Beschluss
4 A 1230/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.4A1230.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 276 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nur noch insoweit erreichen will, als er unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 19. April und vom 4. Juli 2002 die Neubescheidung seines Antrags auf Beitragserlass begehrt, hat keinen Erfolg. Bei seiner rechtlichen Prüfung ist der Senat auf die fristgerecht dargelegten Berufungszulassungsgründe beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass die Schriftsätze des Klägers vom 5. Mai und vom 5. Juni 2003 nur insoweit berücksichtigt werden können, als mit ihnen keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht werden. 3 Die Ausführungen des Klägers führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (vgl. UA S. 5) u.a. ausgeführt, dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3.(17.) November 1989 - 5 A 865/88 - lasse sich nicht entnehmen, dass generell für Mitglieder bereits auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters ein Ausnahmetatbestand vorliege. Das Oberverwaltungsgericht sei lediglich davon ausgegangen, dass es nicht sachwidrig sei, bei Kleinstpraxen von Berufsangehörigen hohen Alters und einem bestimmten niedrigen Umsatz typisierend auf eine Einschränkung des Nutzens der Kammertätigkeit zu schließen. Daraus ergebe sich jedoch kein Gebot, in jedem Fall in dieser Weise zu verfahren. Vielmehr halte sich auch die der Satzungsregelung der Beklagten zu Grunde liegende Annahme, generell sei der aus der Kammertätigkeit erwachsende immaterielle und wirtschaftliche Vorteil bei allen Kammerangehörigen gleich groß, im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Satzungsermessens. Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass keine der Aufgaben nach § 76 Abs. 2 StBerG ihre Bedeutung für Berufsangehörige ab einem bestimmten Lebensalter verliere. Auch wenn bei wenigen Mandaten der Aufgabe der Beklagten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu vermitteln, geringere Bedeutung zukommen sollte, könne jedoch angesichts der zahlreichen weiteren Aufgaben nach § 76 Abs. 2 StBerG nicht gesagt werden, dass jede andere Regelung als eine kombiniert alters- und umsatzbezogene als sachwidrig angesehen werden müsse. 5 Dem hält der Kläger entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt der OVG- Entscheidung. Die Annahme, keine der Aufgaben der Kammer verliere für die Mitglieder ab einem bestimmten Alter ihre Bedeutung, sei unrealistisch und werde nicht nachgewiesen. Aus dem Wortlaut des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1989 ergebe sich das Gegenteil. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass es eine Gruppe von Steuerberatern gebe, für die die Leistungen der Kammer keinen Nutzen bringe. Bei Kleinpraxen, deren Inhaber der Steuerberatung dauerhaft nur noch wenig Arbeitskraft widmen könne und sich auf die Fortführung weniger Mandate beschränke, die nach der Lebenserfahrung die Einschaltung der Kammer nicht erforderten, seien Ausnahmen zu machen. 6 Mit seinen Einwendungen verkennt der Kläger die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts. 7 Gegenstand des vorgenannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts war die Beitragsordnung - BO - der Steuerberaterkammer L. , die für Mitglieder "hohen Alters" eine Beitragsermäßigung vorsah. Im Rahmen seiner Prüfung, ob die in der BO vorgesehene Festsetzung eines Einheitsbetrages rechtmäßig war, befasst es sich auch mit der Regelung, die eine Ausnahme vom Einheitsbetrag enthielt. Eingangs seiner Rechtsausführungen stellt es fest: "Es läßt sich auch nicht belegen, daß das Interesse der Angehörigen an der Kammertätigkeit bei bestimmten, hinreichend abgrenzbaren Gruppen von Steuerberatern größer wäre als bei anderen mit der Folge, daß eine Abstufung etwa nach dem Umsatz der Praxis oder nach dem erzielten Einkommen rechtlich geboten wäre." Bezüglich des Nutzens der Kammermitglieder aufgrund der der Kammer in § 76 Abs. 2 StBerG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben führt es u. a. aus: "Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu Rat und Vermittlung zu Gunsten der Mitglieder hat die Beklagte darauf abgestellt, dass alle Angehörigen in gleicher Weise das Recht haben, die Kammer mit Anliegen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StBerG anzugehen. Dies wäre allenfalls dann bedenklich, wenn der Nutzen des allen Kammerangehörigen gleichermaßen gewähr- leisteten Rechtes offensichtlich unterschiedlich hoch wäre, d.h. etwa für bestimmte Gruppen von Beratern von großer Bedeutung, für andere hingegen faktisch wertlos wäre. Dies kann indes nicht festgestellt werden." Und es fügt dann an, "Ob es ungeachtet dessen rechtlich geboten ist, bei Kleinstpraxen Ausnahmen zu machen, deren Inhaber der Steuerberatung dauerhaft nur noch wenig Arbeitskraft widmen kann und sich auf die Fortführung weniger Mandate beschränkt, die nach der Lebenserfahrung die Einschaltung der Kammer nicht erfordern, kann auf sich beruhen." 8 Aus der Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts folgt einerseits, dass der in der Beitragsordnung enthaltene Grundsatz der Rechtmäßigkeit eines generell gleich hohen Beitrags durch eine Ausnahmeregelung nicht in Frage gestellt wird. Allein unter diesem rechtlichen Aspekt ist die Prüfung zu sehen Anders ist die weitere, sich anschließende Feststellung zur Ausnahmeregelung: "Diese äußerste Grenze ist hier nicht überschritten", nicht zu verstehen. Andererseits besagt sie, dass keine Entscheidung notwendig war, ob eine solche - hier zulässige - Ausnahmeregelung überhaupt rechtlich geboten ist. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, das Oberverwaltungsgericht verlange mit seiner Entscheidung für sämtliche Beitragsordnungen der Steuerberaterkammern des Landes eine entsprechende Ausnahmeregelung, lässt sich aus dem Urteil nicht herleiten. Eine solche Forderung ist im Übrigen aber rechtlich auch nicht begründbar. 9 Ausgehend von dem Rechtsgrundsatz einer vom Gericht nur in beschränktem Umfang möglichen Überprüfung von Beitragsregelungen, wäre eine Ausnahmeregelung für Mitglieder "hohen Alters" nur dann zwingend erforderlich, wenn ohne eine solche Regelung das Äquivalenzprinzip oder der Gleichheitssatz verletzt wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. 10 Nach § 76 Abs. 1 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Was damit gemeint ist, wird in § 76 Abs. 2 StBerG beispielhaft aufgeführt. Gründe, weshalb ab einem bestimmten Lebensalter mit reduzierter Praxistätigkeit sämtliche Aufgaben einer Steuerberaterkammer für das jeweilige Mitglied einen derartig geringen Nutzen aufweisen, dass dieses trotz zulässiger pauschalierender und typisierender Ausgestaltung der Beitragsordnung von einer Beitragsveranlagung zwingend auszunehmen ist, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht angeführt. Die in § 5 Abs.1 und 3 BO vorhandenen Ausnahmeregelungen, sind ausreichend, um atypischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Eine weitere Ausnahmeregelung ist von Rechtswegen nicht geboten. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht deshalb fest, dass ein Absehen von einer entsprechenden Ausnahmeregelung in der BO der Beklagten nicht als sachwidrig angesehen werden kann. 11 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) begründet ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar. 14