Beschluss
8 A 563/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.8A563.04A.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. Januar 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Januar 2004 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) vermag nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil dieser Zulassungsgrund schon nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden ist. In der Zulassungsschrift wird keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig sein soll. Der Kläger wendet sich vielmehr unter Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt und das Gefährdungspotential seiner Rückkehr in die Türkei nicht richtig eingeschätzt, lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit zum Teil eigener Gesetzesauslegung und neuem Tatsachenvortrag gegen die - auf sein persönliches Einzelschicksal bezogene - Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Mit einer derartigen Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann eine Berufungszulassung im Asylverfahrensrecht nicht erreicht werden. 4 Auch mit der Aufklärungsrüge vermag der Kläger nicht durchzudringen. Aufklärungsmängel begründen weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung ("Ermittlungstiefe") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 5 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -. 6 Von einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 9