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Beschluss

10 A 2610/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0728.10A2610.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 144.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Vorhaben der Klägerin, für das sie eine Baugenehmigung begehrt, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da der Bebauungsplan Nr. 654 der Stadt X. , in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht werden solle, unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit folge aus der Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung 19.1. 5 Der Beklagte greift das Urteil mit dem Zulassungsantrag nur insoweit an, als das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung 19.1 ausgegangen ist. In Rede steht dabei allein der Begriff des "nichtzentrenrelevanten Sortiments", der für das inhaltliche Verständnis der textlichen Festsetzung 19.1 maßgebliche Bedeutung hat. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Begriff - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - hinreichend bestimmt ist. 6 Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662, 8 doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. 9 Die mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichts haben in der jüngeren Vergangenheit wiederholt entschieden, dass Begriffe wie "zentrumsschädliches Sortiment", "innenstadtrelevante Branche", "zentrumstypisches Sortiment", "zentrenrelevantes Warensortiment" oder "innenstadtrelevanter Einzelhandel" - jeweils für sich betrachtet - den Bestimmtheitsanforderungen, die an die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu stellen sind, nicht genügen. 10 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Januar 2002 - 7a D 13/01.NE -, vom 20. November 2002 - 10a D 69/00. NE -, vom 23. Oktober 2002 - 10a D 63/00.NE -, vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - und vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -. 11 Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass es keine Legaldefinition dafür gibt, welche Warensortimente "zentrenrelevant", "zentrumstypisch" oder "zentrumsschädlich" sind. Auch durch einen Rückgriff auf die Charakterisierungen des gemeinsamen Runderlasses vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NRW 1996) lässt sich der Regelungsgehalt der vorgenannten Begriffe nicht hinreichend konkretisieren. Der Einzelhandelserlass nimmt für sich nicht in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festlegen zu wollen. 12 Die Auffassung des Beklagten, wonach der Begriffskomplex "nichtzentrenrelevantes Sortiment" einen inhaltlichen Kern aufweise, der sich durch den generellen Sprachgebrauch und auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung erschließe, teilt der Senat nicht. Maßgeblich für das Verständnis dieses Begriffes ist nämlich nicht allein der Umstand, dass bestimmte Warensortimente üblicherweise eher innerhalb und andere Warensortimente eher außerhalb von innerstädtischen Versorgungszentren zum Verkauf angeboten werden. Nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses haben Warensortimente nur dann eine "Zentrenrelevanz" im Sinne von negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur und die Innenstadtentwicklung, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten vertrieben werden. 13 Auch die Auflistung der als "nichtzentrenrelevant" erachteten Warensortimente in der textlichen Festsetzung 19.2, die zugleich die Darstellung der "zentrenrelevanten", "in der Regel zentrenrelevanten" und "nahversorgungsrelevanten" Warensortimente beinhaltet und auf die die textliche Festsetzung 19.1 verweist, verleiht dem Begriff des "nichtzentrenrelevanten Sortiments" nicht die notwendige Bestimmtheit. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass durch das in dem Verweis verwandte Wort "insbesondere" offen bleibe, welche Warengruppen über die in die Auflistung aufgenommenen Sortimentsgruppen hinaus als "nichtzentrenrelevant" anzusehen seien. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -. 15 Die Ansicht des Beklagten, wonach angesichts der Fülle der aufgelisteten Einzelbeispiele die Beispielslücken äußerst klein und mit Hilfe vergleichbarer Sortimente ohne große Schwierigkeiten auszufüllen seien, ist spekulativ und ändert nichts daran, dass der Begriff des "nichtzentrenrelevanten Sortiments" letztlich offen ist. 16 Dass die Angabe konkreter Anwendungsbeispiele grundsätzlich eine Möglichkeit darstellt, einen unbestimmten Rechtsbegriff näher zu präzisieren und dass der Gesetzgeber beispielsweise in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht, dass auch im Hinblick auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans so verfahren werden kann. Im Gegensatz zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die in präzisierender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, auf unmittelbare Umsetzung angelegt, bestimmen konkret den Inhalt des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und weisen eine hohe Regelungsdichte auf. Für die Planbetroffenen muss im Einzelnen zweifelsfrei erkennbar sein, welche bauliche Nutzung der Bebauungsplan gestattet. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Planfestsetzung regelmäßig strenger als bei einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, das eine Vielzahl von denkbaren Anwendungsfällen erfassen muss. 17 Inwieweit sich aus dem Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 BauNVO wesentliche Auslegungs- und Anwendungshilfen bezüglich des Begriff des "nichtzentrenrelevanten Sortiments" ergeben - wie der Beklagte meint - vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nur einen Aspekt der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft aufgeführten denkbaren Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausmachen, kann nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO jedes Warensortiment, sofern es in einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf angeboten wird, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben. Zwar mag bei bestimmten schmalen Sortimenten im Einzelfall ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass trotz der Großflächigkeit des betroffenen Einzelhandelsbetriebes keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu erwarten sind (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO), doch setzt die Annahme eines solchen Anhaltspunktes lediglich die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO außer Kraft. Für die Auslegung des Begriffs des "nichtzentrenrelevanten Sortiments" gibt die Vorschrift dagegen nichts her. 18 Weitere Zulassungsgründe hat der Beklagte nicht benannt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 20 Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21