Urteil
19 A 2115/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0415.19A2115.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und vom 17. November 2000 verpflichtet, der Klägerin Schülerfahrkosten zum Besuch der L. -L. - Schule in B. für die Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand: 2 Die 1979 geborene Klägerin, ihre Eltern und ihre vier Geschwister sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in I. /Belgien. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Eltern. In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 besuchte sie die Fachschule für Sozialpädagogik der L. -L. -Schule in B. mit dem Ziel des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin". Der Vater der Klägerin steht als Lehrer und Beamter auf Lebenszeit seit 1993 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mutter der Klägerin absolvierte vom 1. August 1998 bis zum 30. Juni 1999 einen Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung für den Beruf der Hauswirtschafterin bei der katholischen Familienbildungsstätte B. . In der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie vom 29. September 1999 bis zum 21. November 1999 war sie als Mitarbeiterin des Bistums B. und seit dem 10. Januar 2000 beim katholischen Erziehungsverein B. e.V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt; vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2000 erhielt sie Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt B. . 3 Unter dem 23. März 1998 beantragte die Klägerin die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1998/99. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Mai 1998 mit dem Hinweis auf die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung der Schülerfahrkostenverordnung ab, wonach Schülerinnen und Schüler, die nicht in Nordrhein- Westfalen wohnen, keinen Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger hätten. 4 Die Klägerin erhob Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 auf das Schuljahr 1999/2000 "erweiterte" und wie folgt begründete: Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Schulfinanzgesetzes (SchFG NRW) seien unsachgemäß und verfassungswidrig. Sie verletzten den Gleichheitsgrundsatz und den nordrhein-westfälischen Verfassungsgrundsatz der besonderen Fürsorge für die kinderreiche Familie. Mit der qualifizierten Fachoberschulreife, die sie am D. -Gymnasium in B. erlangt habe, könne sie ihr Ausbildungsziel der Erzieherin in Belgien nicht erreichen. Der Entlastung der öffentlichen Haushalte durch die Einführung des Wohnsitzprinzips als Ausschlusssachverhalt für die Übernahme von Schülerfahrkosten stehe die Belastung deutscher Familien entgegen, die in benachbarten niederländischen oder belgischen Gemeinden wohnten und deren Kinder deutsche Schulen besuchten. Der Gesetzgeber verkenne, dass sich der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates auch auf deutsche Staatsbürger erstrecke, die ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland hätten. 5 Mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 1998 auf und lehnte die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1998/99 erneut ab. Für das Schuljahr 1999/2000 erließ er unter gleichem Datum einen gleichlautenden weiteren Bescheid. Er führte jeweils zur Begründung aus: Schülerfahrkosten für nicht in Nordrhein-Westfalen wohnende Schüler übernehme er nur auf freiwilliger Basis für Anspruchsberechtigte des "B. -Passes", für den die Einkommensgrenze geringfügig über dem Sozialhilfesatz liege. 6 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 erhob die Klägerin "gegen den Bescheid vom 26. Oktober 1999" Widerspruch und bat um Vorlage an die Widerspruchsbehörde. 7 Nachdem das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin den beabsichtigten Schulabschluss nur in St. W. erlangen könne, erkannte der Beklagte unter dem 22. Dezember 1999 an, dass das dem Wohnsitz der Klägerin nächstgelegene Institut, das den Berufsabschluss "Staatlich anerkannte Erzieherin" anbietet, die L. -L. -Schule in B. ist. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen seinen die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1998/1999 betreffenden Ablehnungsbescheid vom 26. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Wohnsitzkriterium gelte auch für Schülerinnen und Schüler, die in einem benachbarten Bundesland lebten. Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten auf der Grundlage des "B. -Passes" bestehe nicht, weil das Einkommen der Eltern der Klägerin die maßgebliche Einkommensgrenze überschreite. Durch Bescheid vom 17. November 2000 wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1999/2000 zurück. 9 Die Klägerin hat bereits unter dem 6. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen: Es sei bedenklich, dass die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung des Schulfinanzgesetzes keine Übergangsbestimmung für Schüler enthalte, die die Schule bereits zu diesem Zeitpunkt besucht hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Schulaufnahmeentscheidung bereits getroffen gewesen sei und nicht ohne Weiteres habe rückgängig gemacht werden können. Die fehlende Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler mit Wohnsitz im Ausland, die ihren Lebensschwerpunkt in Deutschland hätten und deren Eltern hier einkommensteuerpflichtig seien, verstoße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Insoweit nehme sie auf ihre Beschwerde vom 11. März 1999 an die Europäische Kommission Bezug. Trotz deren Mitteilung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei, sei daran festzuhalten, dass Schülerfahrkosten eine Familienleistung im Sinne des Art. 73 dieser Verordnung darstellten. Denn sie bezweckten eine Entlastung der Familie des betroffenen Schülers, dessen Eltern wegen ihrer Unterhaltspflicht automatisch für die Kosten der Schülerbeförderung bei Nichtgewähren dieser Leistung aufkommen müssten. Insbesondere liege der notwendige zwischenstaatliche Bezug vor. Denn ihre Familie habe ihr Freizügigkeitsrecht durch Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommen und werde infolgedessen diskriminiert. Anders als in den deutschen Bundesländern werde die Benachteiligung nicht durch den Wohnsitzstaat kompensiert. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und vom 17. November 2000 zu verpflichten, ihr die Schülerfahrkosten zum Besuch der L. -L. -Schule in B. für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 zu erstatten 12 und 13 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hat zur Begründung seines Antrages auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der VO (EG) Nr. 118/97 nicht eingreife, weil Schülerfahrkosten keine Familienleistungen im Sinne dieser Verordnung seien. 18 Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 6. Februar 2002 zugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erstattung von Schülerfahrkosten für die Zeit vom 1. August bis zum 24. Oktober 1998 gerichtet war. 19 Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihre Eltern Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien. 20 Die Klägerin beantragt, 21 das erstinstanzliche Urteil im noch angefochtenen Umfang zu ändern und insoweit nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er trägt weiter vor: Weder die Klägerin noch ihre Eltern hätten von der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei, Gebrauch gemacht. Eine Diskriminierung hinsichtlich der Erstattung der Schülerfahrkosten liege nicht vor, weil die außerhalb Deutschlands lebenden Unionsbürger insoweit nicht schlechter behandelt würden als die außerhalb Nordrhein-Westfalens lebenden Unionsbürger. 25 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage auf Übernahme von Schülerfahrkosten für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 24. Oktober 1998 zurückgenommen hat. 28 Die Berufung mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Schülerfahrkosten in der Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 29 Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 und seine Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und 17. November 2000 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 30 Anspruchsgrundlage für die Übernahme der für die Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 angefallenen Schülerfahrkosten sind §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2 und 7 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen - SchFG NRW - in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung der Änderungen vom 25. November 1997 (GV NRW S. 430) und vom 12. Mai 1998 (GV NRW S. 750) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO NRW -) in der Fassung der Änderung vom 25. November 1997 (GV NRW S. 430). Die Anspruchsvoraussetzungen nach diesen Vorschriften sind, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, mit Ausnahme des Erfordernisses gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW, dass die Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte, erfüllt. Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in I. , Belgien, steht ihrem Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten jedoch nicht entgegen. Diese landesrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Schülerfahrkosten wird im vorliegenden Fall durch Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EWG Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. EG L 28 vom 30. Juli 1997 S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. EG L 209 vom 25. Juli 1998, S. 1), - im Folgenden: VO Nr. 1408/71 - verdrängt. Das Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen gilt deshalb für die Klägerin nicht. 31 Nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI der Verordnung, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Die Vorschrift selbst gibt keinen Anspruch auf Familienleistungen. Sie knüpft vielmehr daran an, dass Familienleistungen nach nationalem Recht gewährt werden und modifiziert die nationalen Vorschriften, soweit sie Regelungen enthalten, die mit Art. 73 VO Nr. 1408/71 nicht in Einklang stehen. 32 EuGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - C-266/95 -, Rdn. 29 (http://europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html). 33 Letzteres ist hier der Fall. Das Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW steht mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des Art. 73 VO Nr. 1408/71 nicht in Einklang. Mit Art. 73 VO Nr. 1408/71 sind nationale Regelungen nicht vereinbar, die Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, von der Gewährung nach nationalem Recht vorgesehener Familienleistungen ausschließen, weil diese Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat haben, in dem die Familienleistungen gewährt werden. 34 Die Klägerin fällt in persönlichen Anwendungsbereich des Art. 73 VO Nr. 1408/71. Sie ist Familienangehörige im Sinne des Art. 1 Buchstabe f Ziffer i VO Nr. 1408/71 und kann sich als solche selbst auf Art. 73 VO Nr. 1408/71 berufen. Die Vorschrift begünstigt nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch seine Familienangehörigen. 35 EuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, Rdn. 33, 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Rdn. 35 bis 37 und 50 f., 15. März 2001 - C-85/99 -, Rdn. 34 f., 10. Oktober 1996 - C-245 und 312/94 -, Rdn. 31 ff., und 16. Juli 1992 - C- 78/91 -, Rdn. 26. 36 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Art. 73 VO Nr. 1408/71 sind erfüllt. Denn jedenfalls der Vater der Klägerin unterlag in dem gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 im Sinne des Art. 73 VO Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich den deutschen Rechtsvorschriften, wohnte aber, wie die Klägerin, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Belgien. 37 Der in Art. 73 und anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff des Arbeitnehmers ist in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 definiert. Er bezeichnet jede Person, die im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. 38 Vgl. auch EuGH, Urteile vom 11. Juni 1998 - C-275/96 -, Rdn. 20 f., und 12. Mai 1998 - C-85/96 -, Rdn. 36, jeweils m. w. N. 39 Aufgrund der Änderung durch die Verordnung Nr. 1606/98 (ABl. EG Nr. L 209 vom 25. Juli 1998 S. 1) unterfallen der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Art. 95 c Abs. 1 VO Nr. 1408/71 für die Zeit ab dem 25. Oktober 1998 auch Personen, die von einem Sondersystem für Beamte (Art. 1 Buchstabe a Ziffer i VO Nr. 1408/71) erfasst werden. Dies gilt auch, soweit die Gewährung von Familienleistungen durch einen deutschen Träger in Rede steht. Die frühere im Anhang I der Verordnung 1408/71, Teil I C, enthaltene Einschränkung des Begriffs "Arbeitnehmer" im Bereich der Gewährung von Familienleistungen durch einen deutschen Träger, nach der Beamte in Bezug auf Familienleistungen durch einen deutschen Träger von dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen waren, 40 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 35 bis 38, m. w. N., 41 gilt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1606/98 für die Zeit ab dem 25. Oktober 1998 nicht mehr. Die fortbestehenden Sonderregelungen für Beamte im allein Deutschland betreffenden Anhang VI zur Verordnung Nr. 1408/71, Teil I C, gelten nur noch für Titel III Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) und Kapitel 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) der Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber für die in Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Familienleistungen. 42 Nach Maßgabe der für die Zeit ab dem 25. Oktober 1998 geltenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 waren der Vater der Klägerin während des gesamten Zeitraums vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 und die Mutter der Klägerin vom 1. März 1999 bis zum 31. Juli 2000 Arbeitnehmer im Sinne der Art. 1 Buchstabe a, 73 VO Nr. 1408/71. Der Vater der Klägerin steht nämlich als Beamter auf Lebenszeit ununterbrochen seit 1993 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mutter der Klägerin war in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie vom 29. September 1999 bis zum 21. November 1999 als Mitarbeiterin des Bistums B. und seit dem 10. Januar 2000 beim katholischen Erziehungsverein B. e.V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auch für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2000 war sie Arbeitnehmerin im Sinne der Art. 1 Buchstabe a, 73 VO Nr. 1408/71. Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften sind auch Arbeitslose, soweit sie, wie die Mutter der Klägerin, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten. 43 EuGH, Urteile vom 11. Juni 1998 - C-275/96 -, Rdn. 20 bis 22 und 26, 12. Mai 1998 - C-85/96 -, Rdn. 36, 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 24, und 12. Juni 1997 - C-266/95 -, Rdn. 22. 44 Der Anwendbarkeit des Art. 73 VO Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin bis heute nur in Deutschland und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig waren und sind. Eine Zu- oder Abwanderung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, [Vertrag von Amsterdam], ABl. (EG) 1997 Nr. C 340 vom 10. November 1997, im Folgenden: EGV, = Art. 48 des EG-Vertrages [Vertrag von Maastricht], ABl. (EG) 1992 C 224/6 vom 31. August 1992 [EGV a. F.]), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) oder der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71. 45 Das vom Beklagten angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Januar 1993 - C-112/91 -, Rdn. 16, NJW 1993, 995 (996), und andere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, 46 vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - C-18/95 -, Rdn. 26 f. 2. Juli 1998 - C-225/95 -, Rdn. 22 f., 5. Juni 1997 - C-64/96 -, Rdn. 16, 16. Februar 1995 - C-29/94 -, Rdn. 9 f., 16. Dezember 1992 - C-206/91 -, Rdn. 11, 22. September 1992 - C-153/91 -, Rdn. 8, 19. März 1992 - C-60/91 - Rdn. 7, 28. Januar 1992 - C-332/90 -, Rdn. 9, 23. April 1991 - C- 41/90 -, Rdn. 37, 17. Dezember 1987 - C-147/87 - Rdn. 15, 27. Oktober 1982 - C-35 und 36/82 -, Rdn. 15, und 18. März 1980 - C-52/79 -, Rdn. 9, 47 sind in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht einschlägig. In dem Urteil vom 26. Januar 1993 hat der Europäische Gerichtshof die Anwendbarkeit der für Selbstständige geltenden Niederlassungsfreiheit mit der Begründung verneint, der Kläger habe seine Berufstätigkeit stets in Deutschland ausgeübt und wohne lediglich in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Aspekte waren für den Europäischen Gerichtshof auch in anderen Entscheidungen ausschlaggebend dafür, die Anwendbarkeit europarechtlicher Grundfreiheiten zu verneinen. 48 Im europäischen Gemeinschaftsrecht gibt es jedoch keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Das gilt sowohl in Bezug auf das primäre wie auf das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Die Bedeutung des Begriffs "Arbeitnehmer" hängt entscheidend vom Anwendungsbereich des jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Regelwerks ab. Der Arbeitnehmerbegriff etwa in Art. 48 EGV a. F. (Art. 39 EGV) stimmt deshalb nicht notwendig mit dem überein, der im Bereich von Art. 51 EGV a. F. (Art. 42 EGV) und der Verordnung 1408/71 gilt. 49 So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C- 85/96 -, Rdn. 31; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. November 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-95 bis 98/99 und C-180/99, Rdn. 46 ff. 50 Der Verordnung Nr. 1408/71 liegt nämlich ein weiter Begriff des Arbeitnehmers zugrunde, der auch Personen erfasst, die, wie die Eltern der Klägerin, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Ausübung der europäischen Grundfreiheiten in einen anderen Mitgliedsstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erwerbstätig sind, verlegt haben. 51 EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis 98/99 und C-180/99 -, Rdn. 55, und 5. März 1998 - C- 194/96 -, Rdn. 27 bis 30; in dem Urteil vom 10. Oktober 1996 - C-245 und 312/94 -, NJW 1997, 43 ff., ist der Europäische Gerichtshof in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall ohne nähere Begründung ebenfalls davon ausgegangen, dass allein die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 rechtfertigt. 52 Für eine weite Auslegung des in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 definierten Begriffs "Arbeitnehmer" spricht der Wortlaut dieser Vorschrift. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift "jede" Person, die unter den in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer tätig ist. Eine Zu- oder Abwanderung in Ausübung der europäischen Grundfreiheiten ist dagegen nach dem Wortlaut des Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. 53 Ebenso EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 28. 54 Die vierte und fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 sprechen ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer. Sie lassen erkennen, dass die Verordnung ohne Einschränkung für sämtliche Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Geltung beansprucht. 55 So auch EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 27 und 30. 56 In der vierten Begründungserwägung heißt es, es sei besser, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verordnung für "alle" Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gelte, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme versichert seien. In der fünften Begründungserwägung wird darauf abgestellt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sicherstellen sollen, dass "alle" Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen "unabhängig von ihrem Arbeits- und Wohnort" in den Genuss der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen. 57 Darüber hinaus spricht der Zweck des Art. 42 EGV (= Art. 51 EGV a. F.) für eine weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Art. 42 EGV (Art. 51 EGV a. F.) dient wie die Verordnung Nr. 1408/71 der Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Wirksamkeit der bezweckten Koordinierung wäre aber nicht gewährleistet, wenn die Anwendung der genannten Regelungen allein den Arbeitnehmern vorbehalten wäre, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung innerhalb der Gemeinschaft gewandert sind. 58 EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis 98/99 und C-180/99 -, Rdn. 55. 59 Dementsprechend ist der Europäische Gerichtshof bereits hinsichtlich der Vorschriften in der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958 S. 561), an deren Stelle die Verordnung Nr. 1408/71 getreten ist, davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmerbegriff in diesen Vorschriften nicht auf "die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf Ortsveränderungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen", beschränkte. 60 EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis 98/99 und C 180/99 -, Rdn. 55, und 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 29, jeweils m. w. N. 61 Die Verordnung Nr. 1408/71 zielt weiter darauf ab zu verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen im Sinne der Verordnung 1408/71 davon abhängig macht, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen im Mitgliedstaat der Leistung wohnen, und dadurch der Mitgliedstaat Erwerbstätige davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. 62 EuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, Rdn. 34, 12. Juni 1997 - C-266/95 -, Rdn. 28, 10. Oktober 1996 - C-245 und 312/94 -, Rd. 34, und 5. Oktober 1995 - C- 321/93 -, Rdn. 21. 63 Auch mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, die Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 davon abhängig zu machen, dass von der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder anderen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bereits Gebrauch gemacht worden ist. Durch die Verordnung soll vielmehr sichergestellt werden, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung von sozialen Leistungen im Sinne der Verordnung 1408/71 nicht negativ auf die Bereitschaft zur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten einwirkt. 64 Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 73 VO Nr. 1408/71 ist ebenfalls eröffnet. Die begehrte Übernahme der Schülerfahrkosten ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 73 VO Nr. 1408/71. 65 Familienleistungen werden in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO Nr. 1408/71 den Leistungen der sozialen Sicherheit zugeordnet. Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO Nr. 1408/71 definiert Familienleistungen als alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. 66 Als Leistung der sozialen Sicherheit setzt das Vorliegen einer Familienleistung wie das Vorliegen aller anderen in Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 genannten Leistungen der sozialen Sicherheit voraus, dass sie den Empfängern unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird. 67 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, Rdn. 22, 24, 28. März 1996 - C-243/94 -, Rdn. 16, 2. August 1993 - C-66/92 -, Rdn. 14, und 16. Juli 1992 - C-78/91 -, Rdn. 15. 68 Das ist in Bezug auf die Übernahme der Schülerfahrkosten nach nordrhein-westfälischen Recht der Fall. Sie wird unabhängig von der Bedürftigkeit des Schülers oder seiner Eltern gewährt. 69 Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist auch, wie in Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO Nr. 1408/71 vorausgesetzt, zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt. Mit dem Begriff "Ausgleich von Familienlasten" sollen staatliche Beiträge zum Familienbudget erfasst werden, durch die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert werden. 70 EuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, Rdn. 25 f., 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Rdn. 31 f., 15. März 2001 - C-85/99 -, Rdn. 38 f. und 41, sowie 16. Juli 1992 - C- 78/91 -, Rdn. 19 bis 21. 71 Dabei kann dahinstehen, ob es genügt, dass durch die nationale Leistung tatsächlich eine Entlastung des Familienbudgets erfolgt, oder ob es erforderlich ist, dass die staatliche Leistung diesem Zweck dient. Für Letzteres spricht, dass es für den Charakter der nationalen Leistung als soziale Leistung und damit auch als Familienleistung nicht darauf ankommt, wie der jeweilige Mitgliedstaat die Leistung bezeichnet hat, sondern dass im Wesentlichen auf die grundlegenden Merkmale der Leistung, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung, abzustellen ist. 72 EuGH, Urteile vom 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Rdn. 50, 15. März 2001 - C-85/99 -, Rdn. 27, 2. August 1993 - C-66/92 -, Rdn. 14, und 16. Juli 1992 - C-78/91 -, Rdn. 15. 73 Die Übernahme von Schülerfahrkosten nach nordrhein-westfälischem Recht entlastet das Familienbudget tatsächlich und hat jedenfalls auch den Zweck, die Kosten des Unterhalts von Kindern zu verringern. Die tatsächliche Entlastung des Familienbudgets folgt daraus, dass der für die Übernahme von Schülerfahrkosten zuständige Schulträger der besuchten Schule (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW) mit der Übernahme den unterhaltspflichtigen Eltern einen (kleinen) Teil der Lebenskosten und der Unterhaltspflicht abnimmt, den die Eltern zu tragen hätten, wenn der Schulträger sie nicht übernehmen würde. 74 Vgl. auch zum hessischen Recht der Schülerfahrkosten: Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 1984 - P. St. 997 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), Schülerbeförderungskosten 670, Nr. 23, S. 17 (20). 75 Diese zwangsläufige Folge der Übernahme von Schülerfahrkosten lag für den nordrhein- westfälischen Gesetz- und Verordnungsgeber auf der Hand, so dass die Übernahme der Schülerfahrkosten nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsgebers jedenfalls auch dem Zweck dient, das Familienbudget zu entlasten. Eine andere Beurteilung ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Vertreters des Beklagten nicht deshalb geboten, weil mit der Übernahme von Schülerfahrkosten (auch) die Erfüllung der Schulpflicht erleichtert wird. Dass die Übernahme von Schülerfahrkosten nicht allein der Erleichterung der Erfüllung der Schulpflicht dient und in keinem ausschließlichen Zusammenhang mit der Schulpflicht steht, folgt schon daraus, dass Schülerfahrkosten auch für Schüler gewährt werden, die die regelmäßige Vollzeitschulpflicht von zehn Schuljahren (§ 5 Satz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen) erfüllt haben und nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht etwa die Jahrgangsstufen 11 bis 13 der gymnasialen Oberstufe oder, wie die Klägerin in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000, eine Fachschule (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 SchFG NRW, § 2 Abs. 1 SchfkVO NRW) besuchen. 76 Die Anwendung des Art. 73 VO Nr. 1408/71 ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Vertreters des Beklagten schließlich nicht auf soziale Leistungen beschränkt, die für den jeweiligen Mitgliedstaat einheitlich, bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland also bundesweit, gewährt werden. Weder den Begründungserwägungen der Verordnung 1408/71 noch den Vorschriften der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Verordnung voraussetzt, dass die jeweilige nationale Rechtsvorschrift über die Gewährung von Familienleistungen in dem gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt. Die bereits dargelegten Zwecke der Art. 42 EGV (51 EGV a. F.) und der Verordnung Nr. 1408/71, die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren und die Mitgliedstaaten daran zu hindern, durch die Gewährung von sozialen Leistungen negativ auf die Bereitschaft zur Ausübung der europäischen Grundfreiheiten einzuwirken, erfordern vielmehr, auch solche nationalen sozialen Leistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 einzubeziehen, die lediglich in Teilgebieten des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden. Schon dann besteht ein Koordinierungsbedarf, um durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 die Gefahr, dass der staatliche Träger der sozialen Leistung negativ auf die Bereitschaft zur Ausübung der europäischen Grundfreiheiten einwirken könnte, auszuschließen. 77 Der Senat ist nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 Satz 3 EGV einzuholen. Nach dieser Vorschrift besteht für einzelstaatliche Gerichte eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung nur dann, wenn ihre Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das Urteil des Senats kann dagegen mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) angefochten werden. Dieses Rechtsmittel ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 234 Satz 3 EGV. 78 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 1 B 64.90 -, InfAuslR 1990, 293 (294); OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3527/92 -, m. w. N. 79 Allerdings kann der Senat gemäß § 234 Satz 2 EGV nach Ermessen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entscheiden. Dieses Ermessen übt der Senat dahin aus, dass er von der Einholung einer Vorabentscheidung absieht, weil die sich im vorliegenden Verfahren stellenden europarechtlichen Fragen, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, auf der Grundlage der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beantwortet werden können. 80 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C- 283/81 -, Rdn. 14. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 83 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 84 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil die Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und in Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten Falles die Zuziehung rechtlichen Beistandes objektiv für erforderlich halten durfte. 85