Beschluss
7a D 114/02.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0126.7A.D114.02NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - der Stadt I. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - der Antragsgegnerin, der in ihrem Eigentum stehende Grundflächen als öffentliche Grünflächen bzw. Wald überplant. 4 Der strittige Bebauungsplan erfasst ein unbebautes, im wesentlichen als Acker genutztes Gelände südlich der Straße Am Q. , die von der westlich gelegenen X. Straße (B 63) bis zur Trasse der S. -M. Eisenbahn führt. Östlich der Bahn beginnt das ausgedehnte Waldgelände des Q. . Der Bereich nördlich der Straße Am Q. zwischen der X. Straße und der Bahntrasse ist durchgehend bebaut. Etwa mittig zwischen der X. Straße und der Bahntrasse verläuft von Norden nach Süden ein rd. 30 m breiter unbebauter Grünstreifen, über den ein Geh- und Radweg führt. Der Grünstreifen endet an der Straße Am Q. . Entlang der Südseite der Straße Am Q. erstreckt sich von der X. Straße bis zur Bahntrasse durchgehend eine Zeile Wohnbebauung. Sie ist lediglich in dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Bereich unterbrochen, der dem von Norden kommenden Grünstreifen gegenüber liegt. Diese rd. 35 m breite Freifläche ist im strittigen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche - Grünanlage - überplant. Der Bebauungsplan erfasst darüber hinaus das weit überwiegend im Eigentum der Antragstellerin stehende unbebaute Gelände, das sich von den Hausgärten der an der Südseite der Straße Am Q. gelegenen Wohnbebauung in einer Tiefe von gut 80 bis rd. 115 m bis zu einem von Westen nach Osten verlaufenden Graben nebst unbefestigtem Weg erstreckt. Das weiter südlich gelegene, gleichfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende Gelände bis zu der hier einen Bogen beschreibenden Trasse der S. -M. Eisenbahn wird von dem Bebauungsplan Nr. 03.071 - Bahnübergänge X. Straße - der Antragsgegnerin erfasst, der Gegenstand des weiteren beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 113/02.NE ist. 5 Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans soll die zwischen den an der Straße Am Q. gelegenen Wohnhäusern auf dem Grundeigentum der Antragstellerin vorgesehene öffentliche Grünfläche - Grünanlage - weiter nach Süden führen und etwa in Höhe des Grabens mit einem kreisförmig aufgeweiteten Bereich enden, der teilweise im Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans und teilweise im Geltungsbereich des Anschlussplans Nr. 03.071 liegt. Westlich neben dieser Grünfläche ist im strittigen Bebauungsplan nördlich des Grabens eine weitere öffentliche Grünfläche - Bolzplatz - vorgesehen. Im übrigen weist der Bebauungsplan das südlich der Wohngrundstücke an der Straße Am Q. gelegene Gelände der Antragstellerin nebst zwei weiteren sich im Osten anschließenden Flurstücken (Nr. 1514 und 1515) als Fläche für Wald aus. Hierfür enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dezidierte Bepflanzungs- und Pflegevorgaben. 6 Ziel des Bebauungsplans ist es nach seiner Begründung, dass als Ergänzung des Naherholungswaldgebiets Q. der überwiegende Teil der Plangebietsflächen in Ableitung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgeforstet werden soll. Zudem soll der zur Zeit Am Q. endende Grünzug - dieser war als ehemals für eine neue Bundesstraße (B 63n) vorgesehene Trasse von Bebauung freigehalten worden - verlängert und eine direkte Verbindung zwischen dem von Norden kommenden Geh- und Radweg und der im Rahmen des Umbaus der B 63 - dieser ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Anschlussplans Nr. 03.071 - südlich der S. -M. Eisenbahn geplanten Fuß- und Radwegeführung (Richtung X. /Q. ) hergestellt werden. 7 Der Bebauungsplan wurde nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens, in dem sich u.a. die Antragstellerin gegen die Planung gewandt hatte, vom Rat der Antragsgegnerin am 12. März 2002 als Satzung beschlossen. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 25. März 2002. 8 Zu Begründung ihres am 26. September 2002 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor, der Plan sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Er verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da es sich um eine unzulässige Negativplanung zur Verhinderung der Schließung einer Baulücke handele. Die Planziele der Sicherung einer Freiraumfunktion und der Fortführung des Radwegs seien nur vorgeschoben. Die Planung sei auch nicht umsetzungsfähig. Sie missachte ferner die sog. Umwidmungssperre des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Die überplanten Flächen würden seit 1840 als Acker- bzw. Grünland genutzt. Es liege auch ein durchgreifender Abwägungsmangel vor. Ihr - der Antragstellerin - Eigentum hätte mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden müssen; insbesondere reiche es nicht aus, auf einen Bestandsschutz der landwirtschaftlichen Nutzung zu verweisen. Zudem sei verkannt worden, dass ihre an der Straße Am Q. gelegenen Grundstücksflächen aufgrund der Beurteilung nach § 34 BauGB Baulandqualität hätten. Der vorgesehene Radweg zerstöre auch eine sinnvolle Nutzbarkeit der Flächen. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 den Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie trägt insbesondere vor, die strittige Planung sei städtebaulich gerechtfertigt. In der waldarmen Stadt I. sei Waldvermehrung ein grundlegendes städtebauliches Ziel. Die Grünflächenplanung leite sich aus dem Konzept zur Nachnutzung der ehemals für eine Verlängerung der A 445 (sog. B 63n) vorgesehenen Straßentrasse ab, die jahrzehntelang freigehalten worden sei. Die Nutzung des Grünzugs (auch) für den Radverkehr sei Bestandteil eines derzeit in der Umsetzungsphase befindlichen überregionalen Radwegenetzes, wobei der Radweg auch durch einen Waldbereich verlaufen könne. Die Planung sei keineswegs mit dem Ziel einer gezielten Entwertung von Flächen der Antragstellerin aufgestellt worden, die auch nicht als potenzielles Bauland zu betrachten seien. Die sog. Umwidmungssperre, bei der es um den Schutz der Freiraumnutzungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft vor der Inanspruchnahme durch wirtschaftlich tragfähigere Nutzungen gehe, sei nicht verletzt worden. Die gewählte Festsetzung Wald könne dem Gesichtspunkt des Freiraumschutzes am ehesten gerecht werden, zumal unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ausgeübt werden könne. Zudem widerspreche die auf Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin ausgeübte Nutzung als Grabeland ihrerseits der Intention der Umwidmungssperre. 14 Am 14. November 2003 hat der Berichterstatter des Senats einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 II. 17 Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist vom Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, insbesondere auch im Hinblick auf die im Nachfolgenden noch anzusprechenden hier entscheidungserheblichen Aspekte. Die Beteiligten haben nach dem Erörterungstermin einer Entscheidung im Beschlusswege zugestimmt. 18 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin, die auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich bereits daraus, dass der strittige Bebauungsplan ausgedehnte Eigentumsflächen der Antragstellerin mit Festsetzungen überplant, gegen die sich diese wendet. 19 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 20 Der strittige Bebauungsplan leidet - zumindest - an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führt, weil der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den Plan die Bedeutung des in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Eigentums der Antragstellerin verkannt und den Ausgleich der von der Planung insoweit berührten gegenläufigen Belange in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. Da dieser Mangel den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit erfasst und sich nicht gemäß § 215a BauGB durch ein ergänzendes Verfahren beheben lässt, ist der Bebauungsplan antragsgemäß für nichtig zu erklären. 21 Das private Eigentum gehört "selbstverständlich und in hervorgehobener Weise" zu den nach § 1 Abs. 6 BauGB abwägungsbeachtlichen Belangen. 22 So bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6 (S. 50). 23 Soll es zugunsten anderer für die Planung angeführter (öffentlicher) Belange zurückgesetzt werden, muss das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend berücksichtigt werden. Insbesondere ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. 24 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69. 25 Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert demgemäss auch für am Abwägungsgebot auszurichtende Planungsentscheidungen, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. 26 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 m.w.N.. 27 Besondere Bedeutung bei der im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichtenden abwägenden Prüfung, ob privates Grundeigentum für andere Nutzungszwecke in Anspruch genommen werden soll, hat die Frage, ob die betroffene Fläche einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzurechnen ist. Besteht nämlich ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. 28 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 m.w.N.. 29 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Rat der Antragsgegnerin die Bedeutung des hier betroffenen Grundeigentums der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht verkannt. 30 Besonders gravierend ist die Verkennung der objektiven Bedeutung des Grundeigentums der Antragstellerin hinsichtlich des unmittelbar südlich der Straße Am Q. gelegen Bereichs, der dem von Norden kommenden Grünstreifen gegenüber liegt und beiderseits von der südlich der Straße gelegenen Wohnbebauung nebst Hausgärten begrenzt wird. Dieser rd. 35 m breite Bereich ist nach den örtlichen Gegebenheiten, die bereits ohne weiteres aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbar sind und durch den Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat an Hand der vor Ort gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, verdeutlicht werden, eindeutig als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit als nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke zu qualifizieren. Der Bebauungszusammenhang, der sich von Norden an die Straße Am Q. heranschiebt, setzt sich südlich der Straße mit der dort vorhandenen durchgehenden Bebauung, die dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheint, fort und fängt damit die hier betrachtete Fläche des Grundeigentums der Antragstellerin gleichsam von drei Seiten ein. Auch wenn diese Fläche unbebaut ist, erscheint sie nicht etwa als ein "Finger" des südlich der bebauten Grundstücke gelegenen Außenbereichs, der sich in die Bebauung hineinschiebt, sondern wird in ihrer planungsrechtlichen Bewertung deutlich von den Wohnhäusern geprägt, die es von beiden Seiten "in die Zange" nehmen. Das Gewicht dieser Bebauung, die sich von Westen an die Freifläche heranschiebt und im Osten erst nach über 200 m mit der Trasse der S. -M. Eisenbahn und dem östlich hiervon gelegenen Waldgelände des Q. ihre natürliche Grenze findet, ist so stark, dass es die Freifläche von den südlich der Wohngrundstücke gelegenen ausgedehnten Außenbereichsflächen gleichsam abschneidet und als Bauland im Sinne von § 34 BauGB qualifiziert. 31 Dieser Wertung steht der seitens der Antragsgegnerin im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochene Umstand, dass die unmittelbar östlich der Freifläche der Antragstellerin an der Straße Am Q. gelegenen Wohnhäuser erst in jüngerer Zeit entstanden sind, nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung von bestimmten Grundflächen als Bauland ist nicht, wann und aus welchen Gründen die benachbarten Flächen bebaut worden sind, sondern allein der Umstand, dass sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bebaut sind. Das trifft auf die östlichen Nachbargrundstücke hier schon deshalb zu, weil die dort vorhandenen Wohnhäuser auch bereits in der Planurkunde des strittigen Bebauungsplans als Bestand eingetragen sind. 32 Die nach alledem zu bejahende Baulandqualität des zwischen den Wohnhäusern Am Q. gelegenen Bereichs des Grundeigentums der Antragstellerin ist von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise berücksichtigt worden, obwohl sie sich bereits auf Grund des Kartenmaterials, das in dem für die Abwägung des Rats der Antragsgegnerin maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bereits vorlag, geradezu aufdrängte. Bestätigt wird diese Fehleinschätzung durch den Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren. So hat sie noch auf Seite 22 ihres Schriftsatzes vom 8. August 2003 hinsichtlich des von der strittigen Planung betroffenen Grundeigentums der Antragsstellerin uneingeschränkt ausgeführt, es sei "unangemessen, diese Flächen als potentielles Bauland zu betrachten". 33 Aus der Verkennung der objektiv gegebenen Bedeutung des Grundeigentums der Antragstellerin folgt zugleich, dass der von der Antragsgegnerin abwägend vorgenommene Ausgleich zwischen den berührten Belangen, nämlich den privatnützigen Fortbestand der zulässigen Eigentumsnutzung zugunsten einer Nutzung als öffentliche Grünfläche zurückzusetzen, gemessen an den auch verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäben unverhältnismäßig erscheint. 34 Allerdings kann privates Eigentum - je nach dem Gewicht der konkreten Betroffenheiten - durchaus auch für öffentliche Grünflächen in Anspruch genommen werden. Hier ist das objektiv gegebene Gewicht der für die Planung angeführten öffentlichen Belange jedoch so gering, dass es den von der Antragstellerin hinzunehmenden Verlust von Bauland unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit als nicht vertretbar erscheinen lässt. Auf Seiten der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass ihre hier betrachtete Grundfläche nach den aus der Umgebungsbebauung ablesbaren Maßstäben auch für Mehrfamilienhäuser - etwa wie auf den östlichen Nachbargrundstücken - nutzbar bzw. ggf. auch in mehrere Bauplätze aufteilbar ist. Demgegenüber hat der von der Antragsgegnerin angeführte Aspekt, den von Norden kommenden Grünstreifen über das Grundeigentum der Antragstellerin hinweg an den südlich der den Bebauungszusammenhang abschließenden Bauzeile gelegenen Außenbereich anzubinden, zwar durchaus beachtliches Gewicht. Angesichts des Umstands, dass es hier nur um die kurze Anbindung eines mit rd. 30 m ohnehin nicht sonderlich breiten Grünstreifens an ausgedehnte Freiflächen bzw. als Wald festgesetzte Flächen geht, sind die hierfür sprechenden Gesichtspunkte in erster Linie solche stadtgestalterischer Natur. Sie vermögen den vollständigen Entzug umfangreicher Baurechte angesichts des bereits angesprochenen hohen Gewichts von Bauland jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen einer ohnehin gegebenen Randlage zum Außenbereich nicht zu rechtfertigen. 35 Der von der Antragsgegnerin weiter angeführte Aspekt der Schaffung einer durchgehenden Wegeverbindung insbesondere für Radfahrer gebietet keine andere Beurteilung. Allerdings kommt der Schaffung durchgehender und zugleich auch attraktiver Radwegeverbindungen durchaus beachtliches städtebauliches Gewicht zu, das im Einzelfall auch die Inanspruchnahme privaten Baulands zu rechtfertigen vermag. Hier ist jedoch auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die vorgesehene Verbindung des im Norden bereits über den Grünstreifen verlaufenden Radwegs mit dem weiteren im Süden vorgesehenen Radwegenetz die Inanspruchnahme des gesamten hier betroffenen Baulands der Antragstellerin rechtfertigen könnte. Zwar mag zu berücksichtigen sein, dass Radwege nicht durch enge Bauschluchten oder sonst sehr eng begrenzte Bereiche geführt werden sollten, um insbesondere unter Aspekten des Sicherheitsempfindens auch hinreichend angenommen zu werden. Gleichwohl würden es Erwägungen dieser Art, die von der Antragsgegnerin hier jedenfalls nicht verlautbart worden sind, nicht geboten oder auch nur sachgerecht erscheinen lassen, die Wegeverbindung über eine mehr als 30 m breite Freifläche zu führen. Welche Breite einer Geh- und Radwegeverbindung hier auf der bis zu den ausgedehnten Außenbereichsflächen ohnehin nur kurzen Strecke von gut 50 m noch angemessen und damit verhältnismäßig erscheinen würde, kann letztlich dahinstehen. Dass dem gesamten hier betroffenen Bauland der Antragstellerin in voller Breite die Baulandqualität genommen wird, steht in jedem Fall außer Verhältnis zu dem objektiv gegebenen Gewicht der für eine durchgehende Radwegeverbindung sprechenden Belange. 36 Abgesehen von dem vorstehend erörterten nördlichen Bereich des Grundeigentums der Antragstellerin, das als Bauland im Sinne von § 34 BauGB zu qualifizieren ist, hat die Antragsgegnerin die Bedeutung des Grundeigentums der Antragstellerin auch insoweit verkannt, als dieses in weitem Umfang als Fläche für Wald ausgewiesen worden ist. 37 Insoweit ist davon auszugehen, dass die von dieser Überplanung betroffenen unbebauten Flächen dem Außenbereich zugehören und nicht als Bauland zu werten sind. Tatsächlich wurden sie zuletzt als Acker genutzt. Die seitens der Antragsgegnerin auf Seite 22 ihres Schriftsatzes vom 8. August 2003 auch bezüglich des vorliegenden Verfahrens angesprochene Nutzung als Grabeland findet nach den örtlichen Feststellungen, die der Berichterstatter des Senats vor Ort getroffen hat, nicht im Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans statt. Das Grabeland liegt südlich des von Westen nach Osten verlaufenden Grabens, der die Grenze des strittigen Plans zu dem im Verfahren 7a D 113/02.NE angegriffenen Bebauungsplan Nr. 03.371 bildet, mithin im Geltungsbereich jenes Plans. 38 Die Nutzbarkeit des hier betroffenen Ackerlands zu landwirtschaftlichen Zwecken wird unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes durch die Überplanung als Wald allerdings nicht aufgehoben, wie die Antragsgegnerin zutreffend ihrer Planung zugrunde gelegt und im Gerichtsverfahren (Seite 22 des Schriftsatzes vom 8. August 2003) nochmals bekräftigt hat. Der durch die Verfassung gewährleistete Bestandsschutz beschränkt sich jedoch auf den bloßen "passiven" Schutz der konkret ausgeübten Nutzung. Er erfasst grundsätzlich keine Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese - bezogen auf bauliche Anlagen - über den genehmigten Zustand hinausgehen und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. 39 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - BRS 57 Nr. 246. 40 Die auf die Sicherung des bloßen passiven Bestandsschutzes abstellende Sichtweise der Antragsgegnerin trägt der objektiv gegebenen Bedeutung des hier betroffenen privaten Eigentums der Antragstellerin jedoch nur verkürzt Rechnung und stellt sich auch insoweit als Verkennung der Belange der Antragstellerin dar. Die bislang gegebene Außenbereichslage des betroffenen Areals hatte keineswegs zur Folge, dass es lediglich landwirtschaftlich, und zwar - wie bisher - nur als Acker, genutzt werden durfte. Der Antragstellerin war rechtlich nicht die Möglichkeit genommen, nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 BauGB auf dem betroffenen Areal auch andere privilegierte, primär landwirtschaftliche Nutzungen auszuüben und diese ggf. mit der Errichtung entsprechender privilegierter Baulichkeiten zu verbinden. Gerade mit Blick auf die seitens der Antragsgegnerin angesprochene isolierte "Stadtrandlage, abgeschnitten durch Straßendamm und Eisenbahngleise", kämen vielfältige andere Nutzungen in Betracht. Hierzu würden etwa eine Nutzvieh- oder Pferdehaltung gehören, die ggf. mit der Errichtung zugehöriger im Außenbereich privilegierter Zweckbauten verbunden wird, wie auch andere im Außenbereich privilegierte Nutzungen. Alle diese Nutzungsmöglichkeiten sind der Antragstellerin durch die Überplanung als Wald jedenfalls insoweit abgeschnitten, als sie mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB verbunden sind. Der seitens der Antragsgegnerin berücksichtigte Bestandsschutz trägt mithin bei weitem nicht dem Rechnung, was der Antragstellerin nach der bislang gegebenen Rechtslage an Nutzungsmöglichkeiten offen stand. 41 Die stattdessen vom angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als Wald stellt sich demgegenüber bei realistischer wirtschaftlicher Betrachtungsweise als - zumindest auf Jahrzehnte hin bestehender - Entzug jeglicher Möglichkeit dar, das umfangreiche Areal in dem bislang gegebenen Umfang mit der Möglichkeit zu nutzen, zumindest einen gewissen Ertrag zu erwirtschaften. Es liegt auf der Hand, dass neu anzulegende Waldflächen - zumal wenn es sich um einen Eichen- Hainbuchen-Wald handeln soll - eine Jahrzehnte dauernde Bewirtschaftung benötigen, um allenfalls späteren Generationen gewisse Erträge aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall kommt - aus der Sicht der Antragstellerin - erschwerend hinzu, dass sich der strittige Bebauungsplan nicht etwa darauf beschränkt, schlicht "Wald" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b) BauGB festzusetzen. Die textlichen Festsetzungen geben der Antragstellerin - sowie den anderen am Ostrand des Plangebiets betroffenen Grundeigentümern - vielmehr die kostenaufwändige Schaffung ganz bestimmter, ökologisch hochwertiger Waldbestände nebst Waldrand aus Sträuchern gemäß der potentiellen natürlichen Vegetation vor. 42 Stellt man auch insoweit die - von der Antragsgegnerin verkannte - objektive Bedeutung des privaten Eigentums der Antragstellerin einerseits und der für die Planung sprechenden - öffentlichen - Belange andererseits gegenüber, ist auch bezüglich der Überplanung des Grundeigentums der Antragstellerin als Wald festzustellen, dass der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu Lasten der Antragstellerin als unverhältnismäßig erscheint. 43 Zwar ist der Gesichtspunkt, in einer waldarmen Stadt den Umfang an Waldflächen zu vermehren, von beachtlicher Bedeutung. Die Wohlfahrtswirkungen des Waldes haben ein erhebliches, auch städtebaulich relevantes Gewicht, das es grundsätzlich rechtfertigen kann, jedenfalls in geeigneten Bereichen der Nutzung als Wald unter städtebaulichen Aspekten den Vorrang vor anderen Bodennutzungen zu geben. In der vorliegenden Konstellation stellt die Nutzung als Wald der hier betroffenen Flächen jedoch weder die Festschreibung eines von der natürlichen Entwicklung bereits vorgezeichneten Zustands dar 44 - zu einer solchen Konstellation vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2000 - 7a D 101/97.NE - BRS 63 Nr. 16 -, 45 noch handelt es sich um eine Nutzungsform, die aus anderen Gründen, etwa weil die Antragstellerin bereits einen räumlich nur zu erweiternden forstwirtschaftlichen Betrieb führt, eine naheliegende neue Form der Bewirtschaftung des Privateigentums darstellt. Im Gegenteil mutet die strittige Planung der Antragstellerin zu, auf eigene Kosten ökologisch hochwertigen Waldbestand im Interesse der Allgemeinheit zu schaffen sowie dauerhaft zu bewirtschaften und dafür auf bislang gegebene, zumindest in gewissem Umfang Ertrag abwerfende Nutzungsmöglichkeiten zu verzichten. Anders als bei der Überplanung als öffentliche Grünfläche (vgl. § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 BauGB) , bei der der Antragstellerin ein plankonformer Entzug der privaten Nutzungsrechte zumindest wertgleich entschädigt würde, soll sie hier weiterhin private Eigentümerin der mit erheblichem Kostenaufwand erst anzulegenden Waldflächen bleiben. Der Sache nach führt die hier vorgenommene Überplanung des Ackerlands der Antragstellerin als Wald dazu, dass die Antragstellerin nach den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin im Interesse der Allgemeinheit ökologisch hochwertigen Wald schaffen und erhalten soll, was ihr nicht nur zumindest auf Jahrzehnte die Möglichkeit eines gewissen Ertrags nimmt, sondern zusätzlich mit erheblichen Investitionen verbunden ist. Dies trägt auch angesichts des beachtlichen öffentlichen Interesses an der Erweiterung von Waldbeständen der Bedeutung privaten Eigentums nicht sachgerecht Rechnung , sondern ist unverhältnismäßig belastend. 46 Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht entgegen halten, die Antragstellerin könne und solle nicht gezwungen werden, die vom Plan vorgesehene Schaffung der Waldbestände auch tatsächlich zu realisieren. Ziel des Bebauungsplans ist es nach den Ausführungen in der Begründung, dass die als Wald überplanten Flächen "einer Aufforstung zugeführt werden". Der Plan ist damit auf eine Realisierung angelegt, die nur durch den betroffenen Eigentümer oder zumindest auf Grund bindender Vereinbarungen mit ihm erfolgen kann. Wollte man demgegenüber das im Planaufstellungsverfahren (vgl. Seite 3 der Beschlussvorlage Nr. 2131/02; Bl. 89 der Beiakte Heft 1) verlautbarte Abstellen auf den Bestandsschutz, der die bisherige Nutzung "zunächst nicht in Frage" stelle, dahin verstehen, eine konkrete Planumsetzung solle ggf. auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden, würde dem Plan - mit der Folge seiner Nichtigkeit - die städtebauliche Rechtfertigung fehlen. 47 Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, ist nichtig. Diese Voraussetzungen können nicht nur dann erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Ein Fall der generellen ("absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa auch dann vor, wenn die Planumsetzung - sei es auch nur aus wirtschaftlichen Erwägungen - nicht in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte und es sich damit um eine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige "Vorratsplanung" handelt. Dies trifft etwa auch dann zu, wenn die Gemeinde die Verwirklichung des Plans für unbestimmte Zeit offen hält. 48 Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BRS 65 Nr. 17 (S. 80). 49 Die vorbezeichneten Mängel des Bebauungsplans erfassen die Abwägung der Antragsgegnerin nicht nur im Vorgang - Gewichtung der Belange -, sondern auch in dem hier als unverhältnismäßig erscheinenden Ergebnis. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB kommt es daher nicht an. 50 Die Mängel sind auch nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar. Dieses scheidet aus, wenn der Mangel die Grundzüge der Planung berührt. 51 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52. 52 Letzteres ist hier der Fall. Sowohl die Freihaltung der Lücke zwischen der Wohnbebauung südlich der Straße Am Q. als auch die Ausweisung der neuen Waldflächen sind wesentliche Elemente des von der Antragsgegnerin hier verfolgten Plankonzepts. 53 Ebenso wenig kommt eine Beschränkung der Nichtigerklärung durch den Senat auf die von den Mängeln erfassten Teilbereiche in Betracht, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit 54 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 m.w.N. - 55 hier nicht vorliegen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 58 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 59 Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 60