Urteil
7a D 6/02.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.7A.D6.02NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. I/B 38 - " (. C. Teilplan 3 'Gewerbegebiet' " - der Stadt C. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 540 (F. straße 36 in C. ). Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. I/B 38 - " (. C. Teilplan 3 'Gewerbegebiet' " - der Antragsgegnerin, der auch ihr Grundstück einem Gewerbegebiet zuordnet. 3 Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich auf etwa 185 m entlang der das Plangebiet im Süden und Südosten begrenzenden F. straße , die selbst auf einem Teilstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist. Es beginnt im Süden dort, wo die T. straße , eine im Privateigentum stehende, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, von der mit ihr über einen Kreisverkehr verknüpften F. straße in nördlicher und dann nordöstlicher Richtung abzweigt. Die T. straße verläuft sodann in etwa parallel zur im Osten verlaufenden F. straße und zur im Westen verlaufenden Eisenbahntrasse der Strecke I. /I. und parallel zu der noch weiter westlich verlaufenden B61/B68 (Ostwestfalendamm). Die T. straße begrenzt das Bebauungsplangebiet im Südwesten, Westen und Nordwesten. In nordöstlicher Richtung schließt jenseits des Bebauungsplangebiets ein Recycling-Betrieb nebst Verwaltungsgebäude und Betriebsleiterwohnung an. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet erstrecken sich auf einer Tiefe zwischen etwa 65 m im Nordosten und grob 20 m im äußersten Südwesten von der F. straße bis zur T. straße . Auf einem Teilstück von zusammen etwa 55 m folgen von der Südwestspitze des Bebauungsplangebiets aus betrachtet die (überwiegend) wohngenutzten Grundstücke F. straße 38, 36 und 34. Auf der nordöstlich anschließenden Parzelle 158 (F. straße 32) war früher eine Tischlerei vorhanden, die ihren Betrieb nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller 1998 eingestellt hat. Das auf dem Grundstück nach Abriss weiterer baulicher Anlagen verbliebene Gebäude steht leer. Auf der anschließenden Parzelle 155 stehen Lagerhallen; die Nutzung der Hallen für Lagerzwecke wurde 1997/1998 eingestellt. 4 Für das mehrgeschossige I. der Antragsteller ist in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten keine das gesamte Gebäude erfassende Baugenehmigung nachgewiesen. In den Bauakten zum Bauschein vom 26. Mai 1914 (betreffend den Anbau eines Windfangs) und vom 22. September 1925 (betreffend einen Abortanbau) ist ein Wohnhaus als Bestand wiedergegeben, das nach seinen äußeren Dimensionen über das Gebäude F. straße 36 in südwestlicher Richtung hinausgeht. In den Bauvorlagen zum Bauschein vom 13. März 1951, auf dessen Grundlage die Gebäude F. straße 36 und 38 durch einen Anbau auf ihre heutigen Dimensionen vergrößert wurden, ist das Gebäude als Hotel (Deutsches I. ) bezeichnet. Schließlich wurde im Jahre 1999 ein das Erdgeschoss und den Kellerbereich des Gebäudes F. straße 38 erfassender Bauantrag auf Genehmigung der Wiedereröffnung einer Gaststätte mit Lebensmittelladen gestellt. Ein Bescheid zu diesem Antrag ist in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten nicht nachgewiesen. Auf dem nordöstlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück F. straße 34 steht ein Wohnhaus. Mit Bauschein vom 7. Mai 1934 wurde für dieses Gebäude der Umbau des früheren Lagerhauses in sechs Wohnungen genehmigt. 5 Tatsächlich wird neben dem Wohnhaus F. straße 34 auch das I. der Antragsteller ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Das Gebäude F. straße 38 wird in den Obergeschossen wohngenutzt. Ob das Erdgeschoss als Gaststätte und Einzelhandelsgeschäft (so die Antragsgegnerin unter Bezug auf die behauptete Genehmigungslage) oder als Moschee (so die Antragsteller) genutzt wird, steht nicht fest. Anhaltspunkte für eine Gaststätten- oder Einzelhandelsnutzung konnten bei der durch den Berichterstatter des Senats durchgeführten Augenscheinseinnahme nicht festgestellt werden. 6 Der Bebauungsplan setzt für das Bebauungsplangebiet (mit Ausnahme der schon erwähnten öffentlichen Verkehrsfläche) ein Gewerbegebiet fest, in dem Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind. Unzulässig sind Tankstellen, Anlagen für sportliche, für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Ausnahmsweise kann jeweils eine Wohnung entweder für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist, zugelassen werden. Der Bebauungsplan bestimmt Einzelheiten zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Dachneigung, zur Firstrichtung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Frage, inwieweit auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen eine Nutzungsänderung im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig ist, schließlich zur Zulässigkeit von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Entlang eines Teilstücks der F. straße ist eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor. U.a. heißt es unter Ziffer 8.3 der textlichen Festsetzungen: 7 "Die vorhandenen Wohngebäude sind bei Umbauten und Nutzungsänderungen durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Dächer und Fenster) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 40 dB(A) und in Schlafräumen nachts 35 dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen." 8 Das Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 20. Januar 1998 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplan aufzustellen, der sich nach den damaligen Vorstellungen noch auf die Grundstücke F. straße 32 - 38 beschränken sollte. Die mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten städtebaulichen Ziele erstreckten sich auf die Aufwertung des Bahnhofsbereichs und seines Umfeldes, auf die Schaffung von Wohnraum, die Ansiedlung von Handel, Dienstleistungen u.a. sowie die Verknüpfung des öffentlichen Nahverkehrs. Am 19. Dezember 2000 beschloss der Ausschuss, die frühzeitige Bürgerbeteiligung hinsichtlich des Bebauungsplanentwurfs durchzuführen, der auf den späteren Satzungsbereich um die Parzellen 155, 156 und 496 (teilweise) erweitert worden war. Nach öffentlicher Bekanntmachung führte die Antragsgegnerin am 29. Januar 2001 einen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durch, an dem auch die Antragsteller teilnahmen. Sie brachten ferner mit Schreiben vom 4. und 27. Februar 2001 sowie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2001 Anregungen vor. Am 18. September 2001 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Die Offenlage in der Zeit vom 9. Oktober bis 9. November 2001 wurde am 29./30. September 2001 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2001 erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung eines Gewerbegebiets. Am 20. Dezember 2001 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. Januar 2002 öffentlich bekannt gemacht. 9 Die Antragsteller haben am 6. Februar 2002 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Die Festsetzung des Gewerbegebiets nehme keine Rücksicht auf die im Plangebiet vorhandenen 10 Wohneinheiten. Da die Nachbargrundstücke schon seit Längerem nicht mehr gewerblich genutzt würden, dürfte der diese Nutzungen erfassende Bestandschutz erloschen sein. Einer Wiederaufnahme der gewerblichen Nutzung dürfte die Wohnnutzung entgegenstehen. Zu Lasten der Wohnnutzung ermögliche der Bebauungsplan die Weiterentwicklung des Gewerbegebiets, während ihrem, der Antragsteller, Wohnzwecken dienenden Gebäude Entwicklungsmöglichkeiten nur im Rahmen des Bestandschutzes eingeräumt würden. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 den Bebauungsplan Nr. I/B 38 -" (. C. Teilplan 3 'Gewerbegebiet' " - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 29. August 2002 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge über das Bebauungsplanverfahren sowie der Bauakten für die Grundstücke F. straße 36 und 38 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Antrag ist zulässig. 18 Die Antragsteller sind antragsbefugt. 19 Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. 21 In diesem Sinne antragsbefugt sind die Antragsteller. Sie wenden sich gegen die ihr Grundstück erfassende Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe mit der Gebietsfestsetzung ihren Interessen am Schutz der vorhandenen Wohnsituation sowie an der möglichen Entwicklung wohnbezogener Nutzungsformen kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Sie wenden sich damit in die Antragsbefugnis eröffnender Weise gegen die getroffene Inhaltsbestimmung ihres Grundeigentums. 22 Der Antrag ist auch begründet. 23 Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht vorgebracht worden. 24 Der Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 25 Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. 26 Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne weiteres aus der Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung soll dazu dienen, den Bereich um den Bahnhof C. und sein Umfeld aufzuwerten, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen sowie die beabsichtigte Verknüpfung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Bahnhofs C. zu befördern. Dies alles rechtfertigt die Bebauungsplanung dem Grunde nach. 27 Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen. 28 Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. 29 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 30 Der Senat lässt dahinstehen, ob die Antragsgegnerin das erforderliche Abwägungsmaterial vollständig in die Abwägung eingestellt hat. Für die Abwägung war allerdings bedeutsam, ob die im Bebauungsplan gelegenen Grundstücke unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebietstyp (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) zugerechnet werden können oder, falls dies zu verneinen ist, welches Spektrum baulicher Nutzung als prägend anzusehen war. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. In die Bebauungsplanbegründung sind jedoch Erwägungen eingegangen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollen Umfangs gerecht werden. So heißt es unter Ziffer 3. der Bebauungsplanbegründung, die Grundstücke auf der südöstlichen Seite der F. straße nordöstlich der I. straße würden ausschließlich gewerblich genutzt. Tatsächlich vorhanden ist hier Einzelhandelsnutzung (Kfz-Händler) sowie neben einem Betriebsleiterwohnhaus (F. straße 6) das größere Büro- und Verwaltungsgebäude der Innungskrankenkasse (Artur-M. -Straße 220). Diese Nutzungen können in verschiedenen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung zulässig sein, so dass ihre zusammenfassende Bezeichnung als "gewerbliche Nutzung" die tatsächlichen Gegebenheiten nur unzulänglich kennzeichnet. Die Nutzung südöstlich der F. straße und südwestlich der I. straße beschreibt die Bebauungsplanbegründung dahingehend, dass hier neben gewerblicher Nutzung auch wohngenutzte Gebäude vorhanden seien. Tatsächlich ist dieser Bereich jedoch überwiegend geprägt durch das größere Wohnhaus I. straße 29, 29a, 29b, dem sich entlang der F. straße folgend die weiteren Wohngebäude F. straße 35 und 39 anschließen. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung nicht der Frage zugewandt, welche Bedeutung es für die Qualifizierung des Gebietscharakters hat, dass die Lagernutzung auf dem Grundstück T. straße 10 (Parzelle 155) 1997/1998 eingestellt worden ist. 31 Ob der Bebauungsplan bereits deshalb an einem durchgreifenden Abwägungsmangel leidet, weil der Rat der Antragsgegnerin nicht alle abwägungserheblichen Gegebenheiten in die Abwägung eingestellt hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Der Bebauungsplan ist jedenfalls wegen einer Fehlgewichtung der betroffenen Belange abwägungsfehlerhaft. Er verschärft durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets, das die vorhandene Wohnbebauung und die unmittelbar nordöstlich angrenzenden Bereiche einem Gewerbegebiet zuordnet, den namentlich durch gewerbliche Immissionen ausgelösten Konflikt zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Der Rat durfte nicht darauf vertrauen, dass sich der Konflikt anderweitig sachgerecht lösen werde. Ein Konzept, wie den schützenswerten Interessen der Bewohner der Häuser F. straße 34 bis 38 genügt werden könnte, hat er nicht entwickelt. 32 Der Bebauungsplan führt zu einer Verschärfung der angesichts der Belastung des Gebiets mit Straßen- und Schienenverkehrslärm ohnehin wohl schon untragbaren Wohnsituation für die Grundstücke F. straße 34 bis 38. Grundsätzlich dienen Gewerbegebiete in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur gleichsam als notwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können. Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2003, 1499. 34 Dies hat auch die Antragsgegnerin im Grunde nicht verkannt, jedoch nicht berücksichtigt, dass sie den bestehenden Nutzungskonflikt zwischen der Wohnnutzung in den Gebäuden F. straße 38, 36 und 34 sowie den gewerblichen Nutzungen auf den Parzellen 158 und 155 mit der Bebauungsplanung verschärft. Mit der Wiederaufnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eingestellter gewerblicher Nutzungen auf den Parzellen 155 und 158 musste nicht nur gerechnet werden; sie war ausweislich der Bebauungsplanfestsetzungen gewollt; ein Antrag auf baurechtliche Genehmigung gewerblicher Nutzung war gestellt. Der Bebauungsplan überplant jedoch nicht lediglich die vorhandene - auch hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin unterstellte - Gemengelage. Er beschränkt sich auch nicht auf die Festschreibung vorhandener Strukturen, was dann Ergebnis einer sachgerechten Abwägung sein kann, wenn beispielsweise im konkreten Fall keine Unzuträglichkeiten zwischen den Gewerbebetrieben und der Wohnnutzung aufgetreten oder zu erwarten sind. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18. 36 Der Bebauungsplan geht vielmehr über die Festschreibung bestehender Nutzungsstrukturen hinaus, die er ausweislich der Bebauungsplanbegründung im Wesentlichen in Lagernutzung gesehen hat. Der Bebauungsplan ermöglicht bis unmittelbar an die wohngenutzten Grundstücke heran und im Übrigen für den Fall der Nutzungsänderung auch auf diesen wohngenutzten Grundstücken selbst, die Errichtung von Gewerbebetrieben aller Art. Er schließt lediglich Tankstellen, Anlagen für sportliche, für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten als zulässige Art baulicher Nutzung aus. Es verbleibt demnach eine Vielzahl von möglichen Gewerbebetrieben, die grundsätzlich lediglich dem sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergebenden Maßstab genügen müssen. Zulässig sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe. 37 Weshalb die Immissionen jedenfalls nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe aller Art der Wohnnutzung zugemutet werden könnten, hat der Rat der Antragsgegnerin nicht erwogen. Er hat zwar in seiner Stellungnahme zu den von den Antragstellern erhobenen Anregungen ausgeführt, aufgrund der schmalen Grundstücke sei ein Schutz etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch Schutzzonen und Schutzeinrichtungen (Grünflächen und/oder Lärmschutzwände) nicht möglich. Der Sache nach hat er damit von einem Schutz der Wohnnutzung (mit Ausnahme der Regelungen zum passiven Lärmschutz) abgesehen. 38 Grundsätzlich hat jedoch jeder Bebauungsplan die ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. 40 Es ist nicht erkennbar, auf welche Weise außerhalb des Bebauungsplanverfahrens sichergestellt werden könnte, dass die Bewohner der Häuser F. straße 34 bis 38 nicht in stärkerem Maße als bislang mit gewerblichen Immissionen belastet werden können. Zwar ist in einem etwaigen Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine gewerbliche Nutzung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die vorhandene Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen. In die Bewertung, in welchem Ausmaß den Gewerbetreibenden Rücksichtnahme abverlangt werden kann, ist jedoch der Gebietscharakter einzustellen, der sich aus den Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der in einem Gewerbegebiet Wohnende hat einen im Vergleich zu demjenigen geminderten Anspruch auf Schutz vor gewerblichen Immissionen, der in einer (hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin unterstellten) Gemengelage in einem Bereich wohnt, der an gewerblich genutzte Grundstücke angrenzt. 41 Die vorstehenden Erwägungen sind von der Antragsgegnerin nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht worden. Der Rat hat den gewerblichen Interessen Vorrang vor den Interessen der Eigentümer der wohngenutzten Grundstücke gegeben, ohne sich der Frage zuzuwenden, ob der zu erwartende Immissionskonflikt, wenn schon nicht durch nachfolgendes Verwaltungshandeln, dann doch durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans hätte begrenzt werden können. Der Rat hat in seiner Stellungnahme zu den Anregungen der Antragsteller auf die Maßnahmen passiven Lärmschutzes hingewiesen. Die festgesetzten Maßnahmen passiven Lärmschutzes greifen jedoch, was die vorhandenen Wohngebäude anlangt, erst, wenn Umbauten oder Nutzungsänderungen beabsichtigt sind. Sie geben keinen Schutz für den Fall, dass an den Wohngebäuden keine Umbaumaßnahmen vorgesehen sind oder die Nutzung nicht geändert werden soll. In der Bebauungsplanbegründung verweist der Rat schließlich darauf, dass angesichts der Lärmbelastung des Bebauungsplangebiets durch Schienen- und Straßenverkehr die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. In einer solchen Situation ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die nicht zumutbaren Wohnverhältnisse noch weiter zu verschärfen und gewerbliche Belastungen (zB Lärm, Erschütterungen, Geruch) hinzuzufügen, die bislang so nicht hinzunehmen waren. Der Bebauungsplan trifft auch keinerlei Vorsorge, dass die im Bebauungsplangebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Maß in einem Gewerbegebiet ansonsten zulässiger Emissionen unterschreiten müssten. 42 Der Konflikt zwischen vorhandener Wohnnutzung und der Gewerbegebietsfestsetzung war nicht unvermeidbar. Der Bebauungsplan hätte gegliedert werden können. Der Rat der Antragsgegnerin beabsichtigt, das Umfeld des Bahnhofs C. aufzuwerten. Die Bebauungsplanbegründung nennt das Interesse an attraktiven, citynahen Nutzungsflächen für Gewerbebetriebe und das Interesse an Geschäften, Büros und Verwaltungen. Angesichts dessen lag es nahe, die eher wohnverträglichen Nutzungsformen im südwestlichen Planbereich zu konzentrieren und damit eine Pufferzone faktischer Art zwischen der vorhandenen Wohnnutzung und typischen Gewerbebetrieben zu schaffen. Auch wäre eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme (vgl. §§ 136 ff. BauGB) oder der Grundstückserwerb (notfalls im Wege der Enteignung) in Betracht zu ziehen gewesen. Der Rat hat jedoch den Bestand an wohngenutzten Häusern nicht antasten wollen und dennoch keine zur Konfliktlösung geeigneten Festsetzungen getroffen. 43 Die Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. 44 Der Mangel ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände positiv und klar auf den Mangel hindeuten. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. 46 Die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen hätten der Antragsgegnerin über die sich aus den objektiven Gegebenheiten ohnehin ergebenden Schlussfolgerungen hinaus Anlass geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen zu überdenken und insbesondere abzuwägen, ob an die Wohnnutzung, die die Antragsgegnerin als bestandsgeschützt angesehen hat, ein Gewerbegebiet derart nah bzw. die Wohnnutzung überplanend herangeführt werden konnte. Andere Festsetzungen waren - wie ausgeführt - möglich. 47 Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und führen daher nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. 49 Die Entwicklung eines Gewerbegebiets, das sich auf einer nicht unwesentlichen Teilfläche über bestandsgeschützte oder jedenfalls geduldete Wohnnutzung hinweg erstreckt, betrifft den Kern der Abwägungsentscheidung. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 52 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 53