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Beschluss

16 E 641/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0304.16E641.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren 20 K 2639/02 VG Düsseldorf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus N. bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Antrag, 4 den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2001 aufzuheben, 5 bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. 6 Die an den Begriff der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen sind im angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise abstrakt erläutert. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen. Nach diesem Maßstab kann der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, denn die beabsichtigte Anfechtungsklage bietet bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen überschlägigen Würdigung mehr als nur entfernte Aussicht auf Erfolg. 7 Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Klage sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Insoweit kann zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens dahinstehen, ob die Darstellung des Beklagten oder die der Klägerin über den Inhalt ihrer Vorsprache am 31. August 2001 zutrifft. Selbst wenn die Schilderung des Beklagten den Tatsachen entsprechen sollte, müsste von einem noch rechtzeitigen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. August 2001 ausgegangen werden. Jedenfalls den am 4., 14. und 22. März 2002 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten muss nämlich entnommen werden, dass sich die Klägerin mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. August 2001 wenden wollte. Diese Schreiben genügen damit ihrerseits den inhaltlich an einen Widerspruch zu stellenden Anforderungen. Der entsprechenden Wertung als Widerspruch steht weder entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst habe bereits im Vorjahr Widerspruch eingelegt, noch dass es an einer ausdrücklichen Bezeichnung als Widerspruch fehlt. 8 Vgl. Geis in Sodan/Ziekow, Nomos Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Rn. 17. 9 Es spricht auch alles dafür, dass diese Schreiben noch rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen sind. Die dem Bescheid vom 10. August 2001 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nämlich unrichtig mit der Folge, dass lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs in Gang gesetzt worden sein dürfte. Die Rechtmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen". Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch indes innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben, d.h. das Gesetz knüpft den Lauf der Widerspruchsfrist nicht an eine Zustellung, sondern an die bloße Bekanntgabe des Bescheides. Die Formulierung, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats "nach Zustellung" Widerspruch eingelegt werden könne, war auch geeignet, die Einlegung des Widerspruchs für die Klägerin zu erschweren. Ihr war der Bescheid vom 10. August 2001 soweit ersichtlich lediglich mit einfachem Brief übersandt worden. Ein Zustellungsnachweis ist in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen - diese sind allerdings nicht mit Blattzahlen versehenen, so dass nicht ohne weiteres von ihrer Vollständigkeit ausgegangen werden kann - jedenfalls nicht enthalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung bei der Klägerin die irrige Vorstellung hervorrufen konnte, die Widerspruchsfrist werde nur bei einer - soweit ersichtlich nicht erfolgten - Zustellung des Bescheides, nicht aber bei ihrer schlichten Bekanntgabe in Lauf gesetzt. 10 Vgl. zur entsprechenden Problematik in den Fällen der Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461, m.w.N. 11 Die Klage bietet auch in materieller Hinsicht hinreichende Aussicht auf Erfolg. Treffen die Angaben der Klägerin zu, so hat sie sich mit ihren Kindern noch bis Ende Juli 2001 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten. Den Angaben der Klägerin entspricht weitgehend die Auskunft aus dem Melderegister der Gemeinde K. , wonach die Klägerin dort erst vom 25. Juli 2001 an gemeldet ist. Danach wären die für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide, die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommen worden sind, nicht bzw. allenfalls für einen kurzen Zeitraum im Sinne des § 45 SGB X rechtswidrig gewesen. Dass die Wohnung in K. bereits zu einem früheren Zeitpunkt angemietet wurde und die Tochter der Klägerin bereits seit dem 24. April 2001 die Grundschule in T. besucht hat, ist von der Klägerin eingeräumt und erklärt worden. Ob diese Erklärungen tragfähig sind, ist ebenso wie der von der Klägerin in der Klageschrift angesprochene Problemkreis oder die Frage nach der Ausübung des dem Beklagten in § 45 SGB X eingeräumten Ermessens nicht im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 14