OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1851/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.19B1851.03.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren sind mit Ausnahme derjenigen außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin entstanden sind. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Beschwerden sind begründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsgegnerin und die Beigeladene innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfüllt sind. 4 Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, (vorläufig) die Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium in M. nicht zu besetzen und die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben, eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt deshalb die Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Derartige Nachteile drohen, wenn in absehbarer Zeit Maßnahmen der Antragsgegnerin bevorstehen, die die Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 21 a SchVG im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar erschweren. 5 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 1999 - 19 B 1512/99 -. 6 Eine solche Maßnahme könnte die endgültige Besetzung der freien Schulleiterstelle mit der Beigeladenen sein. Diese Maßnahme hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 22. Juli 2003 angekündigt. Danach beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium im Laufe des August 2003, spätestens zum 15. September 2003 zu besetzen. Diese Ankündigung hat die Antragsgegnerin jedoch nicht umgesetzt. Die Beigeladene ist nach der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin lediglich mit Wirkung zum 9. September 2003 gemäß § 29 LBG "mit einem Großteil ihrer Pflichtstundenzahl" zum Städtischen P. -Gymnasium abgeordnet worden. Eine Versetzung in das Amt der Schulleiterin des Gymnasiums ist noch nicht erfolgt. Dass entsprechend der Ankündigung vom 22. Juli 2003 eine solche Versetzung vor Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens noch erfolgen könnte, lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Auch die Antragstellerin hat keine dahingehenden Anhaltspunkte vorgetragen. 7 Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch liegt jedenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherung ihres zweiten Schulträgervorschlagsrechts gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin hat, die freie Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium vorläufig nicht zu besetzen und die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben. 8 Dem Begehren der Antragstellerin steht entgegen, dass sie ihr zweites Vorschlagsrecht gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW nicht mehr ausüben kann. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung seines ersten Vorschlags (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW) einen zweiten Vorschlag vorlegen. Die Frist zur Vorlage eines zweiten Vorschlags zur Besetzung der freien Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium ist jedoch bereits abgelaufen. Dabei kann offen bleiben, ob die Frist von zwei Monaten gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW, wie die Antragsgegnerin meint, mit der am 15. April 2003 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. April 2003 über die Ablehnung des ersten Vorschlags der Antragstellerin oder mit dem am 30. Juni 2003 erfolgten Eingang des Schreibens der Antragstellerin vom 16. Juni 2003, in dem sie auf die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 "verzichtete", oder ob die genannte Frist, wie die Antragstellerin meint, 9 ebenso Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz Kommentar, 3. Auflage, 1995, § 21 a Rdn 21, 10 mit dem am 2. Juli 2003 erfolgten Eintritt der Unanfechtbarkeit des am 2. Juni 2003 zugestellten Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2003 zu laufen begann. Die Frist des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW ist nach der für die Antragstellerin günstigsten Betrachtungsweise spätestens am 2. September 2003 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie aber von ihrem Recht auf Vorlage eines zweiten Vorschlags zur Besetzung der Schulleiterstelle keinen Gebrauch gemacht. Sie hat mit Schreiben vom 16. Juni 2003 lediglich angekündigt, ihr zweites Vorschlagsrechts ausüben zu wollen, und die Antragsgegnerin gebeten, vor der Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Bitte um Neuausschreibung schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Besetzung der Schulleiterstelle mit der Beigeladenen ablehnt, liegt darin nicht die Anbringung eines Vorschlags im Sinne des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW. Ein Vorschlag im Sinne des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW und auch des § 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW ist nur die Benennung eines aus der Sicht des Schulträgers geeigneten Bewerbers. Das ergibt sich aus dem Zweck des Vorschlagsrechts, dem Schulträger nicht nur ein Recht auf Anhörung einzuräumen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, die aus seiner Sicht bedeutsamen Umstände für die Besetzung der betreffenden Stelle mit einem eigenen Personalvorschlag vorzubringen. 11 OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -. 12 Ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG NRW), wenn es sich bei der Frist gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW handeln sollte, oder der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung, 13 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 19 A 2776/94 -, m. w. N., 14 oder eventuell auch eine analoge Anwendung des § 21 a Abs. 2 SchVG NRW rechtliche Ansatzpunkte dafür bietet, die Versäumung der Frist des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG als unschädlich anzusehen, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Antragstellerin hat ihr Recht auf einen zweiten Vorschlag bislang nur deshalb nicht ausgeübt, weil sie der Auffassung ist, dass die Antragsgegnerin vor der Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts zur Neuausschreibung der Schulleiterstelle verpflichtet sei. Dieser Aspekt rechtfertigt es jedoch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Recht auf einen zweiten Vorschlag noch ausüben zu können. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Neuausschreibung der freien Schulleiterstelle am Städtischen P. - Gymnasium mit dem Ziel, der Antragstellerin die Ausübung ihres zweiten Vorschlagsrechts gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW zu ermöglichen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW oder dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW herleiten. 15 Nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW werden die Bewerber um Stellen der Leiter und deren ständige Vertreter an Schulen, deren Träger Gemeinde oder Gemeindeverbände sind, durch Stellenausschreibung ermittelt. Eine solche Stellenausschreibung ist durch die Antragsgegnerin, die hierzu als zuständige Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde verpflichtet ist (§ 7 Abs. 3 LBG NRW iVm § 21 a Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW), in Bezug auf die Schulleiterstelle des Städtischen P. -Gymnasiums erfolgt (Abl NRW 1, 2002, S. 154). Darüber hinaus hat auch die Antragstellerin von der ihr eröffneten Möglichkeit, selbst die Schulleiterstelle auszuschreiben, 16 vgl. zur Befugnis des Schulträgers, selbst die Stellen der Schulleiter und deren ständige Vertreter auszuschreiben: Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes, LT-Drs. 11/4075, S. 7, 17 Gebrauch gemacht (Abl NRW 1, 2002, S. 118). Innerhalb der Bewerbungsfristen haben sich vier Bewerber gemeldet. Drei der Bewerber haben ihre Bewerbung vor der Ausübung des ersten Vorschlagsrechts der Antragstellerin zurückgezogen. Die nach Ablauf der Bewerbungsfristen eingegangene Bewerbung des Studiendirektors C. ist von der Antragsgegnerin zugelassen worden, um der Antragstellerin "als kommunalfreundliches Entgegenkommen eine Erweiterung des Bewerberfeldes zuzubilligen". Dieser hat seine Bewerbung nach der Ablehnung des Vorschlags der Antragstellerin zurückgezogen. Die Beigeladene ist damit die einzige verbliebene Bewerberin. 18 Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle vor und zur Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts der Antragstellerin erneut auszuschreiben, ist ausdrücklich weder beamtenrechtlich noch in § 21 a SchVG NRW vorgeschrieben. Nach dem Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW kommt es nur darauf an, dass überhaupt eine Ermittlung der Bewerber durch Stellenausschreibung erfolgt. Dass die Stellenausschreibung etwa auf Antrag des Schulträgers mehrfach erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen. Auch § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW enthält keine dahingehende Regelung. 19 Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur erneuten Stellenausschreibung vor Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW oder dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW. Eine erneute Stellenausschreibung hätte vielmehr zur Folge, dass ein erneutes Besetzungsverfahren eingeleitet wird und das erste Vorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW wiederauflebt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -. 21 Das zweite Vorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW ist insoweit systematisch ein anderes als das erste. Es kann, wenn sie nicht von der Möglichkeit einer eigenen zweiten Stellenausschreibung Gebrauch gemacht und auch sonst keine weiteren Bewerber benannt hat, jedenfalls dann allein auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Stellenausschreibung ausgeübt werden, wenn (mindestens) eine Bewerbung noch vorliegt, der verbliebene Bewerber ausweislich der schulfachlichen Beratung (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 SchVG NRW) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und den besonderen Anforderungen der zu besetzenden Stelle in besonderem Maße (sehr gut) entspricht sowie der Schulträger Gelegenheit gehabt und genommen hat, eine Stellungnahme zur Person des verbliebenen Bewerbers abzugeben. 22 So auch in Bezug auf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne des § 21 a Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -. 23 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausweislich der schulfachlichen Beratung vom 9. Dezember 2002 erfüllt die Beigeladene alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Sie entspricht den Anforderungen an die zu besetzende Stelle in besonderem Maße (sehr gut). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 3. Januar 2003 eine ausführliche Stellungnahme (auch) zu der Bewerbung der Beigeladenen vorgelegt. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund, dass (auch) die Fristgebundenheit des zweiten Vorschlagsrechts gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW dem Anliegen des Gesetzgebers dient, freie Stellen möglichst rasch zu besetzen, und dass im Kollisionsfall das Ernennungsrecht des Landes (Art. 58 LV NRW) Vorrang gegenüber dem Schulträgervorschlagsrecht und den sonstigen Schulträgerinteressen hat, 24 OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 1999 - 19 B 1512/99 -, und 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -, 25 lässt sich die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung weder aus dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW noch aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW herleiten. Die Antragstellerin kann zwar nicht zwischen mehreren Bewerbern auswählen und lediglich eine (erneute) Stellungnahme zu der einzigen verbliebenen Bewerberin abgegeben. Dem Interesse der Antragstellerin als Schulträger ist aber im Sinne des § 21 a SchVG NRW dadurch gedient, dass die Antragsgegnerin als Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde die Einwände der Antragstellerin gegen die einzige verbliebene Bewerberin in die Entscheidungsfindung einbeziehen muss. Die begründete negative Stellungnahme des Schulträgers ermöglicht und verpflichtet die Ernennungsbehörde, die Gründe und Interessen des Schulträgers in die Entscheidung über die Besetzung der Stelle einzubeziehen und das Ergebnis der vorausgegangenen schulfachlichen Beratung noch einmal zu überprüfen. Ergebnis dieser Ermessensprüfung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Entscheidung für eine erneute Ausschreibung sein. 26 OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -. 27 Ob der Befugnis der Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle am Städtischen P. - Gymnasium erneut auszuschreiben und damit ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten, ein gerichtlich durchsetzbarer subjektiver Anspruch der Antragstellerin als Schulträger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Neuausschreibung der Stelle korrespondiert, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht in der Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Neuausschreibung der freien Schulleiterstelle ermessensfehlerhaft wäre. 28 Einer dahingehenden Ermessensreduzierung, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, steht abgesehen von den berechtigten beamtenrechtlichen Interessen der Beigeladenen auf Fortsetzung des laufenden Ernennungsverfahrens jedenfalls entgegen, dass als Ergebnis der ersten Ausschreibung der Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium eine geeignete Bewerberin gefunden worden ist. Die Beigeladene erfüllt alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und entspricht den Anforderungen an die zu besetzende Stelle in besonderem Maße. Die Antragstellerin als Schulträger hatte zudem Gelegenheit, zur Bewerbung der Beigeladenen Stellung zu nehmen, und hiervon auch Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass ein öffentliches Interesse an der möglichst raschen Besetzung der freien Schulleiterstelle besteht und das Ernennungsrecht des Landes Vorrang gegenüber dem Schulträgervorschlagsrecht und den sonstigen Schulträgerinteressen hat, besteht unter Ermessensgesichtspunkten kein zwingender Anlass zur Neuausschreibung, zumal die Antragstellerin nach der Ablehnung ihres ersten Vorschlags die Möglichkeit hatte, durch eine eigene Ausschreibung weitere geeignete Bewerber zu finden, und die Antragsgegnerin dem Interesse der Antragstellerin an einer Auswahl unter mehreren Bewerbern bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass sie Studiendirektor C. in das Auswahlverfahren einbezogen hat, obwohl seine Bewerbung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Antragstellerin eingegangen war. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 32