Beschluss
19 B 1827/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0206.19B1827.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers stattzugeben. 4 Der (auch) im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (§ 80 Abs. 5 VwGO analog) ist ungeachtet seiner Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Der Widerspruch hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. 5 Ob der Feststellungsantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2003 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ausgelegt oder umgedeutet werden kann, bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2003 offensichtlich rechtmäßig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Ausländergesetz auf den Antragsteller Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 2 AuslG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Danach ist der Antragsteller auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes Ausländer. Im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. 7 Gemäß Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Eine dahingehende Klärung ist zu Gunsten des Antragstellers weder in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen noch in einem vertriebenenrechtlichen Verfahren erfolgt. Solange aber eine solche Klärung nicht erfolgt ist, ist er ausländerrechtlich als Ausländer zu behandeln. 8 Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. September 1990 - OVG Bs V 128/90 -, InfAuslR 1991, 8 (9); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 1994 - 18 B 3171/92 - . 9 Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen, 10 so offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 11 B 10148/99 - , jurisweb, und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 1 Rdn 14: Solange die Eigenschaft als Deutscher nicht festgestellt ist, ist die Person "grundsätzlich" als Ausländer zu behandeln, 11 bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Er selbst macht nicht geltend, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (§ 116 Abs. 1 1. Alt. GG). Es besteht auch kein hinreichender Anhalt für die Eigenschaft als Statusdeutscher (Art. 116 Abs. 1 2. Alt. GG). Er hat ungeachtet der Frage, ob er Abkömmling deutscher Volkszugehöriger ist, jedenfalls keine Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 gefunden, weil er ohne Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet einreiste und seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 1998 abgelehnt wurde. 12 Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller nicht erfüllt sind. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2003 steht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der zwingende Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, weil der Antragsteller ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Die im Beschwerdeverfahren angeführten "ausreichenden muttersprachlichen Deutschkenntnisse" des Antragstellers, der Aufenthalt seiner als Vertriebene anerkannten Verwandten im Bundesgebiet und sein Wunsch nach der Durchführung eines weiteren Vertriebenenverfahrens sind für die ausländerrechtliche Frage der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ohne Belang. Abgesehen davon begründen Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht und stehen derartige Anträge dem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausreisepflicht dem Ausländer die Möglichkeit nehmen oder unzumutbar erschweren würde, das Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder das Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wirkungsvoll (weiter) zu betreiben oder bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 - , InfAuslR 1994, 373, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 19 B 1796/98 -, und 25. Februar 1999 - 19 B 1692/98 -. 14 Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass ihm die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz vom Heimatland aus nicht möglich (gewesen) sei. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). 17