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Beschluss

13 C 89/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.13C89.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. 3 Soweit der Antragsteller das Lehrangebot von 250 DS aus 46 Stellen für nicht nachgewiesen hält, greift das nicht durch. Die Stellen ergeben sich aus dem Haushaltsplan, Einzelplan 6, und der hochschulinternen Aufteilung auf die medizinischen Lehreinheiten. Die Stellen und das auf sie entfallende Regellehrdeputat entspricht dem der vergangenen Jahre, die gerichtlich überprüft und nicht beanstandet worden sind. Weitere Überprüfungen sind daher im summarischen Verfahren nicht geboten und vom Antragsteller konkret - welche - auch nicht aufgezeigt. 4 Soweit im Modellstudiengang Medizin Tutoren aus dem klinischen Bereich in der Vorklinik eingesetzt sind, ist das unerheblich, weil die hier zu betrachtende Zulassungszahl von der Wissenschaftsverwaltung nicht nach den Gegebenheiten des Modellstudiengangs, sondern des fiktiven Regelstudiums nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.) berechnet worden ist. 5 Der Senat geht von einer glaubhaft mitgeteilten Reduzierung der Regellehrverpflichtung für Professor I. aus. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 LVV. Anhaltspunkte dafür, dass der Rektor die Ermäßigungsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach ermessensfehlerhaft getroffen habe, liegen nicht vor und sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Schließlich wäre ein Mehr von 2 DS auf der Angebotsseite auch nicht ausreichend, ein für die Zulassung eines 241. Bewerbers notwendiges, um mindestens 3,26 DS höheres Lehrangebot zu begründen. 6 Der Dienstleistungsabzug für die Lehreinheit Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf dem Curricularanteil 0,87, der sich aus dem ZVS- Beispielstudienplan Zahnmedizin als Fremdanteil der Medizin ergibt, vom Senat in der Vergangenheit mehrfach überprüft und seit Anbeginn der nc-Verfahren nicht beanstandet worden ist. Die Zahl der studentischen Nachfrager entspricht der nicht schwunderhöhten Anfängerquote im Studiengang Zahnmedizin. Vor dem Hintergrund sind weitere Überprüfungen nicht geboten und vom Antragsteller auch nicht konkret aufgezeigt. Doppel- und Zweitstudenten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 in dem vom Antragsteller gegen die Universität zu Köln geführten Verfahren 13 C 449/03. 8 Es kann keine Rede davon sein, aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergäbe sich nicht die Ermittlung des Curriculareigenanteils. Dieser folgt aus dem in der KapVO festgelegten Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - 2,42 - abzüglich der Fremdanteile der naturwissenschaftlichen Fächer - 0,44 -. Der Curricularnormwert folgt unter Anwendung der Formel V x f/g aus den stundenmäßigen Mindestanforderungen der ÄAppO n. F. für Kleingruppenveranstaltungen und den Zeitvorgaben des Gemeinschaftsrechts für die gesamte ärztliche Ausbildung bei Umrechnung auf 14 Semesterwochen und Ansatz allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze der KapVO 1975 für g. 9 Soweit der Antragsteller die Gruppengröße 180 für Vorlesungen rügt, weil der Antragsgegner nach Informationen im Internet für den Modellstudiengang von einer Jahrgangsstärke 250 ausgehe, im Vorjahr sogar 272 Studienanfänger zugelassen worden seien und Vorlesungen von einer solchen Hörerzahl aufgesucht würden, greift das nicht durch, weil die hier zu betrachtende Zulassungszahl für den fiktiven Regelstudiengang nach der ÄAppO n. F. nicht nach den Gegebenheiten des Modellstudiengangs ermittelt ist und nach der Rechtsprechung des Senats die Gruppengröße 180 für Vorlesungen bei summarischer Betrachtung eines Gesamtstudiums angemessen erscheint. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -. 11 Auch die vom Antragsgegner im Internet angegebene Gruppengröße für Praktika und Seminare bezieht sich auf den Modellstudiengang und ist für den Regelstudiengang ebenso irrelevant wie das Charakteristikum des Blockpraktikums im Modellstudiengang. Die für den Regelstudiengang angesetzten Gruppengrößen entsprechen den anerkannten Bewertungsgrundsätzen der KapVO 1975, die auf pädagogisch-wissenschaftlichen Erwägungen beruhen und als Parameter der Curricularnormwertfestsetzung sich innerhalb des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers halten und in der Rechtsprechung des Senats nicht beanstandet worden sind. Soweit sie in der Hochschulwirklichkeit im Einzelfall die Ausbildungsqualität belastend überschritten werden, verlangt das nicht nach einer entsprechenden Anpassung der Gruppengröße. 12 Der Senat geht im vorliegenden summarischen Verfahren, das nur eine Glaubhaftmachung nicht aber einen Nachweis von Tatsachen gebietet, von der Richtigkeit der Angabe des Antragsgegners über die Zahl der im Mitteilungszeitpunkt eingeschriebenen Studenten aus. Dass eventuell die Möglichkeit einer Bewerbung für die Teilnahme an Praktika und Seminaren durch Externe bestand, wie der Antragsteller behauptet, aber durch nichts dargetan hat, ist unerheblich. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -. 14 Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Verzahnung zwischen Vorklinik und Klinik den Curriculareigenanteil von 1,98 beanstandet, hat er damit bei summarischer Sicht einen weiteren verfügbaren 241. Studienplatz nicht aufgezeigt. Die RWTH bietet die ärztliche Ausbildung nicht im Regelstudiengang nach der ÄAppO n. F., sondern im Modellstudiengang nach § 41 ÄAppO n. F. an. Die Erwägung, dass dieses Studium hinsichtlich seiner Struktur, Unterrichtsformen, Prüfungen etc. in einer Phase der Erfahrungsfindung, Beobachtung und Bewährung, mithin der Erprobung steht, rechtfertigt gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 21 KapVO und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV eine Kapazitätsberechnung für den angebotenen Studiengang Medizin, die nicht am Zweiten Teil der KapVO orientiert ist. Die Wissenschaftsverwaltung hat sich deshalb an dem fiktiven Regelstudium orientiert und auf der Lehrnachfrageseite vom Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - 2,42 - den eindeutigen Fremdanteil für die naturwissenschaftlichen Fächer - 0,44 - in Abzug gebracht. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere Verflechtung von Vorklinik und Klinik verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine "Verknüpfung" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies organisatorisch von der Hochschule im Regelstudium durchzuführen ist, besagt die ÄAppO n. F. nicht; insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall einer Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind und inwieweit eventuell von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, kann nur nach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und der Beiträge und Inanspruchnahme der mitwirkenden klinischen Dozenten beurteilt werden. Hier ist eine solche Feststellung, die ohnehin den Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und des auf die Darlegungen der Partei konzentrierten Beschwerdeverfahrens sprengen würde, schon deshalb nicht möglich, weil ein Regelstudium an der RWTH nicht praktiziert wird und eine Quantifizierung eventueller Beiträge von Klinikern in der vorklinischen Ausbildung rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist. Der von einigen Gerichten vorgenommene Ansatz eines 50 %-igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten - vermutlich - an den Kleingruppenveranstaltungen der Vorklinik erscheint dem Senat willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im Form von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass der Vorkliniker selbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor dem Hintergrund erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht als fehlerhaft ausgeübtes Ermessen gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, wenn die Wissenschaftsverwaltung in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs bei noch fehlenden hinreichenden Erkenntnissen über diesen Studiengang und nicht greifbaren fiktiven Verknüpfungen von Vorklinik und Klinik im Regelstudiengang auf die im Grundsatz gleiche Methodik der Kapazitätsberechnung der vergangenen Studienjahre unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen höheren Unterrichtsmengen und -formen zurückgreift. Das gilt um so mehr, als auch die (fiktive) Umstellung auf ein Regelstudium nach der ÄAppO n.F. einen Orientierungs- und Neuordnungsprozess darstellt und nach den genannten Vorschriften eine strenge Bindung an die Regelungen des Zweiten Teils der KapVO sowie seines § 6 i.V.m. Anlage 1 Satz 2 nicht besteht. 15 Zutreffend ist, dass den Kapazitätsberechnungsunterlagen die Schwundberechnung nicht beigefügt ist. Gleichwohl geht der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren von dem von der Wissenschaftsverwaltung angesetzten Schwundausgleichsfaktor 1/0,99 aus. Die sog. Schwunderhöhung in den unteren Fachsemestern gleicht einen im Berechnungsjahr - nicht in künftigen Studienjahren - in den höheren Fachsemestern erwarteten Schwund eingeschriebener Studenten aus. Der Schwundausgleichsfaktor ist gleichsam eine Prognose, gewonnen aus den Entwicklungen der Studentenkohorten über mehrere vergangene Semester hinweg - so dass die vom Antragsteller betrachteten aktuellen Belegungszahlen des Bewerbungssemesters unerheblich sind - und berechnet nach dem sog. Hamburger Modell. Überprüfungen der Kapazitätsberechnungen der Wissenschaftsverwaltung in vergangenen Jahren in verschiedenen Studiengängen durch den Senat haben ergeben, dass der Schwundausgleichsfaktor jeweils nach dem Hamburger Modell in zuverlässiger Weise ermittelt worden ist. Der für das hier zu betrachtende Berechnungsjahr im streitgefangenen Studiengang angesetzte Faktor bewegt sich um denjenigen des letzten Berechnungsjahrs; in vorvergangenen Jahren ist sogar ein Faktor 1/1 angesetzt worden. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Entwicklung der für das Berechnungsjahr maßgeblichen Studentenkohorten in höheren Fachsemestern des Regelstudiums einen wesentlich anderen tatsächlichen Verlauf genommen hat als die in die Schwundberechnung eingegebenen Kohortenzahlen vergangener Semester. Woher der Antragsteller ableiten will, dass eine Schwundberechnung für das vier Fachsemester umfassende vorklinische Medizinstudium die Kohorten von sechs Semestern über die volle Zeit erfassen müsse, ist nicht dargelegt. Doppelzählungen sind entgegen der Behauptung des Antragstellers bei der praktizierten Studentenstatistik so gut wie nicht vorstellbar. Die Besetzung von freien Plätzen in höheren Semestern durch Quereinsteiger ist nicht unzulässig. Ein Vorrang von Studienanfängern vor Quereinsteigern sieht die KapVO nicht vor. Für die Schwundberechnung ist lediglich maßgeblich, ob Studienplätze in höheren Fachsemestern unbesetzt sind und die Hochschule so Lehraufwand erspart. 16 Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist mit der Einbeziehung von Vorlesungen in den Curricularnormwert und den angehobenen Ausbildungsanforderungen der ÄAppO bei den Kleingruppenveranstaltungen sehr wohl eine wesentliche Änderung in der ärztlichen Ausbildung nach dem Regelstudiengang der ÄAppO n. F. eingetreten, die nach der Systematik der KapVO bei gleichbleibendem Lehrangebot zu einer niedrigeren Zulassungszahl führen muss. 17 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 19