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Beschluss

1 A 556/02.PVL

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.1A556.02PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Im November 1999 informierte die Beteiligte die bei ihr gebildeten Hauptpersonalräte aller Schulformen - darunter den Antragsteller - über ihre Absicht, mit einem verwaltungsexternen Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß §§ 16 und 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) abzuschließen. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilte die Beteiligte den Hauptpersonalräten mit, dass von den drei auf die durchgeführte Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen der C. B. Dienst - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, C. (C. ) - den Zuschlag erhalten solle. Es sei beabsichtigt, mit diesem Dienstleister mit Wirkung vom 1. Februar 2000 einen aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst für die Zeit bis zum 31. Januar 2001 befristeten, eine Verlängerungsoption bis zum 31. Januar 2003 enthaltenden Vertrag abzuschließen. Die vorgesehenen vertraglichen Aufgaben des C. umfassten die in §§ 3, 6 ASiG vorgeschriebenen Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde der C. ausschließlich im Sinne von §§ 4 und 7 ASiG qualifiziertes Personal einsetzen. Seine Auswahlentscheidung begründete die Beteiligte im Wesentlichen damit, dass dieser Bewerber ein klar strukturiertes Konzept vorgelegt habe, über Erfahrung aus anderen Bundesländern verfüge und zurzeit bereits 19 arbeitsmedizinische Zentren in Nordrhein-Westfalen unterhalte sowie über 20 Klinomobile für diagnostische Untersuchungen bereithalte. Das Schreiben der Beteiligten schloss mit der Bitte, "der Bestellung der Ärzte und Fachkräfte des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG zuzustimmen". 4 Nach Erörterung der Angelegenheit am 26. Januar und am 9. Februar 2000 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mit, er müsse bei seiner bislang (unter dem 7. Februar 2000) geäußerten Ablehnung bleiben, bis die Maßnahme konkretisiert und um bestimmte Regelungen ergänzt werde. 5 Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 nahm die Beteiligte (erstmals) den Standpunkt ein, der beabsichtigte Vertragsschluss mit dem C. sei wegen vorrangiger Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nur anhörungspflichtig. Weiter äußerte die Beteiligte, dass sie den C. nunmehr beauftragen werde, da die Anhörung des Antragstellers stattgefunden habe. 6 Am 27. Juni 2000 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem zuletzt nur noch gestellten Antrag 8 festzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist, 9 mit einem entsprechend tenorierten Beschluss stattgegeben. Die Fachkammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Rede stehende Maßnahme sei ungeachtet der Frage, ob die Beteiligte im Wege einer Kollektivbestellung individuell jeden einzelnen Arzt entsprechend § 2 ASiG und jede Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 5 ASiG oder ob sie den C. als überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten entsprechend § 19 ASiG bestellen wolle, schon nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Auch nach dem Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes mache es keinen Unterschied, ob der mit der Aufgabe betraute Dritte eine natürliche Person oder ein Dienst von Betriebsärzten im Sinne von § 19 ASiG sei. Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, aufgrund derer die Beteiligung des Personalrats auf eine Anhörung beschränkt sei, bestehe nicht. § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, wonach der Betriebsrat vor einer entsprechenden Maßnahme (nur) zu hören sei, gelte im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht, was aus § 16 ASiG herzuleiten sei. Auszulegen seien vielmehr allein die einschlägigen Vorschriften des LPVG NRW. 10 Gegen den der Beteiligten am 11. Januar 2002 zugestellten Beschluss hat diese durch ihre Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und sie am 7. März 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von der in § 19 ASiG eröffneten Möglichkeit, die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes nachzukommen, Gebrauch gemacht. Allein die insofern eingeleitete Maßnahme, nämlich die Bestellung des C. , sei vor der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Gegenstand des Streits der Beteiligten über das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW gewesen. Dem gegenüber stellten sowohl der vom Antragsteller erstinstanzlich zuletzt gestellte Antrag als auch der Tenor der Entscheidung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts auf eine in Wirklichkeit nicht vorliegende Maßnahme, nämlich die Bestellung der (einzelnen) Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften ab. Damit sei über den vorliegenden, eine auf § 19 ASiG gestützte Beauftragung betreffenden Fall keine Entscheidung getroffen worden. Auch die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichten es nicht, den Tenor jener Entscheidung "umzudeuten". Sie, die Beteiligte, sei allerdings an der Klärung der Rechtsfrage, ob die Beauftragung des C. nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei, interessiert, da die Verlängerung des mit dem C. geschlossenen Vertrages zum 1. Februar 2003 anstehe. Was die Einschaltung des C. gemäß § 19 ASiG angehe, bleibe sie ungeachtet der Ausführungen der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss bei ihrer Auffassung, dass dieser Vorgang nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei. Das in dem Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL - enthaltene obiter dictum zur möglichen Einbeziehung auch der Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten in den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand stehe dem nicht entgegen. So habe der Fachsenat in der angesprochenen Entscheidung etwa auch geäußert, dass die Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten aus der Sicht des Personalvertretungsrechts eine "atypische Lösung" darstelle; dies meine eine Lösung, die vom Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Bestimmung an sich nicht bzw. nicht ohne weiteres erfasst werde. Im Übrigen rechtfertigten weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes eine Einbeziehung der Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Bei der Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie von Sicherheitsfachkräften solle die Mitbestimmung dazu beitragen, dass diese im Interesse eines effektiven arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes das Vertrauen der Beschäftigten genössen, was voraussetze, dass der Personalrat sich aufgrund des beruflichen Werdegangs der Bewerber von deren Fachkunde überzeuge. Eine derartige eindeutig "personengebundene" - auf die Schaffung von Vertrauen gerichtete - Kontrolle der Eignung und Fachkunde entfalle aber bei der Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes, da die betreffenden Organisationen selbständig über den Einsatz geeigneten Personals ohne weitergehende Einschaltung des Auftraggebers entschieden. Schließlich werde - wie schon erstinstanzlich vorgetragen - daran festgehalten, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG eine die Mitbestimmung auch im vorliegenden Fall ausschließende gesetzliche Regelung enthalte. 11 Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlich gestellten Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 12 festzustellen, dass die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt. 13 Die Beteiligte beantragt, 14 den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag des Antragstellers abzulehnen. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 18 Nach Mitteilung der Beteiligten ist inzwischen die Beauftragung des C. nach europaweiter Ausschreibung mit Wirkung vom 1. Februar 2000 für drei Jahre, d.h. bis zum 31. Januar 2006, verlängert worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 20 II. 21 Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 22 Der Antrag ist zulässig. 23 Für den lediglich zur Klarstellung neu gefassten, der Sache nach bereits in der (in diese Richtung auslegungsfähigen) erstinstanzlichen Antragsfassung enthalten gewesenen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage knüpft hinreichend konkret an einen in der Dienststelle tatsächlich aufgetretenen Fall, nämlich die - inzwischen verlängerte - vertragliche Beauftragung des C. mit den Funktionen nach § 19 ASiG im Jahre 2000 an und wird sich vergleichbar zwischen den Beteiligten mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit erneut stellen. 24 Der Antrag ist auch begründet. Die gegen diese Feststellung in dem angefochtenen Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. 25 § 19 ASiG räumt dem Arbeitgeber (Dienststellenleiter) die Wahlmöglichkeit ein, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG - das betrifft die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten. Die Bestellung eines solchen überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes, wie sie hier im Streit steht, unterliegt der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats - hier der Hauptpersonalräte unter Einschluss des Antragstellers (§§ 78 Abs. 1, 50 Abs. 1 LPVG NRW) - nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. 26 Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert nicht an dem von der Beteiligten geltend gemachten Vorrang einer gesetzlichen Regelung. Der in diesem Zusammenhang (allein) ins Feld geführte § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, welcher (u.a.) vor der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes statt einzelner Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur ein Anhörungsrecht des Betriebsrats vorsieht, verlangt vorliegend keine Beachtung. Er findet nämlich für den Bereich des öffentlichen Dienstes keine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung. Dies erschließt sich aus der Vorschrift des § 16 ASiG. Danach ist den Verwaltungen und Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (lediglich) ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Das zielt auf eine Gleichwertigkeit im Ergebnis, schließt jedoch nicht zwingend eine Vergleichbarkeit auch des Verfahrens ein. Vor diesem Hintergrund ist geklärt, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bezogen auf die dort behandelten Sachverhaltsgestaltungen für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht entgegensteht. Insoweit ist vielmehr die Frage der Mitbestimmung allein maßgeblich auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschriften des jeweils einschlägigen Personalvertretungsgesetzes - hier des LPVG NRW - zu beantworten. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE, 97, 316 = PersR 1995, 300; Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, NWVBl. 1996, 531; Zander, PersR 1990, 63 f. 28 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW liegen vor. Die in Anknüpfung an den Anlass gebenden Fall zur Überprüfung des Fachsenats stehende vertragliche Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (dort: des C. ) mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes durch den Beteiligten ist eine Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Vorschrift. Deren Auslegung ergibt nicht, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der Übertragung der in Rede stehenden Aufgaben an einzelne Ärzte bzw. Fachkräfte beschränkt wäre. 29 Der Wortsinn der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ist - jedenfalls gemessen an seiner äußersten Grenze - offen genug, um auch solche Bestellungsvorgänge mitzuerfassen, die sich nicht als Einzelbestellung bestimmter Funktionsträger darstellen. 30 "Bestellung" meint die dauerhafte, d.h. sich nicht in nur hin und wieder erteilten Einzelaufträgen erschöpfende Übertragung der in Rede stehenden Funktion. 31 Vgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 398; Havers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 72 Erl. 62. 32 Sie kann mit einer Personalmaßnahme (z.B. Einstellung) einhergehen, muss es aber nicht; auch eine (sonstige) vertragliche Verpflichtung als rechtliche Grundlage ist denkbar. So hat der beschließende Fachsenat bereits entschieden, dass auch freiberuflich tätige Ärzte im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW "bestellt" werden können. 33 Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/91.PVL -, a.a.O. 34 Im Falle der Beauftragung eines Dienstleisters wie etwa des C. wird die Wahrnehmung der Funktionen "Betriebsarzt" und "Fachkraft für Arbeitssicherheit" diesem grundsätzlich zur selbständigen Aufgabenerfüllung insgesamt übertragen. Da dem Begriff der "Bestellung" jedenfalls nicht schon nach dem allgemeinen Wortsinn notwendigerweise eine Begrenzung auf die Übertragung von Einzelfunktionen immanent ist, scheidet diese Fallkonstellation damit zumindest nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW aus. 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grammatischen Verknüpfung des Merkmals der "Bestellung" mit der Anschlussformulierung "von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften". Auch dies schließt eine Gesamtübernahme der in Rede stehenden Funktionen durch einen überbetrieblichen Dienst zumindest nicht mit der nötigen Eindeutigkeit schon auf der Stufe der Wortlautinterpretation aus. Dies gilt zumal dann, wenn der überbetriebliche Dienst - wie im Falle des C. - nach der vertraglichen Gestaltung ausschließlich qualifiziertes Personal im Sinne der §§ 4 und 7 ASiG einsetzen darf, sich mithin zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe seinerseits nur solcher Personen bedienen darf, die nach den in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Definitionen "Betriebsärzte" bzw. "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind. 36 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt keinen näheren Aufschluss darüber, ob auch eine Einbeziehung der Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW beabsichtigt gewesen ist. Zwar ist im Zuge der Gesetzesnovelle 1984 der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand (früher: § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW) mit Blick auf den betroffenen Personenkreis um die Sicherheitsfachkräfte erweitert und ist außerdem der Fall der Abberufung ausdrücklich in die Regelung einbezogen worden. Die hier interessierende Auslegungsfrage ist indes in den Gesetzesmaterialien nicht angesprochen. 37 Vgl. LT-Drucks. 9/3091 und 9/3845. 38 Gesetzessystematische Erwägungen sprechen hier im Ergebnis eher gegen eine allzu enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Innerhalb der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes ist dabei insbesondere das Verhältnis von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 LPVG NRW von Bedeutung. Beide Mitbestimmungstatbestände stehen im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift zueinander. 39 Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, PersV 2000, 453. 40 Hieraus folgt, dass eine enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nahezu zwangsläufig eine Einordnung der betreffenden Fallgruppe in den Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zur Folge hätte, sofern nur - wie etwa hier - dessen Regelungsbereich ("Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen") thematisch betroffen ist. Für eine Ausschlusswirkung der Nr. 6 dergestalt, dass die dort nicht erfassten Fälle gänzlich mitbestimmungsfrei bleiben sollten, besteht jedenfalls kein Anhalt. 41 Vgl. dazu auch Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, a.a.O. 42 Dies zugrunde gelegt, ist eine verständige Interpretation des speziellen Tatbestandes - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW - geboten, wie sie der Interessenlage entspricht. Auf den Grundtatbestand - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - ist dagegen in aller Regel nur für solche (verbleibenden) Sachverhalte zurückzugreifen, die unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden thematischen Nähe zu der Sonderregelung relevante Unterschiede in Bezug auf die Interessenlage aufweisen oder die aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Überschreitung der Grenze des möglichen Wortsinns) erkennbar nicht von dem Spezialtatbestand erfasst werden sollen. 43 Ähnlich Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O. 44 Verstärkend kommt in diesem Zusammenhang noch hinzu, dass die Mitbestimmung beim Grund- und Sondertatbestand unterschiedlich weit reicht. Während § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht gewährt, ist die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW auf der Grundlage des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW eingeschränkt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Sachverhalte, die kraft Sachzusammenhangs und/oder wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage eigentlich dem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterfallen müssten, statt dessen dem eine uneingeschränkte Mitbestimmung gewährleistenden Grundtatbestand zugeordnet würden. 45 Vgl. hierzu in anderem Zusammenhang auch Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O. 46 Die Auslegung der inhaltlich sachverwandten Mitbestimmungsregelungen des Bundespersonalvertretungsrechts ist für die Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Regelungen des Landes NRW jedenfalls hier nicht vorgreiflich, weil die Regelungen von ihren Voraussetzungen her - § 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG fordert eine Bestellung vom Vertrauens- oder Betriebsärzten als Angestellte - unterschiedlich gefasst sind. Der Umstand, dass die Frage, ob auch die Bestellung von freiberuflichen Betriebsärzten - entsprechendes dürfte für die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes gelten - der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG unterliegt, vom Bundesverwaltungsgericht im verneinenden Sinne entschieden worden ist, 47 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, a.a.O., wo allerdings zugleich die Einschlägigkeit der Mitbestimmung nach der Nr. 11 der Vorschrift bejaht wird, 48 ist vor diesem Hintergrund für das hier zur Entscheidung stehende Landespersonalvertretungsrecht nicht von Relevanz. 49 Ebenso bereits Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O. 50 Des Weiteren streitet hier der Sinn und Zweck der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW eingeräumten Mitbestimmung für eine Einbeziehung der vorliegenden Fallkonstellation in diesen Mitbestimmungstatbestand. Die Mitbestimmung bei der Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie von Sicherheitsfachkräften soll dazu beitragen, dass diese im Interesse eines effektiven arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes das Vertrauen nicht nur der Dienststellenleitung, sondern auch der Beschäftigten genießen und dem entsprechend letzteren über ihre Vertretung auch eine Überprüfung der Qualifikation der in Aussicht genommenen Bewerber ermöglicht wird. 51 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 399; entsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht etwa Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rn. 172, 173 a. 52 Die hierin ihren Ausdruck findende Interessenlage ist jedenfalls im Kern nicht von der Art oder Rechtsform der Ausgestaltung des Bestellungsverhältnisses abhängig. Die insoweit tragenden Gesichtspunke fallen nicht etwa weg oder verlieren an Gewicht, wenn an Stelle einzelner Funktionsträger ein überbetrieblicher Dienst insgesamt mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Unterstützung des Dienststellenleiters auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit betraut werden soll. Gerade in einem solchen Fall hat angesichts fehlender Durchgriffsmöglichkeiten des Dienststellenleiters auf das von dem überbetrieblichen Dienst eingesetzte Personal die Grundentscheidung über die Auswahl eines bestimmten Dienstleisters und die Überprüfung des von diesem gewährleisteten "Qualitätsstandards" eher ein größeres als ein geringeres Gewicht. Von daher ist es durchaus legitim, wenn die Beschäftigten hier in gleicher Weise an der Maßnahme beteiligt werden wie im Falle der Bestellung einzelner Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte. Die Auffassung der Beteiligten, dass die mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts beabsichtigte Schaffung von Vertrauen bei den Beschäftigten ausschließlich "personengebunden" sei, greift in diesem Zusammenhang zu kurz. 53 Legt man ferner zugrunde, dass der Fachsenat bereits in seinem Beschluss vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL - entschieden hat, dass die Bestellung freiberuflich tätiger Ärzte dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterfällt - woran festgehalten wird -, so ist nicht einmal dem § 9 Abs. 3 ASiG ein Anhalt dafür zu entnehmen, die Fälle der Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes im Sinne des § 19 ASiG personalvertretungsrechtlich anders zu bewerten als jene Fälle. Denn auch in § 9 Abs. 3 ASiG findet sich insoweit keine Differenzierung. Darüber hinaus spricht sich auch die Literatur zu den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit die Frage dort näher behandelt wird, verbreitet für eine parallele Handhabung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der Beauftragung einzelner Privatärzte einerseits und eines überbetrieblichen Dienstes andererseits zur Erfüllung der Anforderungen des ASiG aus. 54 Vgl. z.B. Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 72 Rn. 99 a; Zander, PersR 1990, 63 (64); Kirschall u.a., LPVG NRW, § 72 Anm. 4.6; zumindest dahin tendierend auch Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 398. 55 Soweit schließlich in dem Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 (a.a.O.) auf Seite 8 des amtlichen Umdrucks davon die Rede ist, die Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes sei eine "aus Sicht des Personalvertretungsrechts atypische Lösung", rechtfertigt auch das keine differenzierende Behandlung der einzelnen nach dem ASiG möglichen Gestaltungsalternativen der Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Die angesprochene Formulierung erscheint vielmehr etwas missglückt. Sie darf jedenfalls nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass der hier zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung eine in relevanter Hinsicht andere Interessenlage zugrunde läge. Außerdem hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die Auslagerung von Serviceleistungen, das sog. "Outsourcing", auch im Bereich der hier in Rede stehenden Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit nach Umfang und Bedeutung deutlich zugenommen hat. 56 Vgl. dazu - dort zum Bundespersonalvertretungsrecht - auch Fischer/Goeres, a.a.O., K § 72 Rn. 99. 57 Zur Klarstellung und Vermeidung weiteren Streits gibt der Fachsenat im Übrigen folgende Hinweise: Unbeschadet dessen, dass die vorstehenden Ausführungen von einem abstrakten Antrag ausgehen, haben sie gleichwohl auch noch Bedeutung für die konkrete Mitbestimmung in dem Anlass gebenden Fall. Für eine Nachholung der Mitbestimmung ist dort noch weiter Raum. Weder lässt sich eindeutig feststellen, dass durch den zeitlichen Ablauf des mit dem C. ursprünglich vereinbarten - inzwischen verlängerten - Vertragszeitraums eine Erledigung des Mitbestimmungsverfahrens eingetreten wäre. Noch hat hier mit Blick auf die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW das ursprünglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren bereits sein Ende gefunden. Der Senat hat nämlich keinen Zweifel, dass die vom Antragsteller in jenem Verfahren vorgebrachten Gründe innerhalb der Mitbestimmung lagen. 58 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 59 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 60