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Beschluss

11 A 86/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.11A86.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über den Widmungsumfang einer - nicht förmlich nach StrWG NRW gewidmeten - Wegeparzelle. Der Kläger möchte den Weg, der z.Z. ausschließlich dem Fußgängerverkehr dient, als rückwärtige Zufahrt zu einem KfZ- Stellplatz auf seinem - anderweitig erschlossenen - Grundstück nutzen. Er macht geltend, der Weg sei unmittelbar nach dem Krieg von der Beklagten als öffentlicher Fahrweg freigegeben und unterhalten worden. Der Weg habe der Erschließung eines öffentlichen Parkplatzes gedient, der allerdings 1982 verlegt worden sei. Damit sei der Weg kraft unvordenklicher Verjährung öffentlicher Fahrweg. Demgegenüber steht die Beklagte auf dem Standpunkt, seit einem Flurbereinigungsverfahren im Jahre 1954 handele es sich um einen nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Weg. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der streitige Weg dem KfZ-Verkehr zur Verfügung stehe, abgewiesen. 5 II. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 7 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. 8 "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Hieran fehlt es. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Weg Gemarkung A. Flur 9 Flurstück 155 dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Diese Frage ist nach Aktenlage schon aufgrund des Flurbereinigungsverfahrens eindeutig zu verneinen. Auf die im Zulassungsantrag kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Grundstücken Gemarkung A. Flur 9 Flurstücke 167 und 169 (Parkplatz für Besucher der Feste A. ) kommt es damit nicht an. 9 Bei dem streitigen Weg handelt es sich seit dem Flurbereinigungsverfahren im Jahre 1954, das durch die Schlussfeststellung vom 10. November 1961 abgeschlossen wurde, um einen öffentlichen Fußweg, der zugleich dem Wanderverkehr dienen sollte. 10 Vgl. § 3 Ziff. 5 des Flurbereinigungsplans vom 17. Juli 1954 (Flurbereinigungsakte, Seite 8). Die heutige Wegeparzelle 155 ist bei einer Neuvermessung des früheren Flurstücks 19 entstanden. 11 Damit stand nach der in § 3 Ziff. 2 des Flurbereinigungsplanes festgelegten Unterscheidung zwischen (nur) öffentlichen Fußwegen, öffentlichen Fußwegen, die zugleich Wirtschaftswege waren, und (nur) Wirtschaftswegen fest, dass der fragliche Weg ausschließlich dem Fußgänger- und nicht dem Kraftfahrzeugverkehr dienen sollte. Die Festsetzung in § 3 Ziff. 5 hat gem. § 8 Flurbereinigungsplan die Wirkung einer Gemeindesatzung gemäss § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurberG vom 14. Juli 1953 - BGBl I S. 591). Dies bedeutet, dass die Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurberG geändert werden können. Dabei ist das Satzungsermessen der Gemeinde nicht nur an das formale Erfordernis der Zustimmung der Aufsichtsbehörde gebunden, vielmehr muss die Gemeinde - als ungeschriebenes materiell-rechtliches Erfordernis - bei Erlass einer Satzung, die darauf abzielt, eine als Weg oder Straße gewidmete Fläche ganz oder teilweise aus dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime zu entlassen, die öffentlichen Interessen, die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten sowie die rechtlich schutzwürdigen Interessen einzelner Teilnehmer abwägend berücksichtigen. 12 Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209. 13 Da eine solche Änderungssatzung nicht vorliegt, bleibt die bisherige Zweckbestimmung des Weges als reiner Fußweg unverändert erhalten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 16