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Beschluss

13 A 2597/03.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0915.13A2597.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der 1987 in C. /Serbien geborene Kläger reiste erstmals 1988 mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte in der Folgezeit mehrere Asylanträge, zuletzt im Jahr 1991. Mit Bescheid vom 14. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylfolgeanträge als offensichtlich unbegründet ab; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zugleich wurde dem Kläger und den übrigen Familienangehörigen die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 27. Februar 1998 (15 K 15030/94.A) zurück. 4 Mit Antrag vom 18. Juli 2002 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Er sei hochgradig körperlich und geistig behindert und lebenslang auf beschützende und fördernde Einrichtungen angewiesen, bei deren Fehlen er in einen menschenunwürdigen Zustand versetzt werde. Das Bundesamt sah darin einen Wiederaufnahmeantrag und lehnte mit Bescheid vom 14. August 2003 eine Abänderung des Bescheids vom 14. November 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Wiederaufgreifensgründe seien nicht gegeben; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nicht feststellbar, weil den vorgelegten ärztlichen Unterlagen über eine spezielle sonderpädagogische Förderung hinaus keine notwendigen medizinischen Maßnahmen zu entnehmen seien. 5 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. August 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Durch Urteil vom 19. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2002 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen. Der Kläger könne sich aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung nicht selbst helfen und sei auf ständige Hilfen "rund um die Uhr" angewiesen. Deshalb werde er bei einer Rückkehr in den Kosovo gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt; es sei nicht ersichtlich, wie er allein überleben könne. 10 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte, 11 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. 13 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 II. 15 Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Diese Entscheidungsform ist - weil insoweit Rechtsfragen anstehen - auch nicht abhängig von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger. 16 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen. 17 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse erfasst werden, d. h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284; vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666; vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206; vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 19 Konkret-individuelle Gefahren mit der Folge, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis anzunehmen ist, drohen dem Kläger nicht. Insbesondere ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht anzunehmen. In Bezug auf seine körperlichen Beeinträchtigungen hat der Kläger die Notwendigkeit einer konkreten medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht dargetan. Wegen der bei ihm bestehenden Hüftdysplasie ist nach der Darstellung der T. Kliniken E. vom 18. Dezember 2001 vor dem Hintergrund, dass eine deutliche Besserung des Einwärtsgangbildes im Verlauf der nächsten Jahre zu erwarten sei und insbesondere keine operativen Maßnahmen erforderlich sind, lediglich eine Verlaufskontrolle als Therapie vorgesehen. Bei körperlichen Beeinträchtigungen, bei denen medizinisch in Deutschland keine Behandlungsbedürftigkeit besteht, kann sich aber auch keine Krankheitsverschlimmerung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dort nicht gegebener Behandlungsmöglichkeiten ergeben, so dass insoweit ein - der Beurteilung durch das Bundesamt unterliegendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu bejahen ist. 20 Die aufgrund seiner Behinderungen bestehende Betreuungsbedürftigkeit bei dem Kläger begründet ebenfalls nicht die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, a.a.O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 22 Die insoweit befürchteten negativen Auswirkungen treten allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein. Solche Abschiebungsfolgen führen auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, a.a.O. 24 Dies gilt um so mehr, als hier nicht die Verhältnisse im Kosovo - auf die das Verwaltungsgericht unzutreffenderweise abgestellt hat - zugrunde zulegen sind. Der Kläger und seine Familie stammen nämlich nicht aus dem Kosovo, sondern aus C. /Serbien. Eine Abschiebung in den Kosovo ist dem Kläger auch nicht angedroht worden, weil die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 1994 eine Abschiebung "nach Jugoslawien" vorsieht und damit auch eine Abschiebung in seine Heimatregion C. ermöglicht. 25 Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist auch nicht von einer Rückkehr des Klägers ohne seine Familienangehörigen (Eltern und Bruder) auszugehen. Deren Asylbegehren sind rechtskräftig abgelehnt worden, so dass den Familienangehörigen des Klägers kein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zusteht. Nur dann, wenn Familienangehörigen Abschiebungsschutz zusteht, ist aber die Rückkehr eines Kindes ohne seine Eltern zu unterstellen, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - , DVBl. 2001, 201. 27 Dementsprechend ist von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers zusammen mit den übrigen Familienangehörigen und demzufolge von einer Unterstützung des Klägers durch letztere auszugehen. Des weiteren sind nach der Information des Bundesamtes zur medizinischen Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro von August 2002 in allen Gemeinden der Bundesrepublik Jugoslawien durch internationale humanitäre Organisationen unterstützte Gemeindezentren für soziale Arbeit vorhanden, welche die Betreuung von Menschen, die sich aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht um sich selbst kümmern können, übernehmen und die u.a. auch die Betreuung von einsamen psychiatrischen Patienten durchführen und für diese Medikamente beschaffen oder diese zu ärztlichen Kontrollen bringen. Vor diesem Hintergrund kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Kläger bei Rückkehr in seinen Heimatstaat "gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt wird". 28