Beschluss
18 B 769/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.18B769.03.00
4mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. 3 Es kann offen bleiben, ob die zur Beschwerdebegründung geltend gemachten Kontakte des Antragstellers zu dem am 24. Februar 2000 (oder der eidesstattlichen Erklärung der Kindesmutter zufolge: 2002) geborenen, bei seiner Mutter lebenden deutschen Kind M. J. C. das Ausmaß und die Intensität erreichen, die für die Feststellung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderlich sind. Der Antragsteller hat nämlich bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, dass er der leibliche Vater dieses Kindes ist. Dafür reicht die vorliegende dies behauptende Versicherung der Kindesmutter nicht aus angesichts dessen, dass sie nach eigenen Angaben zur Zeit der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann - B. T. - verheiratet war. Dieser ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes, solange der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkannt hat oder seine Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist, vgl. § 1592 Nrn. 2 und 3 BGB. 4 Zwar bildet auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes steht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er tatsächlich Elternverantwortung für das Kind trägt. Wenn sich aber ein Mann - wie hier der Antragsteller erstmals im Dezember 2002 aus der Abschiebehaft heraus - dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. 5 Hier hat der Antragsteller bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit dem 28. April 2003 weder seine biologische Vaterschaft nachgewiesen noch hat er dargetan oder ist den Akten zu entnehmen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um der bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 an ihn ergangenen Aufforderung, einen Nachweis der angeblichen Vaterschaft beizubringen, nachzukommen. Vielmehr lag dem Antragsgegner nach dessen Angaben in dem Schreiben vom 30. April 2003 bis dahin ein Nachweis über die Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung nicht vor. 6 Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass für den Fall der Geburt des Kindes erst im Jahre 2002 - wie von der Mutter angegeben - erhebliche Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Antragstellers obendrein deswegen bestehen, weil Herr B. C. - der Ehemann der Kindesmutter seit August 2002 - in seiner Strafanzeige gegen den Antragsteller vom 30. Dezember 2002 erklärt hat, er habe mit der Kindesmutter schon seit Ende 2000 ein Verhältnis gehabt. 7 Selbst bei Unterstellung der bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder nachgewiesenen noch in geeigneter Weise glaubhaft gemachten biologischen Vaterschaft des Antragstellers wäre aufgrund der von ihm geltend gemachten familiären Situation keine zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führende rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist eine für die Feststellung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Ermessensreduzierung des Antragsgegners dahingehend, dass er dem Antragsteller - als Vater eines deutschen Kindes - eine Duldung zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft erteilen müsste, nicht ersichtlich. 8 Hierzu ist zwar zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht 9 Vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 = DVBl. 2002, 693 10 die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zur seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. 11 Ebenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B 2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 -, vom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/03 -. 12 Hier geht es jedoch nicht nur um die vom Bundesverfassungsgericht erörterte Frage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf einem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender Belange durch familiäre Bindungen an ein sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendes Kind. Vielmehr ist der Antragsteller durch Urteile des Amtsgerichts H. vom 16. Oktober 1997 wegen Erschleichung einer Leistung in zwei Fällen und vom 24. Juni 1998 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruch rechtskräftig verurteilt worden. Diese nicht nur vereinzelte und daher einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 2 AuslG darstellende Straffälligkeit des Antragstellers stellt ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse dar, welches bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers - sofern er seine Vaterschaft betreffend das deutsche Kind und das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft nachweist - berücksichtigt werden darf. 13 Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. April 2003 - 18 B 656/03 -. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.