Beschluss
17 B 1860/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.17B1860.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. 3 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ihr stehe kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift wird das Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alt.) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). Im Falle der Antragstellerin kann eine besondere Härte weder nach der einen noch der anderen Alternative bejaht werden. 4 Eine besondere Härte, die sich aus einer Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) ergeben soll, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Eine Härte in diesem Sinne ist namentlich anzunehmen, wenn ein ehe- bzw. scheidungsspezifischer Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den zu erwartenden Schwierigkeiten bei Rückkehr in das Herkunftsland besteht. Denn das Gesetz bezweckt in erster Linie, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, dass Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile drohen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745 = InfAuslR 1998, 279. 6 Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin geschilderten Schwierigkeiten, bei Rückkehr in ihr Heimatland (Serbien und Montenegro) Wohnraum zu finden und sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, haben keinen spezifischen Bezug zu ihrer gescheiterten Ehe, sondern beschreiben eine Situation, die auch andere, nicht verheiratet gewesene Ausländer bei Rückkehr in dieses Land aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage dort regelmäßig vorfinden. Mit der Rückkehr ist auch keine sonstige besondere Härte verbunden, die die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie besondere Integrationsleistungen während der Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht hätte, so dass die Beendigung ihres Aufenthaltes sie ungleich härter träfe als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass außergewöhnliche, ehe- bzw. scheidungsunabhängige Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu erwarten wären. Denn die Antragstellerin ist noch jung, spricht die Landessprache, hat regelmäßigen Kontakt zu ihrem Herkunftsland gepflegt und hat dort Familienangehörige. 7 Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG (Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) sind in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dargetan. Insoweit ist der Antragstellerin allerdings zuzugeben, dass es fraglich sein kann, ob die genannte Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht meint, den nachgezogenen Ehegatten nur dann begünstigt, wenn er derjenige ist, der die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat, was hier nicht der Fall ist. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine solche Auffassung nicht zwingend entnehmen. Das Abstellen auf die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft deutet eher darauf hin, dass es für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts allein darauf ankommt, ob die Fortführung der Ehe bei objektiver Betrachtungsweise zumutbar war. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass der nachgezogene Ehegatte von dem Erwerb dieses Rechts ausgeschlossen sein soll, wenn er sich - etwa aus traditionellen oder wirtschaftlichen Gründen oder in der Hoffnung auf eine Besserung - trotz noch so untragbarer Behandlung zunächst für ein Ausharren in der Ehe entscheidet, dieses Vorhaben aber daran scheitert, dass der andere Ehegatte die Trennung herbei führt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01 -. 9 Der vorliegende Fall nötigt indessen nicht zu einer abschließenden Entscheidung der aufgeworfenen Frage. Denn die Antragstellerin hat bereits keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, der das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen ließe und damit die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnte. 10 Insoweit ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Gründe, die zum Scheitern einer Ehe führen können, nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Bleiberecht begründen sollen, auch wenn es in aller Regel nur zu einer Ehescheidung kommt, wenn das Festhalten an der Lebensgemeinschaft von einem oder beiden Ehegatten subjektiv als unzumutbar empfunden wird. So machen gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 -. 12 Auch sonstige, relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, wie Untreue eines Partners oder gelegentliche leichte körperliche Übergriffe, die nicht selten Anlass für Trennungen sind, reichen, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes verdeutlicht, regelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang bejahen zu können. Erforderlich sind vielmehr außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen, etwa physische oder psychische Misshandlungen (z.B. schwere Körperverletzungen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, Zwangsprostitution, Zwangsabtreibung oder sexueller Missbrauch bzw. Misshandlung eines in der Ehe lebenden Kindes durch den anderen Ehegatten). 13 Vgl. BT-Drucks. 13/4948, S. 8 und 14/2368, S. 4. 14 Der Fall muss so gravierend sein, dass eine andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar erscheint. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72. 16 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wenn die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt, ihr Ehemann habe sich bereits unmittelbar nach der Eheschließung einer anderen Frau zugewandt und sie dieser gegenüber als Cousine ausgegeben, ferner habe er sie regelmäßig misshandelt und schließlich der Wohnung verwiesen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie das Verhalten ihres Ehemannes nicht nur über mehr als ein Jahr hingenommen hat, sondern dass sie - was noch größeres Gewicht hat - selbst in dem von ihrem Ehemann eingeleiteten Scheidungsverfahren ohne nachvollziehbaren Grund ausdrücklich an der Ehe festgehalten hat (vgl. Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund vom 27. Juli 2002 und 27. August 2002: "Ich will verheiratet bleiben."). Es ist daher für den Senat bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne der obigen Darlegungen gewesen sein soll. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 19