OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 430/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0814.20A430.02A.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1999 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hin- sichtlich Irak festgestellt worden ist. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten und ein Halb der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der nach seinen Angaben am Januar 1975 in Kerkuk, Irak, geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er beantragte am 1. November 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe seine Heimat verlassen, weil irakische Sicherheitskräfte ihn hätten verhaften wollen. Er habe auf Bitte seines Onkels hin Plakate für die turkmenische Nationalpartei geklebt. Der Onkel sei am 17. September 1999 verhaftet worden und befinde sich immer noch in Haft. Am 22. September 1999 hätten "die Leute von der Regierung" versucht, ihn - den Beigeladenen - zu verhaften; er sei aber gerade nicht zu Hause gewesen. Sein Vater habe ihm hierüber später am Tag berichtet und zur Flucht geraten. Noch am selben Tag sei sein Vater festgenommen worden; er befinde sich immer noch in Haft. Außerdem sei auch sein jüngerer Bruder verhaftet worden, der ebenfalls noch inhaftiert sei. Er - der Beigeladene - sei danach über die Türkei ausgereist und - versteckt auf einem Lastkraftwagen - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1999 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen; es könne dahingestellt bleiben, ob die Schilderung des Beigeladenen glaubhaft sei, weil dem Beigeladenen "mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit" allein wegen der Asylantragstellung und seines illegalen Auslandsaufenthalts politische Verfolgung drohe. 4 Mit seiner am 20. Dezember 1999 gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene sei unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrages nicht von landesweiter Verfolgung bedroht (gewesen). Den von ihm geschilderten Schwierigkeiten habe er sich durch Umzug in die autonomen Kurdengebiete Iraks entziehen können. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1999 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. 7 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 8 Der Beigeladene hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, dem Beigeladenen drohe wegen seiner Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine inländische Fluchtalternative im Nordirak bestehe für den Beigeladenen nicht. 11 Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers. Er beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 13 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 14 Der Beigeladene beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er weist auf die nach der Entmachtung des bisherigen Regimes Saddam Husseins derzeit unübersichtliche politische Lage im Irak hin und macht für den Fall seiner Rückkehr geltend, von Verwandten seiner Mutter getötet zu werden; sein Vater habe seine - des Beigeladenen - Mutter in den 70er Jahren gegen den Willen deren Stammes entführt, weshalb es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Verwandten seiner Mutter und seinem Vater gekommen sei, bei denen ein Cousin mütterlicherseits getötet worden sei. Während des Regimes Saddam Husseins habe Sicherheit vor erneuten Übergriffen bestanden, die jetzt entfallen sei. Da sein Vater und sein Bruder zur Zeit des Regimes Saddam Husseins verhaftet worden und nunmehr nicht zu fassen seien, fürchte er Racheakte der Familie gegen sich. 17 Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für eine mögliche politische Verfolgung im Irak durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen V. C. vom Deutschen P. -Institut; wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen sowie auf die mit der Ladungsverfügung genannten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1999 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. 20 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 21 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. 22 Wegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 23 Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., 24 verwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. 25 Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall des Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. 26 Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. 27 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.. 28 Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, aus dem der Beigeladene stammt, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich - wie insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen ergeben haben - gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen (NZZ vom 25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der Spiegel vom 23. Juni 2003). Dieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Irak ausarbeiten soll, befasst sich nach Angaben des Sachverständigen erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung. Selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates ist derzeit noch offen: Ein Präsidialsystem ist wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. Zu einer Aufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. 29 Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. 30 Die Befürchtungen, die der Beigeladene nunmehr anführt, führen schon nicht auf eine politische Verfolgung. Was er im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt hatte, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der Beigeladene vor dem Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar gedroht hat - woran im Bescheid des Bundesamtes nicht von der Hand zu weisende Bedenken deutlich werden, denen der Senat in der Befragung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aber nicht weiter nachgegangen ist - und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist. 31 Die vom Beigeladenen befürchteten und nunmehr in den Vordergrund gesehener Schutzbedürftigkeit gestellten familiären Probleme zeigen die Gefahr einer politischen Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf: Etwaige gegen ihn gerichtete Maßnahmen von Seiten der Familie seiner Mutter unterfallen - isoliert betrachtet - bereits mangels Staatlichkeit der Verfolgung nicht dem Regime des § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit ein zukünftiger irakischer Staat - wofür indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen - sich dergestalt gerieren würde, solchen privaten Nachstellungen grundsätzlich und von vornherein keinen Einhalt zu gebieten, sodass entweder die irakische Bevölkerung insgesamt oder der Beigeladene konkret- individuell willkürlichen Taten Privater schutzlos ausgeliefert wäre, ist jedenfalls nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass die solchermaßen erfolgende Verweigerung staatlichen Schutzes aus politischen Gründen - etwa in Anknüpfung an die Religions- oder Volkszugehörigkeit - geschähe, sodass auch insoweit keine Fragen politischer Verfolgung, sondern allein solche des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG im Raume stünden. 32 Sollte der Beigeladene den Irak als Vorverfolgter verlassen haben, könnte ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). 34 Dies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: Demjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein Heimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 35 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.). 36 Die Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in Beachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem Asylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor erneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische Verfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des Betroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein erhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine Vorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert. 37 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (100 f.). 38 Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Das entspricht ersichtlich seiner eigenen Betrachtung; denn aus seinem ursprünglichen Vorbringen zu einer unmittelbar drohenden politischen Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins leitet er nach seinen Angaben vor dem Senat für die Zukunft nichts mehr ab. Das entspricht auch der Sachlage. Es ist insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche und nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren gegen das Regime Saddam Husseins gerichtete Tun von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige auch durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung des Beigeladenen im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben wird und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar seien. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die vom Beigeladenen für sich in Anspruch genommene Tätigkeit für eine turkmenische Partei oder die Stellung eines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. 39 Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an dessen turkmenische Volkszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das der Beigeladene auch für die Zeit vor seiner Ausreise nicht angeführt hat - hier ging es allein um ein Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes durch eine turkmenische Partei -, ist nicht anzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund eines durch die Türkei veranlassten Widerstands der Turkmenen gegen Expansionsbemühungen der irakischen Kurden, wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mit die Ethnie als solche bedrohenden Gewaltakten von asylrechtlicher Relevanz zu rechnen; betroffen wären - wie der Sachverständige aus zurückliegenden Geschehnissen folgert - allenfalls einzelne Anführer oder Aufrührer, und zwar jeweils aus konkreten Situationen heraus. Für ein solches Betroffensein fehlt im Falle des Beigeladenen jedweder Anhalt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 41