Beschluss
15 A 4624/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.15A4624.03.00
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Die genannten Zweifel ergeben sich nicht, wie der Kläger meint, aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides an die Wohnungseigentümer statt an den Verwalter gebilligt hat. 4 Vgl. zur Notwendigkeit, alle Miteigentümer gemeinschaftlich zu verpflichten: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -, NWVBl. 1997, 24; Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, WuM 1994, 406 (407 f.). 5 Zu Unrecht bemängelt der Kläger, dass ein Verwalter vorhanden gewesen sei, sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe in der gerechtfertigten Annahme, dass ein Verwalter jedenfalls zwischen 1988 und 1997 nicht vorhanden gewesen sei, keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen, ob ein Verwalter bestellt worden sei und somit an ihn zugestellt werden könne. Der Kläger hat im Vorprozess zwischen den Parteien vor dem Verwaltungsgericht Köln (14 K 1096/97), in dem es um eine dem Kläger als vermeintlichem Verwalter bekannt gegebene Verfügung ging, mit Schriftsatz vom 10. Februar 1997 mitgeteilt, dass eine ausdrückliche Neubestellung des Verwalters nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgt sei und daher ein Miteigentümer der Auffassung sei, es bestehe ein "verwalterloser" Zustand. Angesichts dessen bestand für die Beklagte in der Tat keine Veranlassung, Ermittlungen über einen etwa doch vorhandenen Verwalter aufzunehmen. 6 Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob die Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsaktes durch Zustellung gegenüber einem Verwalter gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 1 Abs. 1 und 2 des Landeszustellungsgesetzes (LZG), § 8 Abs. 1 des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) hätte erfolgen müssen, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war eine Zustellung an einen Verwalter nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG geboten, da eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wurde. Sollte das somit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eröffnete Ermessen, statt an die Wohnungseigentümer persönlich an einen Verwalter als Bevollmächtigten zuzustellen, unrichtig ausgeübt worden sein, hätte dies weder einen Bekanntgabemangel noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. 7 Vgl. zur Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Inhaltsadressaten statt an den Vertreter im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, NVwZ 1998, 1292 (1293); zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich mehrerer Bekanntgabe-Adressaten: OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NVwZ- RR 1997, 77 (78). 8 Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage, inwiefern der Verwalter bei der Erfüllung der durch den angegriffenen Verwaltungsakt angeordneten Maßnahme mitzuwirken habe, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unerheblich, weil es sich lediglich um eine Frage der Erfüllung der den Mitgliedern durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung handelt. 9 Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, 10 "ob immer ein Verwaltungsakt, der das Gemeinschaftseigentum einer WEG betrifft, in jedem Falle auch dem Verwalter zuzustellen ist", 11 beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz, sodass sie nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig ist. Dem Verwalter gegenüber kann eine Zustellung für alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft erfolgen (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes). Diese Empfangsbefugnis schließt ein auf den Empfang gerichtetes Gesamthandeln aller Wohnungseigentümer jedoch nicht aus. 12 Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 27 WEG Rn. 19. 13 Ob eine Zustellung gegenüber dem Verwalter vorzunehmen ist, beurteilt sich nach den oben genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Zustellungsgesetze. Danach war im vorliegenden Falle eine Zustellung an den Verwalter, soweit er existiert haben sollte, nicht erforderlich, zumindest wäre eine ermessensfehlerhaft unterbliebene Zustellung für den Rechtsstreit unerheblich. 14 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag erschöpft sich darin, die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rügen, ohne, was erforderlich gewesen wäre, darzulegen, mit welchem abstrakten Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen worden sein soll. 15 Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die anderen Miteigentümer nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung kommt nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1995 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 65 Nr. 122. 17 Hier liegen bezüglich der anderen Miteigentümer, die ebenfalls zusammen mit dem Kläger gemeinschaftlich in Anspruch genommen worden sind, gleich gerichtete Interessen vor. 18 Soweit der Kläger geltend macht, der ehemalige Miteigentümer Dr. L. T. - C. habe ebenfalls Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden sei, sodass die Verfügung noch nicht bestandskräftig sei, ist nicht erkennbar, welchen Verfahrensmangel der Kläger damit geltend machen will. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels näherer Angaben zu den im Falle des Erfolges der Klage ersparten Anschlusskosten ist der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 21