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Beschluss

7 A 1422/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.7A1422.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. 3 Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Baugenehmigung vom 4. Mai 1996 für das strittige Vorhaben - Errichtung der "Wohnung 1" im ehemaligen Stallgebäude auf dem Grundstück Gemarkung U. Flur 1 Flurstück 923 - verneint hat. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. 4 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. So hat es ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Verlängerung der ihm erteilten Baugenehmigung u.a. auch deshalb verneint, weil das genehmigte Vorhaben tatsächlich nicht mehr verwirklicht werden kann. An dieser Einschätzung begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. 5 Die dem Kläger auf der Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung bezieht sich auf die Einrichtung der sog. "Wohnung 1" im südlichen, dem Wohnhaus zugewandten Teil des mittleren Trakts der Hofanlage U. . Diese Wohnung sollte nach den genehmigten Bauvorlagen unter Weiterverwendung erheblicher Teile der vorhandenen Bausubstanz in den Stalltrakt eingebaut werden. Insbesondere sollten wesentliche Teile der beiden vorhandenen Außenwände, die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss sowie die Dachkonstruktion (mit Ausnahme der Veränderungen für den Einbau verschiedener "Gauben") erhalten bleiben. Insoweit ist der Beklagte - bei objektiver Betrachtung äußerst "wohlwollend" - vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB, nämlich der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, ausgegangen. 6 Tatsächlich sind die zur Weiterverwendung vorgesehenen Bauteile nunmehr nahezu vollständig beseitigt worden, nämlich das komplette Dach, die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss sowie die weit überwiegenden Teile der Außenwände. Wie der Senat in dem im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 1423/03 ergangenen Beschluss von heutigen Tag, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, näher ausgeführt hat, sind im Bereich der hier strittigen Wohnung 1 nur noch rudimentäre Fragmente der ursprünglich vorhanden gewesenen Bausubstanz vorhanden. 7 Sind die Bauteile, die nach dem Inhalt einer Baugenehmigung weiterverwendet werden sollen, nicht mehr vorhanden, sondern lediglich - wenn auch im wesentlichen entsprechend dem früheren Bestand - "wiederhergestellt", kann die Baugenehmigung, die eine Verwendung der ursprünglichen Bausubstanz voraussetzt, nicht mehr realisiert werden. Dass der Kläger an der Verlängerung einer tatsächlich nicht mehr umsetzbaren Baugenehmigung kein Rechtsschutzinteresse - und im übrigen auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung - hat, bedarf keiner weiteren Vertiefung. 8 Der Hinweis des Zulassungsvorbringens auf die geprüfte statische Berechnung (Prüfbericht des Dipl.-Ing. T. vom 15. April 1996; Bl. 56 ff der Beiakte Heft 3 zu 7 A 1420/03) gebietet keine andere Beurteilung. Die Baugenehmigung vom 4. Mai 1996, deren Inhalt maßgeblich für die Bestimmung dessen ist, was genehmigt ist 9 - vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 - BauR 2003, 1006 m.w.N. -, 10 ist eindeutig und nicht etwa, wie das Zulassungsvorbringen meint, widersprüchlich. Wenn es in Satz 2 der Nebenbestimmung 3.01. ausdrücklich heißt 11 "Für die Bauausführung sind die bauaufsichtlich genehmigten Entwurfspläne verbindlich", 12 kann dieser unmissverständliche Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass eine bautechnische Abweichung von den genehmigten Entwurfsplänen nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. Aus dem in der genannten Nebenbestimmung zuerst angeführten, von der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Satz 13 "Die geprüfte statische Berechnung und der Prüfbericht des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. T. vom 15.04.1996 sind Bestandteil dieser Baugenehmigung und mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung zu beachten" 14 kann angesichts dessen nicht etwa hergeleitet werden, dass bei der Bauausführung von den genehmigten Entwurfsplänen abgewichen werden darf, selbst wenn der geprüften statischen Berechnung und dem Prüfbericht eine von den genehmigten Entwurfsplänen abweichende Bauausführung zugrunde gelegen hätte. Diese Wertung hat der Senat im übrigen bereits in seinem Beschluss vom 17. September 1997 im Verfahren 7 B 2044/97, in dem der Kläger und sein Bruder einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stillegung der Bauarbeiten begehrt hatten, knapp aber deutlich angeführt. 15 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass zumindest zweifelhaft erscheint, ob der geprüften statischen Berechnung und dem Prüfbericht überhaupt eine von der Baugenehmigung, insbesondere der dort vorgegebenen Verwendung vorhandener Bauteile, abweichende Bauausführung zugrunde lag. So sind in den Positionsplänen Dachgeschoss und Erdgeschoss (Bl. 22/23 der statischen Berechnung = Bl. 79/80 der Beiakte Heft 3 zu 7 A 1420/03) im Bereich der westlichen wie auch der östlichen Außenwand als "vorhanden" gekennzeichnete Bauteile eingetragen, die den genehmigten Bauvorlagen entsprechen. 16 Scheitert nach alledem das Begehren auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 4. Mai 1996 bereits daran, dass das mit dieser Genehmigung zugelassene Vorhaben tatsächlich nicht mehr realisierbar ist, kommt es auf die weiteren in der Zulassungsbegründung angeführten Aspekte angeblicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr an. 17 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Sache schon deshalb nicht zu, weil das Verhältnis der statischen Berechnung zum Inhalt der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Baugenehmigung offensichtlich und vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. September 1997 geklärt ist. 18 Die Sache weist schließlich auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier vorzunehmenden Prüfungen bewegen sich ohne weiteres im Rahmen der Normalität baurechtlicher Verfahren, wenn man von den zutreffenden rechtlichen Ansätzen ausgeht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 21 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22