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Beschluss

13 A 3733/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.13A3733.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Da der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat, greift der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. 3 Aber auch die in den Mittelpunkt der Zulassungsschrift gestellte "grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, da sich die beiden aufgeworfenen Grundsatzfragen bereits jetzt beurteilen lassen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf: 4 1. Die zunächst gestellte Frage, "ob die dem Kläger im Jahre 1992 gemäß § 18 Abs. 4 BSeuchG erteilte Erlaubnis durch das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes ohne Weiteres gewissermaßen automatisch verfallen ist," würde sich so in einem Berufungsverfahren nicht stellen und kann deshalb offen bleiben. Denn auch wenn die alte Erlaubnis fortbestehen sollte, würde sie die angestrebte Beauftragung nicht ersetzen. Dies folgt aus den unterschiedlichen Regelungen in § 18 Abs. 4 S. 1 BSeuchG in Verbindung mit den Untersuchungspflichten nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einerseits und § 43 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 42 IfSG andererseits. Waren früher medizinische Feststellungen zu treffen, geht es heute nur um eine - schriftliche und mündliche - Belehrung; für die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses nach S. 2 von § 43 Abs. 1 IfSG ist ohnehin jeder Arzt und somit auch der Kläger berechtigt. Bedenkt man, dass jetzt zumindest auch didaktische Fähigkeiten des Arztes wünschenswert, ja zur Zielerreichung erforderlich sind, erhellt auch dies den Unterschied des Erlaubnisinhalts früher und heute. 5 Im Übrigen spricht alles dafür, dass die aufgezeigte inhaltliche Gesetzesänderung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BSeuchG - zumal sie nicht mehr erteilt werden könnte - ihre Voraussetzungen und die Wirksamkeit als Verwaltungsakt "auf andere Weise" im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW genommen, sie mit anderen Worten erledigt hat. 6 Vgl. Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 43 Rz 5; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1. Aufl. 1989, S. 232, 235. 7 2. Die für den Fall des Wegfalls der Erlaubnis hilfsweise aufgeworfene Grundsatzfrage, "ob dem Kläger nicht ein Anspruch auf Beauftragung im Sinne von § 43 Abs. 1 Ziffer 1 IfSG aus Gründen des Vertrauensschutzes zusteht," ist ebenfalls zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren. Indem er bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen als gewichtige Gemeinschaftsinteressen durchsetzt, kann die Fixierung von Berufsbildern auch gestaltend durch Änderung und Ausrichtung überkommener Berufsbilder wirken. Dabei ist der Gesetzgeber zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. 8 Vgl. BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, DVBl 2000, 978 m.w.N. 9 Darauf verweist die Zulassungsschrift im Grundsatz zu Recht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit dem Infektionsschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Beruf des niedergelassenen Arztes wie des Facharztes für Arbeitsmedizin nicht geschlossen. Vielmehr hat die getroffene Neuregelung in § 43 Abs. 1 IfSG auf die Berufswahl überhaupt keinen Einfluss, sondern betrifft lediglich einen Aspekt der Berufsausübung. Art. 12 Abs. 1 GG bietet jedoch grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten, wie das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung aus Anlass der Überprüfung der Übergangsregelungen im Psychotherapeutengesetz unter Auswertung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat. Zu dem Bestehen eines Besitzstandes, dessen Erhalt für den Kläger von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wäre, verhält sich die Antragsschrift jedoch nicht; im Beruf des Arztes dürfte generell die in Rede stehende Einnahmemöglichkeit - zumal künftig nach §§ 43, 42 IfSG gemindert - von nur untergeordneter Bedeutung sein. Auch auf die möglicherweise vom Kläger (oder Ärzten allgemein) in Hinblick auf § 18 BSeuchG angeschafften Geräte und deren Ausnutzungsmöglichkeit kommt es nach dem Inhalt der Neuregelung nicht mehr an. Das Unterlassen einer - wie auch immer gearteten - Übergangsregelung überschreitet unter den aufgezeigten Umständen die Zumutbarkeitsgrenze nicht. 10 Vgl. zum Maßstab der Zumutbarkeit die auch in der Antragsschrift zitierten Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 43, 242, 288 f; 67, 15 ff. 11 Dies gilt umso mehr, als die neue gesetzliche Regelung nicht etwa die Beteiligung von niedergelassenen Ärzten im Rahmen des § 43 IfSG schlechthin ausschließt, sondern sie lediglich ins Ermessen der Gesundheitsbehörden stellt. Konnte demnach der Gesetzgeber in Bezug auf den früheren § 18 Abs. 4 BSeuchG von einer Übergangsregelung absehen, ergibt sich für die Gesundheitsbehörde auch keine Ermessensbindung oder -reduzierung wegen der alten Erlaubnis des Klägers. Der Wunsch, selbst das Informationsniveau zu bestimmen und Erfahrungen mit der veränderten Gesetzeslage in der Praxis gewinnen zu wollen, ist sachlich gerechtfertigt. 12