Paderborn sowie auf die mit Verfügung vom 14. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, sowie die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, ist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte sind. Das deshalb zur Entscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für die Kläger keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür vorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung entbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Dem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der Ausreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen stand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45). Die Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die Schilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von Kämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa die Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, der von Russland, Indien und dem Iran unterstützt wurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein Viertel des Landes, Dostum die nördlichen Landesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie am 27. September 1996 in Kabul ein. Die aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, gezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln ist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch keine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier Kabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch unter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der Senat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder dauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert andauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht verlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des Bürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf die schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, über pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. Die Schilderungen der Kläger sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen jeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch nehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere nicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich bestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der Bevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Die wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig und selbst für den Raum Kabul, aus dem die Kläger stammen und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi- staatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnten. Spezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene Anknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die Möglichkeit einer aus der Mitgliedschaft des Klägers in der kommunistischen Partei Afghanistans (DVPA) resultierenden Gefährdung ist zwar nicht generell auszuschließen, jedoch kann nach der Auskunftslage im Fall des Klägers nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Übergriffen mit asylerheblichem Gewicht ausgegangen werden. Mitglieder bzw. Funktionäre der ehemaligen kommunistischen Partei sind von Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht (AA Lagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG Schleswig vom 5.8.2002). Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion oder Tätigkeit unter dem kommunistischen Regime, eine bekannte Identifikation mit oder besondere Beziehungen zu ihm. Mögliche Anknüpfungspunkte für "Bestrafungen" sind höherrangige Funktionen im kommunistischen Machtapparat, und zwar insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden kann (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom 5.8.2002). Dergleichen ist für den Kläger nicht anzunehmen; er kann allenfalls als einer der zahlreichen "Mitläufer" angesehen werden. Daher spricht auch nichts dafür, dass er trotz fehlender politischer Betätigung und Konzentration auf eine offensichtlich völlig unpolitische Teilhabe am Geschäftsleben in Kabul in den Verdacht kommunistischer Überzeugung geraten und deshalb Bedrohungen sowie Repressalien ausgesetzt sein könnte. Als Parteinahme für die Kommunisten zu erwägende, sich außerhalb des üblichen geschäftlichen Rahmens, dem der Kläger nachgegangen zu sein scheint, bewegende Aktivitäten hat der Kläger nicht angeführt. Die schlichte DVPA- Mitgliedschaft birgt aber nach allen vorliegenden Erkenntnissen gegenwärtig - wie sogar unter der Herrschaft der Taliban - keine Gefahr von Sanktionen mit asylerheblicher Qualität. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Kläger sich einer Desertion schuldig gemacht haben könnte, indem er einer Aufforderung der Jamiat-Partei - gemeint ist offenbar die Jamiat-e Islami des früheren Präsidenten Rabbani - nicht gefolgt ist. Eine offizielle Wehrpflicht, der sich der Kläger hätte entziehen können, gab es im fraglichen Zeitraum mangels staatlicher Strukturen nicht mehr. Seit 1993 war in Kabul eine blutige Auseinandersetzung zwischen den ehemals gemeinsam an der Regierung beteiligten Fraktionen insbesondere der Mujahedin-Führer Rabbani und Hekmatyar ausgebrochen. Die vom Kläger berichtete Aufforderung, sich zum Wehrdienst zu melden - deren Einzelheiten wie Form und Herkunft der Kläger allerdings im Dunkeln gelassen hat - ist daher als bloßer Versuch einer der rivalisierenden Fraktionen zu betrachten, die für den Bürgerkrieg dringend benötigten Kämpfer zu rekrutieren. Dies entsprach den damaligen, zunehmend auch durch Zwangsrekrutierungen gekennzeichneten Verhältnissen. Da die Aufforderung von der Jamiat-e Islami offenbar nicht einmal weiterverfolgt wurde und die Kläger nach der Aufforderung bis zur Ausreise zwei Jahre unbehelligt in Kabul leben konnten, ist auszuschließen, dass ihnen deswegen heute noch Sanktionen drohen könnten. Auch die Kläger selbst betrachten dementsprechend die Aufforderung nicht als den Grund für ihre Ausreise. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen Systems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die schon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen und Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise nicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein denkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; Glatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist. Auch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung der Kläger nicht festzustellen. Der insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch dahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot abweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung nicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste Überzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, InfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei bestimmter sexueller Prägung, und ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen werden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes gegen Normen, die als solche keine politische Verfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung. Sonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle der Rückkehr drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht zu treffen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegt nicht vor. Anlass zur Erörterung besteht insofern - im Hinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen der Art, wie sie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden - allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen dieser Art nicht gegeben ist. Abschiebungsschutz ist schließlich auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. -, und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für sie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Dass dergleichen wegen der geschäftlichen Betätigung im früheren Afghanistan der Fall sein könnte, nehmen nicht einmal die Kläger selbst an. Der in der mündlichen Verhandlung geschilderte Gesundheitszustand der Klägerin nach Gebärmutterentfernung lässt konkrete Gefahren infolge einer wesentlichen Verschlechterung und/oder mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan ebenfalls nicht befürchten. Von einer solchen Befürchtung gehen selbst die Kläger nicht aus. Die Sicherheitslage in Kabul nach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan- Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc- Berichte vom 16.11.2001 und 10.1.2002; Danesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird als vergleichsweise zufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002) bzw. wird davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig 5.8.2002). Sonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die den Klägern nach Rückkehr drohen könnten, sind einschließlich der als fluchtauslösend geschilderten und erneut befürchteten Gefahrensituation allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt insbesondere für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Sonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Kläger sprechen könnten, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung haben die Kläger nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. 2