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Beschluss

12 B 1248/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.12B1248.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen den vom Antragsgegner eingelegten Rechtsbehelf für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. Q. aus X. beigeordnet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Auf seinen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2003 ist dem Antragsteller gemäß §§ 114, 119 und 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zur Verteidigung gegen die vom Antragsgegner erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juni 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt Q. aus X. beizuordnen. 3 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, für die Zeit vom 14. April bis zum 30. Juni 2003 die Kosten der Unterbringung des Antragstellers im B. Heim in T. aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. 4 Die Beurteilung der Vorinstanz, der Antragsgegner sei angesichts der zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über die sachliche Zuständigkeit für eine Leistungsgewährung an den Antragsteller gemäß § 44 Abs. 1 BSHG oder als zuerst angegangener Leistungsträger nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I vorläufig zur Leistung verpflichtet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Zusammenhang mit dem Leistungsantrag vom 17. Juli 2002 die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit für eine Hilfegewährung zu Lasten des Beigeladenen geklärt worden sei und deshalb kein Zuständigkeitsstreit mehr bestanden habe, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat als Träger der Sozialhilfe spätestens durch das Schreiben des Beigeladenen vom 27. November 2002 von dem Hilfebedarf des Antragstellers Kenntnis erhalten und ist durch das Schreiben des Betreuers des Antragstellers vom 7. Februar 2003 zuerst als Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches (vgl. §§ 12, 28 SGB I) und als Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) in Anspruch genommen worden. Als solcher ist er, da der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten glaubhaft gemacht hat, zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. 5 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war für die Frage nach dem vorläufig zur Hilfegewährung im Streitzeitraum Verpflichteten der Hilfeantrag vom 17. Juli 2002 nicht erheblich. Dieser Antrag führte zwar zur Aufnahme der Hilfeleistung durch den Beigeladenen ab Aufnahme des Antragstellers in das B. Heim in T. und zum - konkludenten - Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide. Unabhängig davon, dass die Leistung mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eingestellt wurde, wirkte der Antrag aber auf Grund des nach diesem Ereignis wechselnden jugendhilferechtlichen Rahmens nicht fort. Eine Leistungsgewährung des Jugendhilfeträgers richtete sich nunmehr nach § 41 SGB VIII und setzte nach dem Antragserfordernis für Jugendhilfeleistungen grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des jungen Volljährigen voraus. 6 Vgl. zum Antragserfordernis BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283. 7 Da der Antragsteller einen solchen Antrag nicht gestellt hat und der Beigeladene als Jugendhilfeträger Leistungen für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr gewährte, entstand eine neue Bedarfslage, die dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe durch das Schreiben des Sozialdienstes Katholischer Frauen (SKF) - des Einrichtungsträgers - vom 12. November 2002, zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin hätte der Antragsgegner gegenwärtige Hilfeansprüche des Antragstellers gegen ihn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu prüfen müssen. Ob die Zuständigkeitsprüfung sich an den Vorschriften des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 14 SGB IX zu orientieren hatte, da der Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe für die hier begehrte Leistung Rehabilitationsträger gewesen ist (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4 SGB IX) und ob § 14 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 SGB IX eine abschließende, den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Sozialgesetzbuch I vorgehende Bestimmung darstellt, 8 vgl. Löschau in: Großmann/Schimanski, GK-SGB IX, Stand Oktober 2002, Band 2, § 14 Rn. 3; Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX), BT- Drs. 14/5074, S.102; so auch BR-Drs 49/01, S. 303; Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 44 Rn. 21 9 oder ob wegen des Nachranggrundsatzes für Sozialhilfeträger Besonderheiten gelten, 10 vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 102, 11 kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat lediglich gegenüber dem SKF seine sachliche Zuständigkeit bestritten und diesen an das Jugendamt des Beigeladenen verwiesen. Eine denkbare Weiterleitung des Vorgangs an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger (vgl. z. B. § 14 Abs. 1 SGB IX) unterblieb hingegen. Diese Untätigkeit führte zumindest zur Vorleistungspflicht des Antragsgegners, sei es nach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX oder § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, jeweils in Verbindung mit § 39 BSHG. Nach Ablauf von vier Wochen trat die vorläufige Leistungspflicht nach § 44 Abs. 1 BSHG hinzu. 12 Vgl. Schoch in: LPK-BSHG, a. a. O. 13 Ob nicht sogar eine Leistungspflicht unmittelbar aus § 39 BSHG folgte, da ein Antrag beim Jugendhilfeträger nicht gestellt war, kann deshalb dahinstehen. Durch den erst auf den Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2003 erlassenen Ablehnungsbescheid vom 6. März 2003, in dem der Antragsgegner seine sachliche Zuständigkeit im übrigen nicht in Frage stellte, hat sich an dieser Leistungsverpflichtung nichts geändert. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.