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Beschluss

15 E 581/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0520.15E581.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage, den Beklagten zu verpflichten, das Bürgerbegehren zur Wiederöffnung des Wellenfreibades O. für zulässig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien, 4 vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8, 5 ist zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen, 6 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (274), 7 gebietet ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird. 8 Ebenso für das bayerische Recht: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 CE 96.2740 -, BayVBl. 1997, 473; für das nordrhein-westfälische Recht: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 26 GO Anm. 4 i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.