Beschluss
15 A 4409/03.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.15A4409.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfene Frage, 3 "ob das Königreich Nepal und seine Sicherheitsbehörden Willens und/oder in der Lage sind, den Schutz seiner Staatsbürger - auch soweit diese nicht Bestandteil der Sicherheitsbehörden sind - vor Übergriffen der maoistischen Guerilla - sogenannte Maobadi' - zu gewährleisten", 4 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat - wie dem angegriffenen Urteil auf Seite 9 und 10 zu entnehmen ist - die Klage unabhängig von der Frage der Schutzgewährung durch den Staat Nepal auch deshalb abgewiesen, weil es dem Vortrag des Klägers, bei Rückkehr Übergriffen und Repressalien der Maobadi gewärtigen zu müssen, nicht geglaubt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Verwaltungsgericht mit dem einleitenden Satz auf Seite 9 des angegriffenen Urteils "Davon abgesehen hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers den Tatsachen entspricht." keine bloß unverbindliche Hilfserwägung an, sondern stützt die Entscheidung selbstständig tragend auf den Umstand, dass es die für den Erfolg der Klage notwendige Überzeugungsgewissheit nicht hat gewinnen können. 5 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. 6 Darüber hinaus würde sich die aufgeworfene Frage auch deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie, soweit das gesamte Territorium des Staates Nepal in Rede steht und soweit es um den asylrechtlich erforderlichen Grad der Versagung staatlichen Schutzes geht, 7 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 -, DöV 1985, 409 (411); Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (320 f.), 8 ohne weiteres zu bejahen ist. Es ist allgemein bekannt und bedarf daher nicht der Feststellung in einem Berufungsverfahren, dass die maoistische Guerilla nur Teile des Landes beherrscht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 8 und 9 des angegriffenen Urteils, der Kläger verfüge über eine inländische Fluchtalternative, erweist sich somit als zutreffend. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11