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Beschluss

13 A 931/04.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0319.13A931.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Kläger haben die zunächst geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt; eine solche Bedeutung liegt auch nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dass hat die sich hierauf berufene Partei darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" unter Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen zu verstehen ist. 4 Die Kläger haben eine Frage im beschriebenen Sinne nicht aufgeworfen. Sie üben letztendlich nur Kritik an der erstinstanzlichen Bewertung der von der Klägerin zu 2. vorgetragenen Erkrankung und der Gesundheitsversorgungslage im Kosovo und schildern die Bewertung dieser beiden Umstände aus ihrer Sicht. Sie tragen damit im Stile einer Berufungsschrift vor, was jedoch für eine Rechtsmitteleröffnungsschrift nicht ausreicht. 5 Im Übrigen entsprechen auch die von den Klägern herangezogenen Auskünfte zur angeblichen Nichtbehandelbarkeit der Krankheit der Klägerin nicht mehr dem aktuellen Stand und kommt es auf die Frage der Behandelbarkeit der Klägerin in Zentral-Serbien nicht an. Schließlich sind auch die von den Klägern angesprochenen Engpässe in der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Kosovo und dort auf den Patienten zukommenden Kosten für Behandlung und Medikamente hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich ein Asylbewerber auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt, wie das inzwischen im Kosovo der Fall ist, auch wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte. 6 Vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom 01. Oktober 2001 - 13 A 2660/01.A - m. w. N. und vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 7 Ziel des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG ist nicht, dem Ausländer eine kostenfreie Gesundheitsversorgung in Deutschland zu verschaffen. Soweit die Kläger ferner auf die Lage der Minderheiten im Kosovo hinweisen, ist das schon deshalb unerheblich, weil sie keiner Minderheit angehören. 8 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Gehörsverstoßes liegt ebenfalls nicht vor. 9 Darin, dass das Verwaltungsgericht auf Grund früherer Auskünfte möglicherweise von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung im Kosovo ausgegangen ist, ist erkennbar ein Gehörsverstoß nicht zu sehen. Soweit die Kläger einen solchen Verfahrensfehler behaupten, weil das Verwaltungsgericht ihre "Hilfsbeweisanträge" abgelehnt habe, ist das nicht nachvollziehbar und daher der Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO nicht i. S. d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Beweisanträge zu Protokoll haben die Kläger nicht gestellt; solche ergeben sich nicht aus der Sitzungsniederschrift und sind auch in keinem ihrer Schriftsätze angekündigt worden. Im Übrigen sind hilfsweise, also unter einer Bedingung etwa der Erheblichkeit einer Tatsache oder des drohenden Prozessverlustes gestellte Beweisanträge unzulässig. 10 Im Übrigen kann nicht davon die Rede sein, das Verwaltungsgericht habe ohne medizinischen Sachverstand "pauschal die ... medizinischen Stellungnahmen ... abgelehnt". Vielmehr hat es den ärztlichen Stellungnahmen keine Überzeugungskraft beigemessen und festgestellt, dass - selbst bei unterstellter Erkrankung der Klägerin zu - die behaupteten Erkrankungen nach der aktuellen Erkenntnislage im Kosovo behandelbar sind. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12