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Urteil

9 A 4107/99.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1118.9A4107.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird auch bezüglich der Klägerin zu 1. geändert. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 16. April 2002 tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 4. März 1970 in Tamim/Kirkuk geborene Klägerin zu 1. und ihre am 27. Oktober 1995 in Sulaimaniya geborene Tochter, die (frühere) Klägerin zu 2., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 21. Oktober 1998 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem bereits seit längerem dort lebenden Ehemann bzw. Vater. Am 27. Oktober 1998 beantragten die Klägerinnen ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. zur Begründung u.a. an: Sie sei in Kirkuk aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nach Abschluss der Ausbildung zur Apothekenhelferin habe sie im März 1992 ihren Ehemann, der aus Sulaimaniya stamme, geheiratet. Sie hätten ab diesem Zeitpunkt in Sulaimaniya gelebt; sie habe dort in der Apotheke des örtlichen Krankenhauses gearbeitet. Als der Kampf zwischen der PUK und den Islamisten begonnen habe, seien die Islamisten zu ihr ins Krankenhaus gekommen und hätten die Herausgabe einer größeren Menge an Medikamenten von ihr verlangt. Als sie dies abgelehnt habe, hätten sie die Islamisten als Gottlose beschimpft und mit dem Tode bedroht. Ungefähr zwei Monate vor ihrer Ausreise sei dann ein Attentat durch die Islamisten auf sie verübt worden. Hierbei sei ihre sie damals begleitende älteste Tochter überfahren worden und anschließend gestorben. Sie habe sich danach bis zur Ausreise versteckt aufgehalten. Zu ihren Eltern nach Kirkuk habe sie nicht zurückkehren können, da sie Mitglied der Baath- Partei gewesen sei und Angst gehabt habe, von Angehörigen dieser Partei wegen ihres langen Aufenthaltes im autonomen Kurdengebiet bestraft zu werden. Angehörige der Partei hätten sich häufiger bei ihren Eltern gemeldet und wissen wollen, wo sie sei. Außerdem sei ihr Ehemann, der Peshmerga bei der PUK gewesen sei, an der Verhaftung von 3 Mitarbeitern des irakischen Geheimdienstes beteiligt gewesen. Nach deren Hinrichtung sei ihr Mann von Angehörigen der Getöteten verfolgt worden und habe deshalb das Land verlassen müssen. Deshalb habe auch sie sich vor diesen Menschen in Acht nehmen müssen. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll der Klägerinnen vom 29. Oktober 1998. 3 Mit Bescheid vom 11. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Klägerinnen zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (UN- Sicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides). 4 Hiergegen haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Dezember 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zur Asylanerkennung der Klägerinnen und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern vor ihrer Ausreise jedenfalls wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus Sulaimaniya die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr bei Rückkehr in den Irak weiter bestehe. 9 Hiergegen hat sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung gewandt, zu deren Begründung er sich unter Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezogen hat. 10 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. April 2002 das angefochtene Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision haben die Klägerinnen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2003 den Beschluss des Senats, soweit er die Klägerin zu 1. betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Beschwerde der Klägerin zu 2. ist verworfen worden. 11 Der Beteiligte beantragt nunmehr noch - sinngemäß -, 12 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und auch die Klage der Klägerin zu 1. abzuweisen. 13 Die Klägerin zu 1. beantragt, 14 die sie betreffende Berufung zurückzuweisen. 15 Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr Leben im Nordirak durch die Islamisten bedroht sei, so dass sie nicht nach dorthin zurückkehren könne. Ergänzend trägt sie vor: Bei den Islamisten handele es sich um die Gruppe Ansar Al-Islam, die ein verlängerter Arm von El-Kaida sei. Die Menschen, die - wie sie - die Zusammenarbeit mit dieser Gruppe verweigerten, sollten exekutiert werden. So sei im April 2001 der Regierungschef im Distrikt Sulaimaniya nur knapp einem Attentat entgangen. Im September 2001 seien im gleichen Distrikt mehrere Zivilisten niedergestochen worden. Der stellvertretende Geheimdienstchef für Sulaimaniya sei im August 2003 einem Attentat zum Opfer gefallen. Im September 2003 sei ein Schönheitssalon in dieser Stadt als Symbol gottlosen Lebenswandels in die Luft gesprengt worden. Ihre Cousine sei dort Opfer eines Terrorakts geworden, weil die Länge ihres Rocks nicht den Ansichten der Islamisten entsprochen habe. Außerdem sei die UNO-Zentrale in Arbil im August 2003 angegriffen worden. Die PUK habe in Sulaimaniya im Rahmen einer sechstägigen Aktion 250 Anhänger und Sympathisanten von Ansar Al-Islam festgenommen. Osama Bin Laden habe in einer Fernsehansprache im Oktober 2003 gesagt, dass die Anhänger der kurdischen Parteien gottlos seien und es zum heiligen Krieg gehöre, sie zu töten. Von einer öffentlichen Ordnung im Irak könne nicht gesprochen werden, da es mehrmals täglich in den Straßen und Städten des Iraks zu Anschlägen und Selbstmordattentaten sowohl auf die alliierten Truppen als auch auf die Bevölkerung komme. Sie habe daher Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. 16 Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 10. Oktober 2003 näher bezeichnet und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die zugelassene und zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist in ihrem noch streitgegenständlichen, allein die Klägerin zu 1. betreffenden Umfang, begründet. 20 Die Klage der Klägerin zu 1. ist entgegen dem angegriffenen Gerichtsbescheid abzuweisen. Die Ablehnung der Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 1998 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil sie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen ist. Wegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG wird auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , 21 Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., 22 verwiesen. 23 Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1. danach als Asylberechtigte anzuerkennen ist, ist wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar drohte und ob ihr ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihr das Asylrecht grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat sie ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorgestandener Verfolgung verlassen, so kann ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn ihr bei Rückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). 25 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 26 Die Klägerin zu 1. ist zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus der Heimat ausgereist. Dass vor der Ausreise von Seiten des früheren Regimes Saddam Husseins Verfolgungsübergriffe gegen sie unternommen worden wären bzw. unmittelbar bevorgestanden haben könnten, hat schon die Klägerin zu 1. selbst nicht berichtet. Nach ihren Angaben in der Anhörung haben Mitglieder der Baath-Partei lediglich bei ihren Eltern in Kirkuk nachgefragt, wo sie sich aufhalte; zu irgendwelchen Maßnahmen der Partei gegenüber der Klägerin zu 1. in ihrem Wohnort in Sulaimaniya ist es bis zur Ausreise nach ihrem eigenen Vorbringen gar nicht gekommen. Ebenso hat die Klägerin zu 1. nichts dafür mitgeteilt, dass sie Repressalien von Seiten der Angehörigen der getöteten Geheimdienstmitarbeiter ausgesetzt gewesen wäre, die zuvor ihren Mann bedroht haben sollen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob es sich hierbei überhaupt um eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG gehandelt hätte. 27 Letzteres gilt ebenso für den Vortrag der Klägerin zu 1., sie sei vor der Ausreise von Islamisten der Gruppe Ansar Al-Islam mit dem Tode bedroht worden und ihre älteste Tochter sei von den Islamisten bei einem Anschlag umgebracht worden. Auch insofern kann offen bleiben, ob derartige Maßnahmen die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung erfüllt hätten. Denn das besagte Vorbringen stellt sich zur Überzeugung des Senats bereits in tatsächlicher Hinsicht als unglaubhaft dar. Es ist durch zahlreiche, nicht überzeugend aufgelöste bzw. auflösbare Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Laufe des Verfahrens gekennzeichnet, die zur Überzeugung des Senats nur die Schlussfolgerung zulassen, dass die Klägerin zu 1. nicht von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet hat. 28 In der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1. lediglich einen Besuch der Islamisten in der Krankenhausapotheke erwähnt, bei dem sie zur Abgabe von Medikamenten aufgefordert und nach ihrer Weigerung mit dem Tode bedroht worden sein will. In Abweichung hiervon hat sie in ihrer Erklärung vom 6. November 2003 angegeben, sie sei mehrfach von den Islamisten mit dem Tode bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Angaben dahin konkretisiert, die Islamisten wären zwei- bis dreimal bei ihr gewesen, wobei sie einmal ins Krankenhaus gekommen seien und sie beim nächsten Mal auf dem Weg von der Arbeit nach Hause angesprochen hätten. Eine plausible Erklärung für diese im Laufe des Verfahrens wechselnde und gesteigerte Darstellung vermochte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht zu geben. Ihre Aussage, sie habe die Vorfälle nach dem Ereignis im Krankenhaus nicht für so wichtig gehalten und den Mitarbeiter beim Bundesamt nicht "stören" wollen, ist nicht überzeugend. Wenn die Klägerin zu 1. tatsächlich noch mehrfach angesprochen und hierbei jedes Mal mit dem Tode bedroht worden wäre, hätte es sich um gravierende Vorfälle gehandelt, die von der Klägerin zu 1. - gerade um die Ernsthaftigkeit der Todesdrohung deutlich zu machen - auch unaufgefordert berichtet worden wären. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht etwa geltend gemacht, geschweige denn Anhaltspunkte dafür benannt, dass sie sich in der Anhörung beim Bundesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte, in der ihr eine umfassende Schilderung unmöglich gewesen sein könnte. Überdies tritt hinzu, dass sie selbst in der mündlichen Verhandlung keine überzeugende Darstellung zur Häufigkeit der angeblichen Kontaktaufnahmen durch die Islamisten geben konnte. Ihre Angabe, die Islamisten seien zwei- bis dreimal bei ihr gewesen, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Denn es ist davon auszugehen, dass derjenige, der von selbst erlittenen Repressalien berichtet, regelmäßig mitteilen kann, ob solche nun zwei- oder dreimal stattgefunden haben. In das vorbezeichnete Bild fügt sich nahtlos ein, dass sich das Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch in sonstigen zentralen Punkten nicht mit ihrer früheren Schilderung beim Bundesamt deckt, sondern in gesteigerter Form darüber hinaus geht. So hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Islamisten hätten bei ihrem Besuch in der Krankenhausapotheke zunächst versucht, mit ihr über die islamische Sache, etwa über ihre Pflicht zum Tragen des Highab, zu diskutieren und sie von der Notwendigkeit zur Unterstützung der islamischen Sache zu überzeugen; sie sei auch aufgefordert worden, bei ihnen Mitglied zu werden. Derartige Gegebenheiten hat die Klägerin zu 1. in der Anhörung vor dem Bundesamt hingegen mit keinem Wort erwähnt. Ihre dafür in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, derartige Details wie etwa die Aufforderung, Mitglied zu werden, seien selbstverständlich und sie sei hierzu nicht befragt worden, vermag die dargelegte Uneinheitlichkeit im Vorbringen nicht plausibel aufzulösen. Auch bei Zugrundelegung des Kulturkreises der Klägerin zu 1. ist nicht ersichtlich, dass ein Verlangen nach der Herausgabe von Medikamenten durch Islamisten immer zugleich auch derart zwingend mit einer Aufforderung einhergehen müsste, bei ihnen Mitglied zu werden, dass dieser Umstand keiner Erwähnung bedürfte. Entsprechendes gilt für das angebliche Verhalten der Islamisten, zunächst im Wege der Überzeugung der Klägerin zu 1. von ihrer "guten Sache" die Herausgabe von Medikamenten zu erreichen. Hätte sich Derartiges tatsächlich zugetragen, wäre es bereits in der Anhörung von der Klägerin zu 1. auch ohne spezielle Frage hierzu geschildert worden. Stattdessen hat sie es seinerzeit bei der bloßen Angabe belassen, die Islamisten hätten "jede Menge Medikamente von ihr verlangt", die sie ihnen aber schon deshalb nicht habe geben können, weil sich nur sehr wenige Medikamente in der Apotheke befunden hätten. Den letztgenannten Aspekt hat die Klägerin zu 1. dann wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr berichtet. Neben diesen im Laufe des Verfahrens nicht miteinander in Einklang stehenden Darstellungen ist auch nicht verständlich, weshalb die Klägerin zu 1. erst in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2003 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Islamisten als Mitglieder der Gruppe Ansar Al- Islam bezeichnet hat. Wenn sie - wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - bereits bei den angeblichen Vorfällen in der Heimat davon überzeugt gewesen sein will, dass die bei ihr erschienen Personen dieser Gruppe angehörten, hätte sie dies von Anfang an entsprechend erwähnt. Zusätzlich zu den vorbezeichneten Ungereimtheiten tritt hinzu, dass die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch keine lebensnahe, in den zentralen Kernpunkten mit konkreten Details angereicherte Schilderung des angeblichen Vorfalls im Krankenhaus abgegeben hat, die die Annahme rechtfertigen könnte, sie habe von eigenen Erlebnissen berichtet. Ihr Vorbringen nach entsprechender Aufforderung erschöpfte sich letztlich im wesentlichen in den bloßen Bekundungen, die Islamisten hätten Medikamente gefordert, versucht sie zu überzeugen und seien dann aggressiv geworden und hätten sie mit dem Tode bedroht. Eine substantiierte Darstellung mit anschaulichen Einzelheiten, etwa zur Anzahl der Islamisten, zur Art der verlangten Medikamente - hierzu gab die Klägerin selbst auf nochmaliges Nachfragen keine konkrete Antwort - oder zur näheren Art und Weise des "aggressiven" Verhaltens erfolgte von Seiten der Klägerin zu 1. nicht. Solche Angaben wäre aber jedenfalls im Hinblick auf das relevante Kerngeschehen auch bei einem zeitlich länger zurückliegenden Vorfall der behaupteten Intensität ohne weiteres Nachfragen zu erwarten gewesen, wenn die Klägerin selbst Erlebtes wiedergegeben hätte. Aus alledem folgt zur Überzeugung des Senats die Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, sie sei von Islamisten zur Herausgabe von Medikamenten aufgefordert und nach ihrer Weigerung mit dem Tode bedroht worden. 29 Entfällt bereits damit die Grundlage für das erst hierauf aufbauende weitere Vorbringen der Klägerin zu 1. zu einem nachfolgenden Anschlag, bei dem ihre älteste Tochter getötet worden sein soll, so tritt - die Bewertung der Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Darstellung des Ausreiseanlasses bestätigend - hinzu, dass dieses Vorbringen auch für sich genommen nicht geglaubt werden kann. Denn zu dem behaupteten Anschlag konnte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls keine in sich stimmige, anschauliche Schilderung abgeben. Ihr Vortrag nach der Aufforderung zum Beschreiben des Anschlags blieb mit den Äußerungen, ein Auto sei langsam hinter ihnen hergefahren und sie sei dann mit ihren Kindern an der Hand in eine Nebenstraße gegangen, wo ihre älteste Tochter umgebracht worden sei, derart oberflächlich, dass sich zur Überzeugung des Senats die Annahme verbietet, die Klägerin zu 1. habe ein reales, selbst erlittenes Geschehen mitgeteilt. Insbesondere zum Anfahren ihrer Tochter, der von ihr erlittenen Verletzung, ihrem behaupteten Tod usw. benannte die Klägerin zu 1. von sich aus keinerlei konkreten Umstände bzw. Einzelheiten. Dies wäre aber bei der Wiedergabe eines wirklich stattgefundenen Geschehens um so mehr zu erwarten gewesen, als sich gerade derart einschneidende Vorfälle wie etwa die geltend gemachte Tötung eines eigenes Kindes regelmäßig besonders nachhaltig in der Erinnerung einprägen und den betroffenen Angehörigen veranlassen, bei einer späteren Schilderung auch solche Details zu erwähnen, die dem Außenstehenden eher nebensächlich erscheinen mögen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen psychischer Probleme im Zusammenhang mit dem angeblich Erlittenen gehindert gewesen sein könnte, eine substantiierte Schilderung des Vorfalls abzugeben. Überdies stellt es sich auch als lebensfremd dar, dass ihre älteste Tochter - so die weiteren Angaben der Klägerin zu 1. auf gezieltes Befragen - von der Seite aus angefahren worden sein soll. Wenn die Klägerin mit ihren Kindern an den beiden Händen vor einem mit Islamisten besetzten Auto in eine Nebenstraße geflüchtet wäre und die Islamisten sie durch Hinterherfahren in die Nebenstraße - so die Angaben in der Anhörung - verfolgt hätten, um sie dort mit dem Auto zu überfahren, wären die Klägerin zu 1. und ihre Kinder von hinten, nicht aber von der Seite angefahren worden. Letzteres gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Nebenstraße nicht allzu breit gewesen sein soll. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin zu 1. und ihre jüngere Tochter, die Klägerin zu 2., den Anschlag nahezu unverletzt überstanden haben sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein von der Seite kommendes Auto die in seiner Fahrtrichtung erste Person, hier die älteste Tochter der Klägerin zu 1., mit einer solchen Geschwindigkeit angefahren haben soll, dass sie hierdurch zu Tode gekommen sein soll, während den in Fahrtrichtung unmittelbar dahinter stehenden Personen, hier den Klägerinnen zu 1. und 2., mit Ausnahme von blauen Flecken am Bein der Klägerin zu 1., nichts weiter passiert sein soll. Das vorbezeichnete Bild nicht überzeugender Angaben zu dem behaupteten Anschlag wird zusätzlich dadurch abgerundet, dass die Klägerin zu 1. im Laufe des Verfahrens mehrfach ihre Darstellung zu der Frage gewechselt hat, ob sie Insassen des Autos erkannt habe. In der Anhörung vor dem Bundesamt hat sie hierzu mitgeteilt, sie habe zwei der Insassen als Islamisten erkannt, die bei ihr im Krankenhaus gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat sie demgegenüber zunächst vortragen lassen, sie wisse nicht, wer hinter dem Anschlag gesteckt habe. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist geltend gemacht worden, sie meine, zwei der Islamisten im Auto erkannt zu haben, dies müsse sich aber zumal wegen des erlittenen Schocks nicht unbedingt mit der Realität decken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin zu 1. dann wieder zu ihrer ursprünglichen Version zurückgekehrt und hat mitgeteilt, sie habe die beiden Männer, die bei ihr im Krankenhaus gewesen seien, im Auto gesehen. Dass ihre nunmehrige letzte Darstellung schockbedingt unzuverlässig sein könnte, hat die Klägerin zu 1. nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher Schock könnte im Übrigen allenfalls die Unfähigkeit zu entsprechenden Angaben in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall, nicht aber den aufgezeigten mehrfachen Wechsel der Angaben erklären. Dieser bestätigt vielmehr zusätzlich die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens. 30 Sonstige Umstände, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung der Klägerin zu 1. hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der im angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung musste die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Ausreise in den kurdischen Autonomiegebieten, in denen sie bereits seit mehreren Jahren lebte, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats insbesondere keine (Gruppen-)Verfolgung durch staatliche irakische Stellen wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit befürchten. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 32 Der danach unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 1. droht im Falle der Rückkehr in den Irak nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 33 Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Klägerin zu 1. im Irak nicht nur nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern darüber hinausgehend mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, im Irak nicht gegeben ist. 34 Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. 35 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff. 36 Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. 37 Auswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad- hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak. 38 Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen 39 - vgl. NZZ vom 25. April 2003 -, 40 so dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat, sondern vielmehr mittlerweile auf Juni 2004 verschoben worden ist. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem etwa 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung. 41 Der Spiegel vom 23. Juni 2003. 42 Dieser Rat, der sich mittlerweile über die Besetzung einiger Ministerposten geeinigt hat und der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. 43 Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A - und Spiegel- Online vom 5. August 2003. 44 Zu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. 45 Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. 46 All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen 47 - vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 -, 48 die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. 49 Aber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte nicht in Betracht. 50 Das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren Ausreisegründen gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten nichts dafür her, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten irakischen Staat befürchten müsste. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das behauptete Interesse von Mitarbeitern des früheren Regimes an ihrem Verbleib in den kurdischen Autonomiegebieten bzw. die geltend gemachten Verfolgungsabsichten der Angehörigen getöteter Geheimdienstmitarbeiter gegenüber ihrem Mann einer sich neu etablierenden Staatsgewalt einen Anlass geben könnten, die Klägerin in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zu verfolgen bzw. ihre Verfolgung durch Dritte aus derartigen Gründen hinzunehmen. Dies gilt vor allem, weil ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben wird und aus jener Zeit stammende Ursachen für Übergriffe gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes denkbar sind. 51 Vgl. dazu mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. 52 Um eine Person im letztgenannten Sinne handelt es sich bei der Klägerin zu 1. gerade nicht. Über die bloße Mitgliedschaft in der Baath-Partei hinaus hat sie keine Umstände vorgetragen, die sie als aktive Unterstützerin des früheren Regimes erscheinen lassen könnten. Vielmehr hat sie der Baath-Partei mit dem Aufenthalt in Sulaimaniya ab 1992 den Rücken gekehrt und will sich deshalb in den Augen des früheren Regimes sogar verdächtig gemacht haben. Zudem hat sie dort mit einem Peshmerga, nämlich ihrem Mann, mithin also einem ausgewiesenen Gegner des früheren Regimes zusammen gelebt, der etwa an Aktionen gegen Mitarbeiter des früheren Geheimdienstes beteiligt gewesen sein will. 53 Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 1. in Anknüpfung an die geltend gemachten Übergriffe von Islamisten eine unmittelbare oder mittelbare Verfolgung durch eine neue irakische Staatsgewalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Dies folgt zunächst schon daraus, dass sich ihr diesbezügliches Vorbringen zu entsprechenden Übergriffen vor der Ausreise nach den obigen Feststellungen als unglaubhaft erweist. Unabhängig davon ist auch ohnehin nicht zu erwarten, dass es (wieder) zu einer Ballung der Macht bei einer der Volks- bzw. Religionsgruppen - etwa radikaler Sunniten oder Schiiten mit entsprechenden fundamentalistischen Tendenzen - kommen wird, wie der Sachverständige Uwe Brocks in dem bereits erwähnten Gutachten unter Verweis auf die kritische Betrachtung derartiger Bestrebungen und Steuerung der Entwicklung durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt hat. 54 Vgl. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. 55 Angesichts dessen spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass islamistische Gruppen wie etwa die Ansar Al-Islam in einem künftigen irakischen Staat eine solche Machtposition erlangten könnten, dass eventuell von ihnen beabsichtigte Repressalien gegen missliebige Personen entweder als unmittelbare staatliche Verfolgung oder aber wegen der Duldung durch staatliche Stellen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale des jeweils Betroffenen zumindest als mittelbare staatliche Verfolgung anzusehen sein könnten. 56 Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung de Klägerin zu 1. schließen ließe: Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Klägerin zu 1. ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen sie gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des früheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung der Klägerin zu 1. durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein Konfliktpotenzial allein aus derartigen, insbesondere ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. 57 Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. 58 Sonstige Anknüpfungspunkte für eine der Klägerin zu 1. durch eine künftige ira- kische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. 59 Auch die Feststellung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (u.a.) für die Klägerin zu 1. nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, da sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung besitzt. 60 § 51 Abs. 1 AuslG ist sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch, 61 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., 62 so dass aus den zu Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeführten obigen Gründen, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Anspruch der Klägerin zu 1. auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls zu verneinen ist. 63 Ferner bestehen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten der Klägerin zu 1, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes auch insoweit (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten verletzt. 64 Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den oben gemachten Ausführungen derzeit keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche Gewalt im Irak existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerin zu 1. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. 65 Der Klägerin zu 1. drohen bei ihrer Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. 66 Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit gegeben sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 68 Danach kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Klägerin zu 1. nicht in Betracht. Jedenfalls in den kurdischen Autonomiegebieten, in denen sie vor der Ausreise mehrere Jahre, nämlich in Sulaimaniya, gelebt hat, drohen der Klägerin zu 1. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren der vorbezeichneten Art. 69 Es liegen keine Anhaltspunkte vor für dort mit der erwähnten Wahrscheinlichkeit zu befürchtende, individuell auf die Klägerin zu 1. zielende Maßnahmen islamistischer Gruppen, die mit Leib- und/oder Lebensgefahren verbunden wären. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. zu früheren Übergriffen von Angehörigen der Gruppe Ansar Al-Islam, denn dieses Vorbringen stellt sich nach dem oben Gesagten als unglaubhaft dar. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr, Opfer eines gegen sie gerichteten Anschlags islamistischer Kreise zu werden, folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. zu einzelnen Mordaktionen der Islamisten. Die von der Klägerin zu 1. benannten Vorfälle betrafen im Wesentlichen Personen, die entweder in herausgehobener Stellung tätig waren (Regierungschef des Distrikts Sulaimaniya, stellvertretender Geheimdienstchef) und deshalb von den Islamisten als bekämpfungswürdig betrachtet wurden, oder aber Personen, die in sonstiger Weise das Missfallen der Islamisten hevorgerufen haben sollen (Besitzerin eines Schönheitssalons, Cousine als Mitglied der kommunistischen Partei mit zu freizügiger Kleidung). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zu 1. nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie beachtlich wahrscheinlich mit Gefahren für Leib oder Leben durch die Angehörigen der getöteten Geheimdienstmitarbeiter rechnen müsste, die ihr Mann festgenommen haben will. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin zu 1. für den über zweieinhalbjährigen Zeitraum, in dem sie nach der Ausreise ihres Mannes noch in Sulaimaniya geblieben ist, von keinen ihr gegenüber ergriffenen Repressalien der besagten Angehörigen berichtet. Angesichts dessen sind keine verifizierbaren Anhaltspunkte vorhanden, dass der Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang nunmehr in den kurdischen Autonomiegebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren drohen könnten. 70 Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für die Klägerin zu 1. folgt gleichfalls nicht aus der von ihr geltend gemachten schwierigen Sicherheitslage im Irak, insbesondere unter dem Aspekt von Terroraktivitäten islamistischer Gruppen aus dem Umfeld von El-Kaida, oder sonstigen Problemen mit Blick auf die wirtschaftliche Situation. Damit in Zusammenhang stehende Gefahren fallen als allgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Sie vermögen nur dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 72 Derartige der Klägerin zu 1. drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedenfalls innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete des Nordiraks nicht zu besorgen. Dies gilt zunächst hinsichtlich eventueller Gefährdungen durch eine instabile Sicherheitslage. Der kurdisch bewohnte Norden des Iraks ist weitgehend befriedet; eine vergleichbare Häufigkeit von Terroranschlägen oder kriminellen Taten wie in Teilen des Zentraliraks ist dort nicht zu verzeichnen. 73 Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). 74 Angesichts dessen kann eine extreme Gefahr im oben dargelegten Sinne für die Klägerin zu 1., in den Kurdengebieten als an sich Unbeteiligte Opfer eines terroristischen Anschlags oder einer kriminellen Tat zu werden, nicht angenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. zu den Anschlägen bzw. Bestrebungen islamistischer Gruppen im Umfeld von El- Kaida. Diese zielen, wie gezeigt, auf einzelne missliebige Personen oder Institutionen (UNO-Zentrale in Arbil) und sind zudem - selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu 1. - nicht von einer solchen Häufigkeit und Intensität, dass auch für jeden unbeteiligten Zivilisten in den Kurdengebieten die hochgradige Gefahr bestünde, alsbald zufälliges Opfer eines derartigen Vorfalls zu werden. 75 Dass die Klägerin zu 1. wegen Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen in den kurdischen Autonomiegebieten ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Solches hat sie schon selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die wirtschaftliche und soziale Lage in den autonomen Gebieten des Nordiraks durch das weitgehende Fehlen dortiger kriegsbedingter Kampfhandlungen und das Bestehen einer funktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz deutlich besser als im Zentral- oder Südirak. 76 Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). 77 Schon von daher fehlt es an Anhaltspunkten für eine gravierende Lageänderung dahin, dass der Klägerin zu 1. die Wiederaufnahme eines Lebens in Sulaimaniya wie vor der Ausreise mit einer vergleichbaren Existenzsicherung verwehrt sein könnte. Hinzu tritt, dass die Familie des Mannes der Klägerin zu 1. und mittlerweile auch - so ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ihre eigene Familie in Sulaimaniya ansässig sind. Daher kann die Klägerin zu 1. dort bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten auf die Unterstützung durch Angehörige im Rahmen der für die kurdische Volksgruppe typischen Hilfe innerhalb eines Familienverbandes in Notlagen vertrauen. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. unter Versorgungsaspekten auch nur beachtliche, geschweige denn extreme Gefahren für Leib oder Leben befürchten müsste. 78 Unabhängig von dem Vorstehenden sind Gefahren der letztgenannten Art auch deshalb nicht gegeben, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats selbst für Rückkehrer ohne familiäre bzw. sonstige Beziehungen in den kurdischen Autonomiegebieten eine ausreichende Existenzsicherung jedenfalls durch die dort tätigen internationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist. 79 Vgl. Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A -. 80 Dass diese Feststellungen mittlerweile keine Geltung mehr beanspruchen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal die Hilfslieferungen des "Oil for Food"- Programms nach kurzfristiger Einstellung wieder aufgenommen worden sind und derartige Lieferungen auch nach einem eventuellen künftigen Wegfall des besagten Programms dann im Rahmen eines kommerziellen Importregimes erfolgen sollen. 81 Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). 82 Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich ferner nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass jedenfalls die kurdischen Autonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen über einen örtlichen Grenzverkehr vom Iran aus und auch offiziell über die türkische Grenze erreicht werden können, 83 vgl. AA vom 7. August 2003, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003), 84 begründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis. 85 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. 86 Aus der gezeigten Möglichkeit einer freiwilligen Einreise in die kurdischen Autonomiegebiete ohne das Erfordernis einer Durchquerung anderer irakischer Regionen folgt zugleich, dass auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit dieser Gebiete keine, die Anerkennung eines Abschiebungshindernis ggffs. rechtfertigende, extreme Gefahrenlage für die Klägerin zu 1. angenommen werden kann. 87 Die die Klägerin zu 1. betreffende Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da sie weder als Asylberechtigte anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 89 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 90