Beschluss
4 B 2218/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.4B2218.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, auf 19.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. August 2003. Der Antragsteller sei unzuverlässig, weil er Steuerschulden in erheblichem Umfang habe auflaufen lassen. Zudem stelle die Nichtabgabe der erforderlichen Erklärungen eine die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründende Verletzung steuerlicher Pflichten dar. Im Übrigen ergäben sich aus den Verwaltungsvorgängen weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil dieser wiederholt unberechtigt Siegel von der Spielhalle bzw. einzelnen Spielgeräten entfernt, gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verstoßen sowie Spielgeräte ohne ausreichende Kennzeichnung betrieben habe. 4 Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob die den Steuerforderungen zu Grunde liegenden Bescheide noch nicht " rechtskräftig " sind und deren Rechtmäßigkeit fraglich ist. Entscheidend ist allein, ob die Steuerbescheide vollziehbar sind und deshalb die Steuern von Rechts wegen entrichtet werden müssen. 5 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, und vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111. 6 Dafür, dass es vorliegend an der erforderlichen Vollziehbarkeit fehlt, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. 7 Soweit der Antragsteller sich gegen die vom Verwaltungsgericht aus den Verwaltungsvorgängen hergeleiteten Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit wendet, braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss handelt es sich erkennbar um eine zusätzliche - selbstständig tragende - Begründung. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers ändern nichts an der Feststellung, dass er schon wegen seiner Steuerrückstände unzuverlässig ist. 8 Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse des Antragstellers daran, vorerst von einer Vollziehung und den damit verbundenen Nachteilen verschont zu bleiben. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes stellt der Senat auf die Zahl der nach der Größe der Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte - im vorliegenden Falle neun -, und nicht auf die Zahl der tatsächlich dort aufgestellten Geldspielgeräte ab. Dementsprechend ist streitwertmäßig ein weiteres Geldspielgerät mit 1.000 EUR in Ansatz zu bringen. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar. 11