Beschluss
22 B 1345/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1104.22B1345.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Widersprüche der Antragsteller zu 1. und 2. gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 15. April 2003 (1.) und 14. Februar 2003 (2.) voraussichtlich Erfolg haben werden, da diese gegen nachbarschützende, gerade zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 2. wirkende Vorschriften verstoßen. Die bei dieser Sachlage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 2. aus. 4 1. Bei der Beurteilung der hier allein in Streit stehenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Nutzung geht der Senat von der Wirksamkeit des für das Baugrundstück maßgeblichen Bebauungsplans Le - 2 "Industriegebiet T. " vom 1. August 1968 aus. Dieser weist für das Baugrundstück sowie für die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. ein Industriegebiet aus. 5 Unter dieser Prämisse verstößt die Baugenehmigung vom 15. April 2003 gegen den Anspruch der Antragsteller zu 1. und 2. auf Einhaltung des Gebietscharakters. 6 Allerdings können in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (in seit 1962 unveränderter Fassung) ausnahmsweise u.a. Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden. Bei der von den Beigeladenen geplanten Asylbewerberunterkunft dürfte es sich um eine solche Anlage handeln. Eine Wohnnutzung dürfte ausscheiden, weil deren Kriterien, eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893, 7 nicht vorliegen. Die von den Beigeladenen nach den Vorstellungen des Antragsgegners geplante Asylbewerberunterkunft ist objektiv nicht für eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geeignet und nach seinem Nutzungskonzept hierfür auch nicht bestimmt. Die Zimmer für die Asylbewerber sollen zwar mit einer Kochgelegenheit ausgestattet werden. Es fehlen in den Zimmern aber sanitäre Einrichtungen. Diese stehen allen Asylbewerbern nur zentral zur Verfügung. Sonstige Aufenthaltsräume für die Asylbewerber fehlen. Die Unterbringung der Asylbewerber ist damit ersichtlich nicht auf Häuslichkeit und Eigengestaltung angelegt. Sie erfolgt zudem zwangsweise und ist insoweit auch - anders als der Regelfall einer Wohnnutzung - von vornherein auf die Dauer des Asylverfahrens, selbst wenn dieses sich über Jahre hinziehen kann, beschränkt. 8 Als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann eine Asylbewerberunterkunft in einem Industriegebiet aber nur zulässig sein, wenn sie gebietsverträglich ist, d.h. wenn sie mit der Zweckbestimmung des Gebiets vereinbar ist. Die Gebietsverträglichkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Anlagen für soziale Zwecke in Industriegebieten ausnahmsweise zulässig sind. Vielmehr besteht zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog ein funktionaler Zusammenhang. Daher ist auch die normierte allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155, 158, Urteil vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499, 1500. 10 Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben (§ 9 Abs. 1 BauNVO) und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Sie sind die immissionsstärksten und störungsunempfindlichsten Baugebiete, die die BauNVO kennt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80. 12 In Abgrenzung zu den anderen Baugebietsarten dienen sie mehr noch als die Gewerbegebiete der Unterbringung von gewerblichen Nutzungen. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass in § 9 Abs. 1 BauNVO von der ausschließlichen Unterbringung von Gewerbebetrieben die Rede ist. Jede andere Nutzung ist aus den allgemeinen Zulassungstatbeständen in § 9 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen. Die erheblich belästigenden Betriebe müssen im Verhältnis zu den anderen Betrieben nach Umfang und Gewicht überwiegen. Die anderen Betriebe müssen ihrerseits in einem Gewerbegebiet zulässig sein. Gewerbliche Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet wegen ihrer Wohnartigkeit ausgeschlossen sind, sind in einem Industriegebiet erst recht unzulässig. Vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnrn. 1732 ff. 13 Daraus folgt, dass das genehmigte Vorhaben in einem Industriegebiet nicht (ausnahmsweise) zugelassen werden kann. Als Unterkunft für Menschen, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, verträgt sie sich nicht mit emissionsstarken, störungsintensiven Gewerbebetrieben, wie sie bei der gebotenen abstrakt- typisierenden Betrachtung in einem Industriegebiet zulässig sind. Selbst wenn Asylbewerberunterkünfte nicht dem Wohnen dienen, stehen sie dieser Nutzungsart erheblich näher als einer industriegebietstypischen gewerblichen Nutzung. 14 Dem Wohnen in einem Industriegebiet dienen zwar auch die dort ebenfalls nur ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Ihre Errichtung ist aber nur zulässig, wenn sie Gewerbebetrieben zugeordnet sind. Außerdem müssen sie dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Sie sind daher nur bei unabweisbaren betrieblichen Bedürfnissen oder bei persönlicher Gebundenheit des Betriebsinhabers oder -leiters an den Betrieb gerechtfertigt. Ihre Nutzung durch andere als die angeführten Personen - und ihre Familienangehörigen - ist grundsätzlich unzulässig, da es das planerische Bestreben der BauNVO ist, Industriegebiete von einer Wohnnutzung möglichst frei zu halten. Ihnen steht auch nur ein geringerer Schutz gegen Immissionen zu als den sonstigen Wohnungen, denn sie müssen sich mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell in einem Industriegebiet zulässig ist, 15 so bereits BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 50.80 -, BRS 42 Nr. 73. 16 Bei einer Asylbewerberunterkunft fehlt es ersichtlich an einem solchen funktionalen Zusammenhang zwischen der Unterbringung von Menschen und einem Gewerbebetrieb. 17 Mit seiner Auffassung zur Unverträglichkeit einer Asylbewerberunterkunft mit einem Industriegebiet setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Beschluss des 10. Senats dieses Gerichts vom 27. August 1992 im Verfahren 10 B 3439/92 (NVwZ 1993, 279), in dem nachbarliche Abwehrrechte gegen zwei Wohncontainer für Asylbewerber durch Antragsteller, deren Grundstücke in eingeschränkten Industriegebieten lagen, geltend gemacht und verneint wurden. Dieser Sachverhalt ist bereits nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil der Bebauungsplan Le-2 für das Industriegebiet keine Nutzungsbeschränkungen festlegt. Die Ausführungen des 10. Senats beziehen sich außerdem ausschließlich auf das einzelfallbezogen anzuwendende Gebot der Rücksichtnahme. 18 Eines Eingehens auf dieses Rechtsinstitut bedarf es vorliegend nicht mehr, weil sich die Baugenehmigung bereits - wie dargelegt - unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls als mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar erweist. 2. Dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1. und 2. vom 28. Februar 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Februar 2003 ist ebenfalls aus den unter 1. dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung wendet sich der Antragsgegner allein mit dem Argument, aus den - insoweit maßgeblichen - Bauantragsunterlagen ergebe sich, dass - neben dem Dachausbau - auch die Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft beantragt sei. Die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt, verstößt auch diese Baugenehmigung gegen den nachbarschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch. 19 Dass das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigungen das Interesse der Antragsteller zu 1. und 2., davon verschont zu bleiben, trotz der dargestellten Erfolgsaussichten der Widersprüche überwiegt, ist nicht ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen waren im Beschwerdeverfahren zwar notwendig beizuladen, der zur Kostentragung verpflichtete Antragsgegner stritt aber für ihre Rechtsposition, die sie selbst nicht aufgaben, so dass es nicht gerechtfertigt ist, den Antragsgegner auch mit den den Beigeladenen entstandenen Kosten zu belasten. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).