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Urteil

8 A 5583/99.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.8A5583.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Juli 1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt für beide Instanzen die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. Januar 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf Pelitli (kurdisch: Bamuse) im Kreis Midyat der Provinz Mardin. Hier besuchte er die fünfjährige Grundschule. Im Jahre 1975 zog die Familie in das eine Autostunde entfernte Nusaybin um. Im Jahre 1979 setzte sich der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ab und suchte hier erstmals um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach, kehrte jedoch 1982 vor einer Entscheidung über seinen Asylantrag unter Rücknahme seines Anerkennungsgesuches in die Türkei zurück. Dort leistete er sodann seinen Militärdienst ab. Anschließend lebte er weiter in Nusaybin, wo er einen kleinen Lebensmittelladen betrieb und Mitinhaber eines Geschäftes war, das den Verkauf von Gasflaschen zum Gegenstand hatte. 3 Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am 15. Juni 1996 von Istanbul kommend auf dem Luftwege über den Flughafen Düsseldorf erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er einen gefälschten Reisepass benutzt haben will. 4 Unter dem 15. Juli 1996 suchte er zum zweiten Mal um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Zur Begründung ließ er in einem anwaltlichen Schriftsatz vortragen: Zahlreiche Verwandte seien für die PKK aktiv gewesen oder noch heute aktiv. Ab etwa 1990 habe auch er für die Guerilla Lebensmittel und Geld gespendet und sich an Demonstrationen zum Newroz-Fest sowie an Beerdigungen beteiligt. Bei der von den Sicherheitskräften zerschlagenen Protestdemonstration vom 22. März 1992 gegen das Massaker von Cizre am Newroz-Fest des Jahres 1992 sei er ebenfalls dabei gewesen. Er habe an Versammlungen teilgenommen und Flugblätter verbreitet. Am 26. Oktober 1993 sei sein Onkel Mehmet Yildirim, der als Milizionär dem ERNK-Oberkomitee von Nusaybin angehört habe, von der Kontraguerilla erschossen worden, etwa zehn Monate später habe es dessen Bruder Sadik getroffen. Nach der Beerdigung des Sadik Yildirim sei er Ende August 1994 im Anschluss an einen Kondolenzbesuch bei dessen Familie zur Wache mitgenommen und bis zum nächsten Morgen festgehalten worden. Er sei befragt worden, welche Personen dort gewesen seien und was dort besprochen worden sei. Etwa im gleichen Zeitraum sei auch sein Cousin Muzaffer Yildirim getötet worden, der Mitglied im ERNK-Stadtteilkomitee von Abdulkadir Pasa gewesen sei. Dessen Platz im Stadtteilkomitee habe er dann Anfang 1995 eingenommen. Zu seinen Aufgaben habe das Einsammeln von Spenden bei den patriotischen Familien im Viertel gehört. Im Sommer 1995 habe er asylberechtigte Verwandte in Deutschland besuchen wollen, von der Deutschen Botschaft in Ankara jedoch kein Visum bekommen. Ende 1995 seien dann fünf weitere Patrioten von der Kontra in Nusaybin getötet worden. Um etwas Ruhe zu finden, sei er Anfang 1996 mit seiner Familie zu Verwandten seiner Frau nach Istanbul gereist. Sein Geschäft in Nusaybin habe in seiner Abwesenheit ein Mitarbeiter weitergeführt. Dieser habe ihn Ende Februar in Istanbul angerufen und berichtet, dass die Polizei im Laden gewesen sei und ihn suche. Das Geschäft und die Wohnung seien durchsucht worden. Auch seien einige seiner - des Klägers - Freunde verhaftet worden. Um Genaueres zu erfahren, habe er dann seinen Cousin Necmettin Durak angerufen, der als PKK-Sympathisant dem Stadtteilkomitee zugearbeitet habe. Dabei habe er erfahren, dass die übrigen drei Mitglieder des Stadtteilkomitees von Abdulkadir Pasa verhaftet worden seien. Auch sein Cousin selbst sei in diesem Zusammenhang festgenommen, nach einer Woche allerdings wieder freigelassen worden. Die Polizei habe seinen Cousin auch über ihn - den Kläger - befragt. Daraufhin habe er sich seine ausweglose Lage in der Türkei klargemacht und Schlepper kontaktiert, die ihm im Juni 1996 die Ausreise ermöglicht hätten. 5 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 1996 gab der Kläger vertiefend an: Den gefälschten Reisepass, mit dem er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe ihm der Schlepper besorgt, dem er den Pass auch wieder zurückgegeben habe. Den Namen, auf den dieser Pass ausgestellt worden sei, wolle nicht nennen, um den Namensträger nicht zu gefährden. Der Schlepper habe die Reise für 6.500,- DM organisiert. Er - der Kläger - werde in der Türkei gesucht. Seit 1990 habe er Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften. Aus dem Kreis seiner Familie seien mehrere Personen von Kontraguerillas erschossen worden, darunter sein Onkel Mehmet Yildirim im Jahre 1993, der eine höhere Position innerhalb der Organisation inne gehabt habe. Ein Jahr später sei sein Onkel Sadik Yildirim getötet worden. Im Zusammenhang mit dessen Beisetzung sei er für einen Tag festgenommen und auf der Wache festgehalten worden. Im Laufe der Zeit hätten ihn die Sicherheitskräfte noch mehrfach unter Druck gesetzt. Sie hätten ihm fortwährend Angst eingejagt und mit dem Tode bedroht. Er habe nicht mehr in seinem Lebensmittelgeschäft arbeiten können. Deshalb habe er sich 1995 entschlossen, mit seiner Familie nach Istanbul umzuziehen, wo seinerzeit seine Schwiegereltern gelebt hätten. Sein Geschäft habe er einem Freund überlassen, der es für ihn weitergeführt habe. Anlässlich seines regelmäßigen Telefonkontaktes mit seiner Heimatgegend habe er erfahren, dass die Sicherheitskräfte sowohl im Dorf als auch im Geschäft nach ihm gefragt hätten. Er habe dann seinen Cousin Necmettin Durak angerufen, der ihm gesagt habe, dass er selbst eine Woche in Haft gewesen und dabei nach ihm - dem Kläger - gefragt worden sei. Die Verwandten seiner Frau - so der Kläger weiter - hätten ihm daraufhin geholfen. Sie hätten einen Schlepper aufgesucht, mit dessen Hilfe die Ausreise organisiert worden sei. Seine Frau und seine Kinder seien zunächst bei den Verwandten in Istanbul geblieben. Er hingegen habe ausreisen müssen, da er gefährdet gewesen sei. 6 In seiner Heimat habe er Flugblätter verteilt, Zeitungen verbreitet und an Versammlungen teilgenommen. Seit 1994 sei er in dem Unterkomitee organisiert gewesen. Er sei in dieses Komitee aufgenommen worden, nachdem sein Cousin Muzaffer Yildirim getötet worden sei. Das Unterkomitee habe aus fünf Personen bestanden und sei dem Stadtteilkomitee, das zur Arbeiterpartei Kurdistans gehört habe, untergeordnet gewesen. Sie hätten in dem Stadtteilkomitee die ihnen übertragenen Aufgaben erledigt, etwa Lebensmittel und Bedarfsgegenstände für die Guerillas gesammelt oder Publikationen unter die Leute gebracht. Einmal sei ihm beispielsweise aufgetragen gewesen, für die Kämpfer Medikamente zu besorgen und an einen ihm angegebenen Ort zu bringen. Ein anderes Mal habe der Verantwortliche des Komitees ihn mit der Lebensmittelbesorgung beauftragt und ihm gesagt, wohin er die Sachen bringen solle. Das habe er gemacht und die Sachen unter der angegebenen Adresse einem Mitglied des Stadtkomitees übergeben. Das habe sich etwa im siebten Monat des Jahres 1994 abgespielt. Er sei auch für die Einladungen zu Versammlungen und die Weitergabe von Informationen an das Stadtkomitee zuständig gewesen. Das Unterkomitee habe einen verantwortlichen Leiter gehabt, der den Kontakt zum oberen Komitee gehalten habe. In Versammlungen, zu denen manchmal auch ein Vertreter des oberen Komitees gekommen sei und zu ihnen gesprochen habe, hätten sie sich mit verschiedenen Themen auseinandergesetzt, z.B. mit den Angriffen der Kontraguerillas oder mit der bestmöglichen Unterstützung der Guerillas. 7 Die Festnahme im Zusammenhang mit der Beerdigung von Sadik Yildirim sei seinerzeit gegen 15.00 Uhr oder 15.30 Uhr erfolgt. Es hätten damals viele den üblichen Kondolenzbesuch im Hauses der Hinterbliebenen gemacht. Als er das Trauerhaus in Richtung seiner Wohnstätte verlassen habe, sei er unterwegs von Sicherheitskräften festgenommen und zu einem Wagen gebracht worden. Im Wagen seien ihm die Augen verbunden worden. Anschließend hätten ihn zwei Personen an den Armen gefasst und in ein Gebäude geführt. Nachdem er ein paar Minuten in einem Raum eingesperrt gewesen sei, habe man ihn vor einen Kommissar gebracht, der ihn gefragt habe, was er im Trauerhaus zu suchen gehabt habe und wer dort noch anwesend gewesen sei. Auf seine Erklärungsversuche habe der Kommissar jedoch nicht gehört, sondern ihn geschlagen. Nachdem sie nichts aus ihm herausbekommen hätten, sei er in ein Kellergeschoss gebracht und am Abend des nächsten Tages freigelassen worden. Durch dieses Ereignis vom 26. oder 27. August 1994 sei er auffällig geworden. Sie hätten ihn danach noch mehrmals in seinem Geschäft aufgesucht. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde die PKK mit Lebensmitteln unterstützen, und hätten ihm mit der Drohung Angst eingejagt, so wie seine Onkel auch ihn und seine ganze Familie auszurotten. Schon zuvor - etwa ab 1990 - habe es mehrfach Hausdurchsuchungen gegeben. Die Dorfbewohner seien in die Mitte des Dorfes versammelt und beschuldigt worden, die Guerillas zu unterstützen. Wie die anderen Dorfbewohner sei auch er bei diesen Gelegenheiten geschlagen worden. 8 Er wisse nicht, unter welchem konkreten Vorwurf er nunmehr gesucht werde. Anlässlich seines Anrufes bei seinem Cousin Necmettin Durak habe er nur erfahren, dass dieser im Laufe seiner eigenen Inhaftierung auf der Wache schwer gefoltert worden und bei jedem Verhör nach ihm - dem Kläger - gefragt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten erkennbar gewusst, dass er sein Geschäft verlassen habe, und hätten genau erfahren wollen, wo er sich nun aufhalte. Sein Cousin habe ihm abgeraten, wieder zurück zu kehren. Seine Familie sei aufgrund seines Onkels sehr bekannt. Die Sicherheitskräfte wüssten, dass die Familie mit der PKK zu tun habe. Im Jahr 1995 seien drei Freunde festgenommen worden. Er habe gehört, dass einer von diesen Freunden Aussagen gemacht habe. Wie weit dessen Angaben gegangen seien, wisse er nicht. 9 Mit Bescheid vom 30. Juli 1996 lehnte das Bundesamt das Anerkennungsbegehren ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. 10 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und in Ergänzung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentliche Folgendes geltend gemacht: Was im Ablehnungsbescheid mit im Wesentlichen nicht auf seinen Sachverhalt passenden Textbausteinen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eingewandt werde, überzeuge nicht. Gleichbleibend und zutreffend habe er vorgetragen, dem ERNK-Unterkomitee des Stadtteils Abdulkadir Pasa in Nusaybin angehört zu haben. Ausweislich seiner Ausführungen kenne er die Organisationsstrukturen in Nusaybin genau. Bei der ERNK handele es sich um den politischen Flügel, bei der ARGK um den bewaffneten Flügel der PKK. Nach dem Tode des ihm vertrauten Cousins Muzaffer sei der Sprecher der Komitees an ihn herangetreten und habe gefragt, ob er im Komitee mitarbeiten wolle, da er die Leute des Komitees ja schon kenne. Er habe zugesagt. Damit sei er aber noch nicht Mitglied der PKK geworden. Dies könne man wegen etwaiger Spitzel nicht auf direktem Wege. Als Komiteemitglied sei er vielmehr eine Art Milizionär geworden, also mehr als nur ein Sympathisant. Während ein Sympathisant nur seine Sympathie äußere, müsse ein Milizionär schon einiges mitmachen. Er habe im Rahmen der Komiteearbeit insoweit die Aufgaben erfüllt, die man auf ihn übertragen habe. Weil er neu gewesen sei, habe er nur selten seinerseits Aufgaben Personen seines Vertrauens übertragen. 11 Was die ihm vorgehaltene zeitliche Ungenauigkeit betreffe, sei nur verständlich, dass - wenn in einer angespannten Anhörungssituation Daten abgefragt würden, die in der Heimat keine Rolle gespielt hätten - diese durcheinander gerieten. Es stehe aber beispielsweise nachweislich fest, dass sein Cousin Muzaffer Yildirim am 2. Juli 1994 den Schüssen der Kontra erlegen sei. Im darauffolgenden Winter sei dann er - der Kläger -entsprechend den Überlegungen des Komitees zur Neubesetzung zum Mitglied im Unterkomitee berufen worden. An das genaue Datum seines Komiteeeintritts könne er sich beim besten Willen nicht erinnern. Ähnlich verhalte es sich mit dem Zeitpunkt, zu dem er sich nach Istanbul begeben habe. Das sei im Winter 1995/96 gewesen, ohne dass es darauf ankommen könne, ob der genaue Termin Ende 1995 oder Anfang 1996 gelegen habe. Soweit unterschiedliche Angaben zum Zweck der Reise nach Istanbul gemacht worden seien, beruhe das darauf, dass der Dolmetscher beim Bundesamt mehrdeutigen Begriffen mangels fehlenden Hintergrundwissens eine andere Bedeutung als seine Anwälte bei Abfassung der Antragsschrift gegeben habe. Eine rechtzeitige Intervention sei seinerzeit versehentlich unterlassen worden. 12 Seine bisherigen Angaben zu seiner Festnahme nach der Beisetzung von Sadik Yildirim könne er nur bestätigen. Auch zuvor sei er schon einige Male mitgenommen, aber nicht festgehalten worden. Die Festnahme sei von Polizisten durchgeführt worden, die ihn in einem Zivilfahrzeug zur Polizeiwache im Zentrum - als eine von mehreren Polizeiwachen in Nusaybin - gebracht hätten. Es habe auch in dem Stadtteil Abdulkadir Pasa, in dem er gewohnt habe, eine Polizeiwache gegeben, die in der Nähe seines Lebensmittelgeschäftes und seiner Wohnung gelegen habe. Wohnung und Laden hätten sich nicht im gleichen Haus befunden, sondern seien durch einige Gebäude getrennt gewesen. Die Repressionen durch die türkischen Sicherheitskräfte hätten zwar bereits 1990 begonnen und 1993 bzw. 1994 wohl zugenommen, er persönlich sei den türkischen Sicherheitskräften aber vermutlich erstmals im Zusammenhang mit der geschilderten Festnahme nach der Beerdigung von Sadik Yildirim aufgefallen. Er habe dennoch seine politischen Aktivitäten ganz so wie vorher weitergeführt. Es entspreche normalem patriotischen Verhalten, dass man wütend und sogar noch aktiver werde, wenn aus dem Familienkreis jemand den Tod finde. In der Zeit, in der er Mitglied des Komitees gewesen sei, seien die Sicherheitskräfte dann fast täglich in seinen Laden gekommen und hätten ihn - in gewohnter Weise - bedroht. Sie hätten aber nicht gewusst, dass er Mitglied des fünfköpfigen Komitees gewesen sei. Als Sicherheitskräfte in Zivil oder in Uniform ihn und seine Familie immer heftiger bedrängt und unter dem Vorwurf, die Terroristen zu unterstützen, in Todesangst und Schrecken gejagt hätten, sei er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern zu einem Onkel seiner Frau nach Istanbul gegangen. Die Führung des Geschäftes habe er einem Angestellten überlassen. Unterdrückung und Repressionen hätten damals so zugenommen, dass es in Nusaybin nicht mehr auszuhalten gewesen sei. In Istanbul habe er zunächst abwarten wollen, wie sich die Dinge in Nusaybin weiterentwickeln würden. Er habe sich ca. sechs bis sieben Monate im Istanbuler Stadtteil Kanarya aufgehalten. 13 Aber auch in Istanbul habe er auf Dauer nicht bleiben können, nachdem er anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Angestellten erfahren habe, dass die türkischen Sicherheitskräfte sowohl in seiner Wohnung als auch in seinem Laden nach ihm gefragt hätten. Kurze Zeit später habe er dann seinen Cousin Necmettin angerufen und von dessen Frau mitgeteilt bekommen, dass dieser Cousin mit auf die Wache genommen worden sei. Acht bis zehn Tage später habe er Necmettin selbst erreicht und erfahren, dass dieser auf der Wache nach ihm befragt worden sei. Necmettin habe ihn auch darüber informiert, dass drei Personen des Komitees festgenommen worden seien. Ob die festgenommenen Komiteemitglieder etwas ausgesagt hätten, könne er nicht sagen. 14 Er vermöge nicht genau nachzuhalten, ob die besagten Telefonate - wie früher angegeben - schon im Februar 1996 oder erst kurz vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hätten, da er Schwierigkeiten mit Daten habe. Von der Festnahme seiner drei Freunde aus dem Komitee habe er jedenfalls erstmals in dem - aus einer Art Telefonzelle geführten - Gespräch mit seinem Cousin Necmettin erfahren. Danach habe er mit seiner Frau und seinen Verwandten gesprochen und sie darüber informiert, dass Necmettin ihm von einer Rückkehr nach Nusaybin abgeraten habe. Die Festnahme der Leute aus dem Komitee habe ihn in Angst gesetzt und er habe sich auch in Istanbul nicht mehr sicher gefühlt, so dass nur die Ausreise geblieben sei. Vorsichtshalber habe er seinen Aufenthaltsort im Stadtteil Kanarya nunmehr ständig gewechselt und über die Familie, bei der sie sich aufgehalten hätten, Kontakt zu Schleppern aufgenommen. Das von diesen geforderte Entgeld von 6.500,- DM habe er sich dadurch besorgt, dass er seiner Gastfamilie einen entsprechenden - ihm nicht mehr genau erinnerlichen - Betrag in türkischer Lira gegeben und diese ihn bei einer Bank in DM gewechselt habe. Die Schlepperorganisation habe ihm den Pass und das Flugticket besorgt und alles organisiert. Den Namen der Fluggesellschaft wisse er nicht. Ticket und Pass seien zusammen kontrolliert worden. Gepäck habe er nicht bei sich gehabt. Im Flugzeug habe er neben dem Schlepper gesessen. In Düsseldorf sei ihm aufgefallen, dass die Abfertigung wegen eines Brandes in Zelten stattgefunden habe. 15 Zwischenzeitlich hätten auch seine Frau und seine Kinder nach Deutschland flüchten können. Dadurch könne bestätigt werden, dass er sich politisch betätigt habe und in Nusaybin wegen seiner PKK-Zugehörigkeit weiter nach ihm gesucht werde. Ferner könne ein Zeuge bestätigen, dass er schon im Jahre 1993 unter hohem Risiken einer PKK-Anhängerin Beistand geleistet habe, als sie beim Plakatieren von der Polizei gesehen und angeschossen worden sei. 16 In Deutschland habe er sich in einer Weise exilpolitisch betätigt, die ihn deutlich aus der Masse einfacher Teilnehmer an PKK-Veranstaltungen hervortreten lasse. Er habe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Mehrfach sei er dabei als Ordner eingesetzt gewesen und etwa auf einem in der "Özgür Politika" mehrfach veröffentlichtem Bild auch deutlich zu erkennen. In Essen habe er für eine geplante - aber schließlich nicht durchgeführte - Demonstration als Mitanmelder und Veranstaltungsleiter fungiert. Weiterhin gehöre er als Kassenwart dem Vorstand des "Volks- und Kulturhaus e.V." in Essen an. Zu seinen Aufgaben im Verein gehöre es, Versammlungen und Veranstaltungen zu organisieren und über das aktuelle Geschehen zu informieren. Er verteile in seinem Stadtteil Flugblätter und Zeitungen - wie die "Serxwebun" oder die "Özgür Politika" - bzw. auch Eintrittskarten für Veranstaltungen. Er suche die interessierten Leute auf und gehe dazu auch in Flüchtlingsheime. Im Vorstand des Vereines gebe es viele Sympathisanten der PKK bzw. ERNK. 17 Der Kläger hat beantragt, 18 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 1996 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. 19 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. November 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, dass der Kläger weder einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei noch einer Verfolgung in eigener Person ausgesetzt gewesen sei. Es fehle bereits an einer "ausweglosen Lage", aus der heraus er seine Heimat verlassen haben wolle, d.h. an einem kausalen Zusammenhang zwischen stattgefundener und/oder drohender Verfolgung und seiner Flucht. Seine Einlassungen verdeutlichten keine plausible und nachvollziehbare Gefährdungslage, die über theoretisch denkbare Möglichkeiten einer Beeinträchtigung hinaus ginge. Ungeachtet dessen erweise sich das klägerische Vorbringen, nach der Festnahme der drei Komiteemitglieder und der ihm zugegangenen Informationen, dass auch nach seinem Verbleib gefragt worden sei, Angst bekommen und keine Sicherheit mehr für sich gesehen zu haben, wegen zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Es sei auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger wegen einer etwaigen politischen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung befürchten müsse. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten für die kurdische Sache hinreichend exponiert habe, bestünden nicht. Auch seine im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen publizierte Vorstandstätigkeit als Kassenwart des Vereins "Volks- und Kulturhaus e.V." ließe nicht den Schluss zu, dass der Kläger damit einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, falls er in die Türkei zurückkehre. Dass es im Vorstand des Vereins viele Sympathisanten geben möge, die sich an den Vorstellungen der PKK bzw. der ERNK orientierten, mache den Kläger - auch aus türkischer Sicht - nicht zu einem observierungsinteressanten Regimekritiker. 22 Auf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2003 dessen Berufung zugelassen. 23 Der Kläger begründet seine Berufung zum einen damit, ein schlüssiges Vorverfolgungsschicksal dargelegt zu haben. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unstimmigkeiten beträfen unerhebliche Nebenpunkte und ließen sich - wie bereits im vorausgegangenen Verfahren versucht - unschwer auflösen bzw. mit seinen schon erwähnten Schwierigkeiten mit Daten erklären. Wesentliche Teile seines Vorbringens könnten auch durch die Zeugen Sükriye Acar und Iskender Ozan bewiesen werden. 24 Ein Asylanspruch sei zum anderen insofern aus Nachfluchtgründen gegeben, als er sich in Fortsetzung seiner politischen Betätigung in der Türkei auch in der Bundesrepublik Deutschland mit Bezug auf die PKK in vielfältiger Weise für die kurdische Sache eingesetzt habe. Aus der Masse der kurdischen Exilanten, die an einschlägigen Veranstaltungen teilnähmen, habe er sich schon dadurch hervorgehoben, dass er immer wieder Ordnerfunktion übernommen und auch die Teilnahme an übersichtlichen Demonstrationen für Abdullah Öcalan vor den türkischen Generalkonsulaten nicht gescheut habe, die bekanntermaßen von Konsulatsbediensteten sehr genau beobachtet, gefilmt und fotografiert würden. An einer Hungerstreikaktion im November 1998 sei er öffentlichkeitswirksam in vorderster Linie beteiligt gewesen, so dass er auf den immer wieder veröffentlichten Zeitungsfotos deutlich erkennbar gewesen sei. Dem zur YEK-KOM gehörenden Verein "Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen" gehöre er nicht nur als Mitglied an, sondern sei beispielsweise auch als Mitanmelder und vorgesehener Versammlungsleiter für eine Demonstration am 24. Oktober 1998 aufgetreten. Bei einer Life-Sendung von Medya-TV habe er sich zur Jugendarbeit der YEK-KOM- Vereine geäußert. 25 Zur dichten Infrastruktur der PKK-nahen Vereine in Essen gehörten auch der 1998 errichtete "Kurdische Elternrat in Essen e.V." und der "Volks- und Kulturhaus e.V.", deren beider Mitglied er sei. Dem "Volks- und Kulturhaus e.V." habe er schon als Gründungsmitglied angehört und sei von Beginn an als sein Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen. Die Publizität des Vereinsregisters führe dazu, dass seine exponierte exilpolitische Stellung nach Außen dringe und dem türkischen Staatsschutz ohne weiteres erkennbar wäre. Anfänglich sei er Kassenwart gewesen, bei den Vorstandswahlen vom 27. Januar 2001 habe man ihn zum Vorsitzenden gewählt und auch bei den Neuwahlen am 23. Februar 2003 in diesem Amt bestätigt. Der "Volks- und Kulturhaus e.V." sei interessierten Kreisen als von der PKK maßgebend beeinflusst bekannt. So er habe für den 1. August 2003 im Namen dieses Vereins beispielsweise einen Informationsstand zu der Forderung nach einer Generalamnestie in der Türkei angemeldet. Bei der Veranstaltung sei ein Flugblatt von KON-KURD zur Verteilung gelangt. 26 Der Kläger beantragt, 27 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Juli 1996 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für seine Person vorliegen, 28 hilfsweise, 29 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG gegeben sind. 30 Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht zum Berufungsvorbringen des Klägers geäußert. 31 Der Senat hat zur politischen Ausrichtung des "Kurdischen Elternrats in Essen e.V." und des "Volks- und Kulturhaus e.V." die unter dem 2. April 2003 gegebene Auskunft des Polizeipräsidiums Essen eingeholt. 32 In der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2003 sind der Kläger zum "Volks- und Kulturhaus e.V." und zu seinen politischen Aktivitäten sowie die Zeugin Sükriye Acar zu den politischen Aktivitäten des Klägers in der Türkei angehört worden. Auf die Niederschrift vom heutigen Tage wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Gelsenkirchen 9a K 4215/97.A der Ehefrau Sükriye Acar sowie auf die - von der Beklagten überreichten - Asylakte des Klägers (Az.: D 2 124 884-163) Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). 35 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG, dazu 1.) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.) verlangen; der Bescheid des Bundesamtes ist im beantragten Umfang aufzuheben (dazu 3.). 36 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift, denn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied des in Essen ansässigen "Volks- und Kulturhaus e.V." droht ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 37 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 39 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. 41 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 42 a) Der Senat kann in Ansehung dieser Maßstäbe dahingestellt sein lassen, ob der Kläger sein Heimatland schon seinerzeit auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Insbesondere braucht weder über die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts entschieden werden, der Kläger habe keine plausible und nachvollziehbare Gefährdungslage als Indiz für eine - über bloß theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Beeinträchtigung hinausgehende - berechtigte Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, noch muss abgeklärt werden, ob das dem Kläger vom Verwaltungsgericht nicht abgenommene Vorbringen vor dem Hintergrund einer jedenfalls in den Grundzügen einheitlichen, widerspruchsfreien und plausiblen Schilderung und unter Berücksichtigung der für die Abweichungen gegebenen Erklärungen nicht doch glaubhaft ist. Bereits die vom Kläger geltend gemachten Nachfluchtgründe reichen für seine Asylanerkennung aus. 43 b) Dem steht nicht schon die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG entgegen. Der Senat nimmt dem Kläger vielmehr seine Einreise auf dem Luftweg über Istanbul nach Düsseldorf trotz seiner teilweisen lückenhaften Erinnerungen wegen der im Übrigen schlüssigen, das Wesentliche erfassenden und von unverwechselbaren Einzelheiten - wie den Brandfolgen auf dem Düsseldorfer Flughafen - geprägten Angaben ab. 44 c) Nicht entscheidend ist auch, dass für sich genommen weder die Teilnahme des Klägers an den zahlreichen politischen Protestaktionen der kurdischen Exilszene - auch soweit sie besonders spektakulär gewesen sind und er als Ordner fungiert hat - noch seine wiederholte Abbildung als Teilnehmer einer solchen Veranstaltung in der prokurdischen Tageszeitung "Özgür Politika" eine hinreichende Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen, weil damit die Schwelle zu einer bloß niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeit jeweils nicht überschritten wird. 45 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 8 A 1405/00.A -. 46 Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. 47 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 62 ff. m.w.N. 48 Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach Außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. 49 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Protestaktionen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren sowie bei Wahrnehmung lediglich von Hilfsaufgaben etwa als Ordner, Begleitpersonal, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler oder Reinigungspersonal. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit liegt auch bei größeren und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in der Regel erst vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, er also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter derartiger Demonstrationen und Protestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der - wie der Kläger bei der für den 24. Oktober 1998 geplant gewesene Demonstration - gegenüber den zuständigen Behörden rein formell als Versammlungsleiter auftritt. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rndrn. 263 und 309. 51 Bei der Entscheidung darüber, ob exilpolitischen Aktivitäten hinreichend exponiert und damit asylerheblich sind, kommt es ferner nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens der Aktion an, sondern allein auf das politische Gewicht des einzelnen Engagements. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 311. 53 Ist - wie hier - dieses politische Gewicht gering, weil der Betreffende nicht als Leitfigur in Erscheinung getreten ist, ergibt sich eine abweichende Einschätzung des Verfolgungsrisikos auch nicht deshalb, weil in der Presse Fotos erschienen sind, auf welchen er als Teilnehmer erkennbar ist. Es gibt keine ausreichende Anzahl von einschlägigen Referenzfällen, dass unter diesen Umständen eine niedrig profilierte exilpolitische Aktivität eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei auslöst. Regelmäßig beteiligen sich an solchen politischen Veranstaltungen Tausende von Personen kurdischer oder türkischer Herkunft in niedrig profilierter Weise, die dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. deren Bild in der Presse erscheint, so dass angesichts der hohen Zahlen von Abschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in den Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von solchen Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde. 54 Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 69; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 278 - 281. 55 Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates nicht zuletzt deshalb ungefährlich sind, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender Asylverfahren dienen. Zudem ist bei derartigen Pressefotos ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden oftmals gar nicht oder jedenfalls nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Von daher sind einfache Teilnehmer an Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen nach den Feststellungen des Senats keiner gezielten Sammlung von Informationen seitens des türkischen Staates ausgesetzt. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 66; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272/273. 57 Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den behaupteten Fernsehauftritt des Klägers im November 2002 in einer Life-Sendung von MEDYA- TV über die Arbeit der kurdischen Vereine. Zwar will der Kläger dabei mit einem kurzen Redebeitrag zu Wort gekommen sein; von einer Verfolgungsgefahr ist dennoch nur dann auszugehen, wenn der Inhalt des Beitrags nach türkischem Strafrecht strafbar sein kann. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 328. 59 Dass der Inhalt seines Statements für sich gesehen eine Strafbarkeit auslösen könnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. 60 d) Dennoch kommt den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers hier insoweit asylrechtliche Relevanz zu, als sie in Wahrnehmung seiner Funktion als Vorstandsmitglied des in Essen ansässigen "Volks- und Kulturhaus e.V." erfolgt sind. Ungeachtet seines im Vereinsregister noch nicht verzeichneten Aufstiegs zum Vereinsvorsitzenden seit dem 27. Januar 2001 ist der Kläger seit August 1998 im Vereinsregister als Vorstandsmitglied (Kassenwart) dieses Vereines im Vereinsregister eingetragen. 61 Auch wenn im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich alle exilpolitischen Vereinigungen stehen, die von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft werden, fällt die bloß schlichte Vereinsmitgliedschaft, wie sie der Kläger für den - von der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Essen laut Auskunft vom 2. April 2003 der KADEK zugerechneten - "Kurdischer Elternrat in Essen e.V." und den zur YEK-KOM gehörenden Verein "Deutsch-kurdische Solidarität e.V. Essen" geltend macht, allerdings für sich genommen zu den exilpolitischen Aktivitäten bloß niedrigen Profils. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 63; Urteil vom 25. Januar 2002 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265. 63 Es entspricht andererseits aber der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass demgegenüber Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität - wie hier - das Jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt, dann grundsätzlich verfolgungsgefährdet sind, weil sie nach der politischen Zielsetzung ihrer Organisation aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle zu einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreiten oder von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvolle Informanten eingestuft werden können, wenn der Verein - so vorliegend - als von der PKK (jetzt KADEK) dominiert oder beeinflusst gilt. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 74 f.; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 313. 65 Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet schon als solche auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als im hohen Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK- Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 75; Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -. 67 Derartige Anhaltspunkte sind im Fall des Klägers jedoch nicht ersichtlich. 68 Der Kläger hat dem Senat insbesondere die Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass der "Volk- und Kulturhaus e.V." unter dem Einfluss der PKK bzw. KADEK steht. Die Auskunft der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Essen vom 2. April 2003 reicht für eine sichere politische Einordnung des Vereins zwar insoweit noch nicht aus, sondern gibt nur ein Indiz für seine Nähe zur KADEK ab. Um die erforderliche Sicherheit zu gewinnen, hätte dem Senat auch keineswegs eine bloß unsubstantiierte Behauptung maßgeblichen Einflusses der KADEK auf den Verein ausgereicht. Der Kläger hat hier jedoch glaubhaft eine ganze Reihe von individuellen Einzelheiten vorzutragen vermocht, die insgesamt das Bild eines der KADEK nahestehenden Vereins abgeben. Maßgeblich ist insoweit insbesondere der Umstand, dass der "Volks- und Kulturhaus e.V." nach Angaben des Klägers zwar nicht offizielles, aber assoziiertes Mitglied des YEK-KOM ist, was sich maßgeblich daran ablesen lassen soll, dass der Verein seine politischen Aktivitäten im Sinne, auf Weisung und unter Aufsicht der YEK-KOM bzw. der KADEK durchführe. Bezeichnenderweise will der "Volks- und Kulturhaus e.V." gelegentlich finanzielle Unterstützung von der KADEK erhalten und seinerseits etwaige Überschüsse der YEK-KOM zuwenden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos insbesondere bei Vereinen, deren Einzugsbereich - wie hier - örtlich oder regional begrenzt ist, eine besondere Rolle spielen kann, ob dieser als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 76; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 315. 70 Die YEK-KOM gilt allgemein als Unterorganisation und Sprachrohr der PKK, jetzt KADEK. 71 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A - mit Hinweis auf den vom Innenministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2001, S. 187, 218 und 226 f., siehe auch Gutachten des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2002 an das OVG Weimar. 72 Es handelt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um einen Dachverband PKK- naher kurdischer Vereine im Bundesgebiet. Die Gründung der YEK-KOM am 27. März 1994 in Bochum erfolgte als Reaktion der PKK auf das Verbot der "Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland" (FEYKA-Kurdistan) am 26. November 1993 durch den Bundesinnenminister. Die zeitliche Nähe des Verbots der FEYKA-Kurdistan (26. November 1993) und der Gründung der YEK-KOM (27. März 1994) zeigt, dass es sich bei der YEK-KOM um eine Nachfolgeorganisation der verbotenen FEYKA- Kurdistan handelt. Die Verbundenheit der YEK-KOM mit der PKK wird bereits in ihrem Gründungsaufruf deutlich. Darin nimmt sie Stellung zum nationalen Befreiungskampf der Kurden, der allein von der PKK geführt wird. Sie weist in dem Aufruf ausdrücklich darauf hin, dass die Gründung der YEK-KOM auf das Verbot der FEYKA-Kurdistan erfolgt sei. In ihren Schriften bezeichnet sich die PKK als "einzig legitime Vertretung des kurdischen Volkes". Mit ihrem propagandistischen Wirken unterstützt die YEK-KOM nachhaltig die politischen Ziele der PKK/KADEK und bedient sich dabei insbesondere bei bundesweiten Kampagnen ihrer zahlreichen Mitgliedervereine. 73 Vgl. zu Vorstehendem: Auskunft des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2001 an das schleswig- holsteinische Verwaltungsgericht. 74 Aufgrund ihrer Ausrichtung und ihrer Aktivitäten werden YEK-KOM und die in ihr zusammengeschlossenen Vereine vom Nachrichtendienst und den Sicherheitsbehörden der Türkei als legale Ableger der ERNK, der Frontorganisation der früheren PKK, betrachtet. 75 Vgl. Kaya, Gutachten an das VG Oldenburg vom 21. August 2000. 76 Die Zugehörigkeit des "Volks- und Kulturhaus e.V." zur YEK-KOM als ein das Interesse der türkischen Auslandsdienste hervorrufenden Umstand wird vorliegend auch durch die Verflechtung mit dem offiziell zur YEK-KOM gehörenden Verein "Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen" dokumentiert. Der "Volks- und Kulturhaus e.V." ist von Anhängern des "Deutsch-Kurdischen Solidarität e.V. Essen", dem der Kläger noch heute parallel angehört, gegründet worden, weil sie seinerzeit ein Verbot des sich offiziell zur YEK-KOM bzw. zur PKK bekennenden Vereins gefürchtet haben wollen. Der "Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen" und der "Volks- und Kulturhaus e.V." residieren zudem im gleichen Hause. Nach Auskunft des Klägers führt dies dazu, dass der "Volks- und Kulturhaus e.V." für seine Mitglieder eine ganze Palette PKK/KADEK-naher Zeitungen und Zeitschriften, entsprechende Bücher sowie Schriften des Vorsitzenden Abdulla Öcalan vorzuhalten in der Lage ist. Dass der "Volks- und Kulturhaus e.V." aus seiner Nähe zur PKK/KADEK bzw. zu deren anerkanntem Sprachrohr YEK-KOM keinen Hehl macht, verdeutlicht die Informationsveranstaltung vom 1. August 2003 zu der Forderung eines Amnestiegesetzes in der Türkei. Nach den Angaben des Klägers, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist die Aktion auf Geheiß der YEK-KOM durchgeführt worden und hat man die Listen mit den dabei gesammelten Solidaritätsunterschriften auch an die YEK-KOM weitergeleitet. Das am Informationsstand verteilte Flugblatt stammt von der "Förderration Kurdischer Vereine in Europa" (KON-KURD); die YEK-KOM ist Mitglied in diesem der PKK/KADEK nahestehenden europäischen Dachverband. 77 Vgl. Gutachten des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2002 an das OVG Weimar. 78 Wenn der Kläger als Vertreter des "Volks- und Kulturhaus e.V." in der Sendung von Medya-TV eine bessere Jugendarbeit der YEK-KOM eingefordert hat, verdeutlicht sich auch darin die politische Heimat seines Vereins. 79 Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger als Funktionär eines Vereins, der der YEK-KOM zuzurechnen ist, bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der PKK/KADEK in Verbindung zu stehen. 80 So auch Kaya, Gutachten vom 21. August 2000 an das VG Oldenburg. 81 Er muss gewärtigen, dass er im Rahmen der Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado-Haft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen. 82 Die verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, Elektroschocks, Druckwasser, "palästinensisches Hängen" - führen nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des "Verschwindenlassens" kommen vor. Hinzu kommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird. Die Folter wird insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Zwar ist die Folter als "Ermittlungsmethode" auch im Zusammenhang mit gewöhnlicher Kriminalität zu beobachten; sie hat jedoch bei den politischen Abteilungen der Polizei einen geradezu institutionellen Charakter angenommen. Bei den Folteropfern handelt es sich deshalb vor allem um politische Aktivisten und Personen, die der Unterstützung linker, prokurdischer und islamistischer Gruppierungen verdächtigt werden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise gegen Personen, die "politischer" Straftaten verdächtigt werden, besonders brutal und grausam. 83 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34 ff.; zu Organisation und Selbstverständnis der Polizei und zur Folter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom 16. Januar 2001, "Wettlauf mit den Peinigern"; amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8. 84 Die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort. 85 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N. 86 Trotz der Reformbemühungen der türkischen Regierung sieht der Senat gegenwärtig eine Abwendung der türkischen Sicherheitsbehörden von ihrer bisherigen Praxis noch nicht ausreichend gewährleistet. Die danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung des Klägers im Polizeigewahrsam stellt politische Verfolgung dar. Die drohenden Rechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte knüpfen an den gegen den Kläger gerichteten Verdacht der Unterstützung einer militanten kurdischen Organisation, mithin an die politische Überzeugung des Klägers an. 87 e) Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht nicht § 28 AsylVfG entgegen, demzufolge ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar getätigten Überzeugung. 88 Vgl. zu dieser Vorschrift: BayVGH, Urteil vom 8. März 2001 - 15 B 97.32060 -, InfAuslG 2002, 212. 89 Von einem solchen Verhalten des Klägers schon in der Türkei, das Ausdruck einer gefestigten, über lange Zeit bis zur Ausreise gleichbleibenden Einstellung gewesen ist, muss hier ausgegangen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Kläger sein in der Türkei von Ende 1994 bis zu seinem Rückzug nach Istanbul getätigtes Engagement für die kurdische Sache im Stadtteilkomitee der ERNK nicht abzunehmen. Insofern hat auch das Verwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel angemeldet. Der Kläger hat zu seiner unterstützenden Tätigkeit als Mitglied des Stadtteilkomitees im Wesentlichen - d. h. im Kern - gleichbleibende, in sich schlüssige und plausible Angaben gemacht. Auch wenn seine Schilderungen in einigen wenigen Belangen oberflächlich und pauschal geblieben sein sollten, reichen die individuell geprägten, detaillierten und kenntnisreichen Ausführungen des Klägers im Übrigen aus, den Senat von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei als tatsächlich selbst erlebte Ereignisse zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Zeugin Sükriye Acar das in der Türkei getätigte Engagement ihres Ehemannes für die PKK in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. März 1997 zwar nur pauschal, bei ihrer Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung dann aber auch in Einzelheiten bestätigt hat, ohne dass insoweit Anhaltspunkte greifbar wären, sie habe insoweit die Unwahrheit gesagt. 90 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in seiner Person. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann er von der Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). 91 3. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 1996 betrifft auch die in Nr. 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen war. 92 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 93 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 94