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Beschluss

10 B 1540/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1212.10B1540.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. Dezember 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2002 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die Herstellung und Nutzung der zehn nebeneinander im Abstand von 3,30 m parallel zur westlichen Grenze des Grundstücks I. 20 liegenden Stellplätzen sowie der zwei sich jeweils nordöstlich beziehungsweise südwestlich (unter dem Vordach des Baukörpers) an diese Stellplatzreihe unmittelbar anschließenden Stellplätze umfasst. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen unverzüglich durch eine für sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung die Nutzung der oben genannten Stellplätze bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 16. Dezember 2002 zu untersagen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Die in beiden Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zu 4/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner 1/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die auf sie entfallenden Kostenanteile haften die Antragsteller jeweils als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, deren Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat teilweise Erfolg. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. 3 Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung hinsichtlich der im Tenor konkret bezeichneten 14 Stelllplätze verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen und vollständigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt. 4 Die Baugenehmigung verstößt - soweit sie die Herstellung und Nutzung der besagten 14 Stellplätze gestattet - zu Lasten der Antragsteller gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. 5 Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern die im Tenor näher bezeichneten Stellplätze nicht - auch nicht für den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache - im Sinne des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zuzumuten sind. Bei dieser Bewertung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: 6 Das Grundstück der Antragsteller war bisher keinen mit einem Parkplatz der geplanten Größenordnung verbundenen Belästigungen ausgesetzt. Mit einer entsprechenden Entwicklung mussten die Antragsteller auch nicht rechnen. Die in der Vergangenheit auf dem Baugrundstück betriebenen gewerblichen Nutzungen waren nach den unwidersprochen gebliebenen Darstellungen der Antragsteller - aus den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts Gegenteiliges - mit weitaus geringerem Fahrzeugverkehr verbunden, der zudem den hinteren Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller unberührt ließ. Zwar mussten die Antragsteller davon ausgehen, dass eine erneute bauliche Nutzung des Baugrundstücks - gegebenenfalls auch mit (wohnverträglichem) gewerblichem Charakter - erfolgen würde. Sie brauchten aber nicht mit einer offenen Stellplatzanlage mit insgesamt 54 Stellplätzen zu rechnen, von denen ein Teil bis zu 3,30 m an ihren hinteren Grundstücksbereich heranrückt und die zudem einem häufigen Wechsel der dort abgestellten Fahrzeuge unterliegen. Darauf, dass nach dem im Baugenehmigungsver-fahren eingeholten Lärmgutachten das Grundstück der Antragsteller durch den vom Fahrzeugverkehr auf der M. Straße bzw. der N. -K. -Straße ausgehenden Lärm nicht unerheblich vorbelastet ist, kommt es nicht an. Da die vorhandene bauliche Situation eine Stellplatzanlage der hier in Rede stehenden Größenordnung und Funktion nicht vorgibt, ist es im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ferner ohne Belang, ob die für das Antragstellergrundstück nach den einschlägigen Regelwerken maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und ob eine solche Anlage mit weiteren Schutzvorkehrungen genehmigungsfähig wäre. Unabhängig davon gehen nämlich von den im Tenor bezeichneten Stellplätzen, die dem Grundstück der Antragsteller am nächsten liegen, Beeinträchtigungen aus, die den Antragstellern nicht - auch nicht vorübergehend - zumutbar sind. Neben den von den rangierenden Fahrzeugen und den Einkaufswagen - hinsichtlich dieser besonders lästigen Geräusche fehlt es an einer Berücksichtigung im Lärmgutachten - ausgehenden Geräuschen ist mit weiterem Lärm etwa durch Gespräche der Fahrzeugnutzer auf den Stellplätzen oder durch Schließen von Kofferraumdeckeln bzw. Fahrzeugtüren zu rechnen. Hinzu kommen Beeinträchtigungen durch Autoabgase und die ständige Unruhe, die mit dem häufigen Wechsel der abgestellten Fahrzeuge verbunden ist. Diesen Einwirkungen sind die Antragsteller auf dem größten Teil ihres (hinteren) Grundstücksbereichs ohne eine dazwischen liegende Abschirmung ausgesetzt. Die bisher - was Beeinträchtigungen durch die Nutzungen auf dem Baugrundstück angeht - weitgehend ungestörte Nutzung dieses Grundstücksbereichs ist künftig nicht mehr möglich. Der in der Baugenehmigung vorgesehene 1,50 m hohe Schallschirm zum Schutz eines Teils des Grundstücks der Antragsteller mindert zwar für seinen Wirkungsbereich die Geräuschpegel, vermag indes an der in Grenznähe jederzeit wahrnehmbaren Präsenz der Parkplatznutzer und ihrer Fahrzeuge nichts zu ändern, zumal das Grundstück der Antragsteller in diesem Bereich merklich höher als das Baugrundstück gelegen ist. 7 Der auf die im Tenor genannten 14 Stellplätze beschränkten Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 22. November 2002 steht der Grundsatz der Unteilbarkeit einer Baugenehmigung nicht entgegen. Allerdings ist eine auf Teilgegenstände beschränkte Aufhebung einer Baugenehmigung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, wenn diese Gegenstände im untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der nach Teilaufhebung verbleibende Rest der Baugenehmigung nicht mehr rechtmäßigerweise existieren könnte. So kommt eine teilweise Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung hinsichtlich solcher Stellplätze nicht in Betracht, die als notwendige Stellplätze der geneh-migten baulichen Anlage zugeordnet sind. Anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - nicht notwendige Stellplätze betroffen sind. 8 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2001 - 1 MA 2796/01 -, BRS 64 Nr. 190. 9 Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (vgl. Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2000 - II A 3 - 100/85 -, MBl. NRW S. 1432) sehen für Verkaufsstätten mit bis zu 700 qm Verkaufsfläche einen Stellplatz je 30 bis 50 qm Verkaufsnutzfläche vor, was für den streitigen Lebensmittelmarkt mit knapp 700 qm Verkaufsfläche zu einer Zahl notwendiger Stellplätze von (max.) 23 führt. Nach der "Auflage" Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 22. November 2002 beträgt die Zahl der notwendigen Stellplätze 20. Die angefochtene Baugenehmigung sieht die Herstellung von 54 Stellplätzen vor. Damit verfügt das streitige Vorhaben der Beigeladenen auch ohne die fraglichen 14 Stellplätze in jedem Fall über die Zahl notwendiger Stellplätze, sodass die vorgenommene teilweise Suspendierung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt. 10 Ob das streitige Vorhaben darüber hinaus gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere ob den Antragstellern der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zusteht, 11 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, 12 braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Beantwortung dieser Frage kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das aus einem etwaigen Gebietsgewährleistungsanspruch abzuleitende Interesse der Antragsteller, einer Verfremdung des Gebietes entgegenzuwirken, würde angesichts des Umstandes, dass der umstrittene Lebensmittelmarkt inzwischen vollständig errichtet und seine Nutzung aufgenommen worden ist, bei der hier anzustellenden Bewertung der gegenläufigen Interessen nicht so sehr ins Gewicht fallen, dass eine Aussetzung der Baugenehmigung insgesamt gerechtfertigt wäre. Die Einleitung einer Gebietsverfremdung durch den fraglichen Lebensmittelmarkt müssen die Antragsteller nicht befürchten, solange die streitige Baugenehmigung noch keine Bestandskraft erlangt hat. 13 Die gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung dient als einstweilige Maßnahme der effektiven Sicherung der Nachbarrechte der Antragsteller. 14