Beschluss
2 A 4111/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.2A4111.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zu gelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 3 Der im Klageverfahren im Streit stehende Aufnahmeantrag stellt sich als Folgeantrag hinsichtlich des am 21. Mai 1991 gestellten Antrages auf Aufnahme dar. Dieser Aufnahmeantrag wurde vom Bundesverwaltungsamt, nachdem es den Antrag ursprünglich mit Bescheid vom 14. Februar 1992 abgelehnt und das Aufnahmeverfahren im Dezember 1993 von Amts wegen wieder aufgenommen hatte, (erneut) durch Bescheid vom 12. August 1994 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 1994 abgelehnt. Diese Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides am 14. November 1994 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger bestandskräftig geworden, da eine Klage gegen diese Bescheide nicht erhoben worden ist. 4 Der am 16. April 1997 gestellte Antrag der Kläger auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz ist auf den gleichen Streitgegenstand wie der damalige Aufnahmeantrag gerichtet, nämlich die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStG) vom 30. August 2001, BGBl. I, 2266. Auch für das damalige Klagebegehren kamen, unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrags im Mai 1991 als Rechtsgrundlage nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG der damals geltenden Fassung in Betracht. 5 Der Folgeantrag ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 6 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Begründung des beantragten Wiederaufgreifens ist im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Kläger vom 20. April 1999 zunächst lediglich vorgetragen worden, die Beurteilung der vom Kläger zu 1) erreichten Stellung als Oberstleutnant durch das Bundesverwaltungsamt als Ausschlusstatbestand im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG in der damals geltenden Fassung werde dem Fall des Klägers zu 1) nicht gerecht. Außerdem begehrten die Kläger hilfsweise die nachträgliche Einbeziehung in den den seit Mai 1993 im Bundesgebiet lebenden Eltern des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid. In der am 15. September 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung vom 11. September 2000 haben die Kläger zusätzlich erstmals geltend gemacht, die Beklagte könne die Ablehnung des begehrten Aufnahmebescheides auch nicht auf § 5 Nr. 2 b) BVFG in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung stützen. 7 Der derart begründete Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt nicht die Anforderungen des § 51 VwVfG. Mit dem Vortrag im Verwaltungsverfahren, das Bundesverwaltungsamt habe den Fall des Klägers zu 1) im Hinblick auf § 5 BVFG falsch beurteilt, greifen die Kläger lediglich die rechtliche Bewertung des Ausschlusstatbestandes durch das Bundesverwaltungsamt an, ohne Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 BVFG ansatzweise zu benennen. Dass auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999, soweit sich daraus möglicherweise eine für den Kläger zu 1) günstigere Beurteilung des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG ergeben könnte, keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und von den Klägern unwidersprochen dargelegt. 8 Ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ist auch dann ausgeschlossen, wenn die zum 1. Januar 2000 erfolgte Änderung des § 5 BVFG eine für das Aufnahmebegehren des Klägers zu 1) günstigere Beurteilung ermöglichen könnte. Zwar würde eine solche Rechtsänderung einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt in diesem Fall jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen insoweit nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Denn die Änderung des § 5 BVFG ist bereits zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten, während dieser Wiederaufgreifensgrund von den Klägern erstmals in ihrem am 15. September 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. September 2000 vorgetragen, also erst über acht Monate nach seiner Entstehung in das Verfahren eingeführt worden ist. Damit ist dieser gegenüber der ursprünglichen Begründung des Wiederaufgreifensantrages selbständige Wiederaufgreifensgrund erst nach Ablauf der auch insoweit selbständig zu berechnenden Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt, gilt nämlich für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, NVwZ 1993, 788. 10 Hinderungsgründe für eine frühere Antragstellung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 11 Hat der Kläger zu 1) auch im Wege des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, kommt die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ebenfalls nicht in Betracht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er in beiden Rechtszügen einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. 13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. 14 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 15 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG. 16