Beschluss
13 B 1471/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0405.13B1471.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 wird bezüglich der geforderten Handwaschgelegenheit im Bratwurststand/Grill wieder hergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, 3 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses 4 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2003 insoweit wieder herzustellen, als ihr darin die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit in ihrem Bratwurststand/Grill aufgegeben wird, 5 sowie 6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 7 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Bei seiner Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend sicher beurteilen lässt. Sowohl die Kleinheit der Grillkabine von ca. 1,4 x 1,4 Metern Grundfläche wie auch die Beurteilung des in etwa sechs Meter vorhandenen Handwaschbeckens als nicht "leicht erreichbar" im Sinne von Kapitel 3 Ziffer 1.5.1 für ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 b LMHV bzw. Kapitel 1 Ziffer 3 für sonstige Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a LMHV geben zu Bedenken Anlass, denen in einem Hauptsacheverfahren nachgegangen werden muss. 8 Bei der vom möglichen Erfolg in der Hauptsache unabhängigen allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse. Angesichts der bestehenden Dienstanweisungen ist die Gefahr, dass die Hände durch die Berührung mit Geld oder der Tür Lebensmittel verunreinigen könnten, zwar nicht ausgeschlossen, aber gering. Wenn Vertreter des Antragsgegners vorbringen festgestellt zu haben, dass die Dienstanweisungen nicht eingehalten würden, so ist doch zu berücksichtigen, dass selbst bei Installierung eines Handwaschbeckens in der Kabine dessen Benutzung von der Einsicht des Personals abhängt und auch durch die bestehenden Normen nicht für jeden Fall der vorausgegangenen Berührung von Geld oder Tür gefordert wird. Unter diesen Umständen geht der Senat davon aus, dass der nach dem Beschwerdevorbringen vom Antragsgegner etwa 20 Jahre hingenommene Zustand - nachdem inzwischen ein Handwaschbecken im Verkaufsraum eingerichtet worden ist - auch für die Zeit eines etwaigen Hauptsacheverfahrens fortbestehen kann. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Praxis des Senats in vergleichbaren Verfahren. 11