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Beschluss

9 A 626/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0516.9A626.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung sowohl für das Klageverfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf 2.531,48 EUR (= früher 4.951,15 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch. 3 Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen. Insoweit ist bereits der Ansatz des Klägers unzutreffend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nämlich nicht schon dann gegeben, wenn neben die für deren Richtigkeit sprechenden Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe treten mit der Folge, dass der Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann vor, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Dargelegt nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen substantiiert erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Dem genügt der Antrag nicht. 4 Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht ausreichen lassen, dass das hier streitige Nachklärbecken den in der ursprünglich erteilten Genehmigung aufgestellten Anforderungen entspreche, greift nicht durch. Das Gleiche gilt für die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände, die hier einschlägigen Arbeitsblätter ATV A 126 von November 1987/Dezember 1993 bzw. ATV A 131 von Februar 1991 forderten für vorhandene Anlagen keine Nachrüstung oder Anpassung an die in den Arbeitsblättern für neue Anlagen geltenden Regeln, eine solche sei auch wegen Unwirtschaftlichkeit abzulehnen, schließlich habe selbst die Bezirksregierung zu keinem Zeitpunkt eine Vertiefung des Nachklärbeckens verlangt, sondern andere Maßnahmen zur Sanierung ausreichen lassen. Keiner dieser Umstände ist für den vorliegenden Fall erheblich. Denn nach § 73 Abs. 2 LWG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384) kommt es allein auf die Einhaltung der im Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen an. Sind diese aber maßgeblich, so spielt es keine Rolle, ob die betreffende Anlage früher einmal und auch im Veranlagungsjahr noch den bei Genehmigungserteilung gültigen Regeln entsprochen hat, ob die nunmehr einschlägigen Regeln für vorhandene Anlagen eine Nachrüstung fordern, welche Anforderungen die Bezirksregierung insoweit stellt oder ob eine Nachrüstung unwirtschaftlich ist. 5 Die hier vertretene Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 LWG. Die Verknüpfung der Abgabefreiheit mit der Anforderung, dass "die Anlagen zur Beseitigung ... und deren Betrieb den ... Regeln ... entsprechen", schließt es aus, auf einen anderen Zeitpunkt als den der grundsätzlich abgabepflichtigen Einleitung, also das Veranlagungsjahr, abzustellen. Der Gebrauch des Präsens zeigt, dass die Anlagen und deren Betrieb die im Zeitpunkt der Einleitung geltenden Regeln einhalten müssen und dass die Erfüllung der Voraussetzungen beim Bau der Anlage oder zu einem anderen Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht ausreicht. 6 Der als Gegenargument angeführte Hinweis des Klägers auf die Existenz des § 7 a Abs. 2 WHG führt insoweit nicht weiter. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Vorschrift des § 7 a WHG, sondern um § 18 b WHG geht, spricht gerade die Existenz des Absatzes 2 gegen die Auffassung des Klägers. Der Umstand, dass in § 73 Abs. 2 LWG nicht auf § 7 a WHG (bzw. § 18 b WHG) insgesamt, sondern nur auf den jeweiligen Absatz 1 verwiesen wird, zeigt gerade, dass für die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG die Anforderungen an neue Anlagen maßgeblich sind. 7 Der weitere Vortrag des Klägers, dass § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in Bezug auf § 18 b WHG auf dessen Absatz 1 insgesamt, also auch dessen Satz 2 ohne Beschränkung auf Anforderungen für neue Anlagen, verweise, während die Vorschrift hinsichtlich § 7 a WHG ausdrücklich nur auf dessen Absatz 1, nicht aber auch auf Absatz 2 für vorhandene, den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entsprechende Einleitungen Bezug nehme, geht schon vom Ansatz her fehl. Denn einen Satz 2 gab es nicht in § 18 b Abs. 1 WHG in der hier einschlägigen Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1165, die bis zur Neufassung durch das 6. Änderungsgesetz vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690, galt. Unabhängig davon trifft die Argumentation auch der Sache nach nicht zu. Denn § 18 b WHG alter wie neuer Fassung trifft die gleiche Unterscheidung wie § 7 a WHG, indem er in Absatz 1 Anforderungen an Bau und Betrieb neuer Anlagen aufstellt und in Absatz 2 Regelungen für vorhandene Anlagen, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht (mehr) entsprechen. Da § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG ebenso wie bei § 7 a WHG auch bei § 18 b WHG ausdrücklich nur auf deren jeweiligen Absatz 1 verweist, ist klar gestellt, dass die Regeln für neue Anlagen Anwendung finden sollen, also die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln einschlägig sind. 8 Allein die hier vertretene Auffassung wird auch Sinn und Zweck der Befreiungsregelung des § 73 Abs. 2 LWG gerecht. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, soll die Privilegierung einen Anreiz dazu bieten, Anlagen jeweils den neuesten Regeln der Technik anzupassen, um auf diese Weise Fortschritte in der Abwasserreinigung zu erzielen. Handeln im Sinne einer Verbesserung der Anlagen soll honoriert, nicht aber auch derjenige begünstigt werden, der zwar in der Vergangenheit die damals geltenden Regeln eingehalten haben mag, inzwischen aber nur einen veralteten Zustand aufrecht erhält. 9 Eine fehlende Nachrüstpflicht für vorhandene Anlagen in den technischen Regeln belegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass es bei bestehenden Anlagen für die Abgabefreiheit nur auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen ankommt. Insoweit ist die Regelung in § 73 Abs. 2 WHG mit seiner Forderung nach Erfüllung der Anforderungen sowohl an den Bau und Betrieb der Anlage als auch an die Einleitung des Abwassers eindeutig. Träfe die Auffassung des Klägers zu, würde die erste Voraussetzung für die Abgabefreiheit (Anforderungen an Bau und Betrieb) in zahlreichen Fällen ins Leere gehen, da sie praktisch nur bei Neuanlagen, welche die Voraussetzung ohnehin in der Regel erfüllen werden, eingreifen würde. 10 Dem Kläger kann ferner nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, aus der bundesrechtlichen Befreiungsregelung für Kleineinleiter in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in der hier anzuwendenden Neufassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (AbwAG 1991) und der dazu ergangenen Kommentierung in Sieder/Zeitler/Dahme (Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 8 AbwAG Rdnrn. 17-19) sei herzuleiten, auch § 73 Abs. 2 LWG sei dahin auszulegen, dass es nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Regeln der Technik ankomme. Dabei kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG tatsächlich im Sinne der vom Kläger angeführten Kommentierung auszulegen ist. Selbst wenn dies zuträfe, käme eine Übertragung der Auslegung auch auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 LWG aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht. 11 Schließlich teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Anwendung der im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik sei unpraktikabel und führe wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen der Regeln zu Bestimmtheitsproblemen. Daraus eventuell resultierende Schwierigkeiten bestehen unabhängig davon, auf welches Jahr abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Feststellung und Auslegung der Regeln früherer Jahre weniger schwierig sein soll als die entsprechende Feststellung und Auslegung der Regeln des Veranlagungsjahres. 12 Die Zulassung der Berufung wegen der weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.. Wer sich auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich, von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Zulassungsantrag lässt jede Darlegung zu der Frage vermissen, dass und warum der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht deutlich schwieriger sein soll als der Durchschnitt der in verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle. 13 Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitpunkt der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Befreiung der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG abzustellen ist, bedarf nicht der Klärung durch ein Berufungsverfahren. Soweit die umfassend erhobene Fragestellung sich auf die Voraussetzung in § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG bezieht, wonach die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG genannten Parameter den Mindestanforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen muss, ist die Frage bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt und zwar dahin, dass auf die Regeln abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr gelten. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, NWVBl. 1999, 301; Beschluss vom 23. April 1999 - 9 A 1745/99 -. 15 Aber auch im Übrigen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um die gewünschte Klärung herbeizuführen. Denn die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der von den Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb einzuhaltenden Regeln nach § 18 b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG) ist nach den vorstehenden Ausführungen eindeutig dahin zu beantworten, dass ebenfalls auf das jeweilige Veranlagungsjahr abzustellen ist. 16 Letztlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen des gerügten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Betracht. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus der Frage nachgehen müssen, was Inhalt der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Nachklärbecken im Zeitpunkt des streitigen Veranlagungsjahres gewesen sei, dies aber - so wird man ergänzen müssen - unterlassen, trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die hier einschlägigen Arbeitsblätter A 126 und A 131 die vorliegend maßgeblichen Regeln der Technik wiedergeben. Wenn der Kläger hiergegen nunmehr einwendet, die Regelungen der Arbeitsblätter hätten nicht unbesehen auf den Fall übertragen werden dürfen, so ist er mit dieser Rüge nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO ausgeschlossen. Obwohl der Beklagte die genannten Arbeitsblätter als Nachweis für die maßgeblichen Regeln der Technik in das Verfahren eingeführt hatte und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, hat er es unterlassen, eine entsprechende Rüge bereits in erster Instanz zu erheben und erforderlichenfalls Beweisanträge zu stellen, wenn er die Auffassung des Beklagten nicht teilte und der Meinung war, die in den Arbeitsblättern niedergelegten Anforderungen seien nicht mit den Regeln der Technik gleichzusetzen. Wer selbst nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrnimmt, auf etwaige Fehler bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinzuweisen und, wie hier, eine aus seiner Sicht notwendige Beweiserhebung z.B. durch Stellung eines entsprechenden Antrages zu veranlassen, kann sich im Rahmen der Verfahrensrüge nicht auf einen damit möglicherweise zusammenhängenden Fehler des Verwaltungsgerichts berufen. Etwaige weitere Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Es hat mit nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Begründung angenommen, den Arbeitsblättern die maßgeblichen Regeln entnehmen zu können. 17 Vgl. auch Nr. 2.2 Abs. 1 der Grundsätze für die Erarbeitung des Regelwerks - ATV-Arbeitsblatt A 400 - von Oktober 1986. 18 Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Hinweis, eine Anwendung der Arbeitsblätter hätte dem Verwaltungsgericht schon deshalb fraglich erscheinen müssen, weil es nicht Sinn der Abwasserabgabe sein könne, wirtschaftlich unsinnige Investitionen zu fordern. Vorliegend geht es nicht um die Forderung von Investitionen, sondern um die Frage, ob eine Abgabebefreiung erteilt werden kann, obwohl eine Anlage nicht (mehr) den aktuellen technischen Anforderungen entspricht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die zunächst errechnete Abwasserabgabe belief sich zwar auf einen höheren Betrag. Nach der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 verblieb aber als zu zahlende Abgabe nur noch der hier festgesetzte Betrag, der deshalb auch als Streitwert maßgeblich ist. Da das Verwaltungsgericht (offenbar versehentlich) den Verrechnungsbetrag angesetzt hat, der keinesfalls maßgeblich sein kann, ist die erstinstanzliche Festsetzung entsprechend zu ändern. 20 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 21