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Beschluss

17 B 863/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.17B863.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten fernmündlich vorab bekannt gegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit dem wörtlich formulierten Antrag, 3 "der Beschluss des VG Köln wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass bis zur Klärung der Einreisemöglichkeit für den Antragsteller Klarheit und ein absehbarer Bearbeitungszeitraum zwischen den Parteien vereinbart wurde", 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller - ungeachtet der missverständlichen Formulierung des Beschwerdeantrags - weiterhin die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung begehrt. Ein dieses Begehren stützender Anordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht; der Antragsteller hat den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts Erhebliches entgegengesetzt. 6 Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens kann nicht zu Grunde gelegt werden, dass Art. 6 GG oder/und Art. 8 EMRK einer vorläufigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet entgegenstehen. 7 Die Verweisung eines Ausländers auf die Einholung des für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlichen Visums ist - selbst im Falle eines Nachzugsanspruchs - grundsätzlich mit Art. 6 GG vereinbar, 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 B 152/95 -, InfAuslR 1996, 137. 9 Gleiches gilt bezüglich Art. 8 EMRK, der das Recht der Vertragsstaaten, die Beachtung der Einreisevorschriften zu fordern, unberührt lässt, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 20.97 -, InfAuslR 1998, 276. 11 Die mit der Durchführung eines solchen Verfahrens verbundene familiäre Trennung ist regelmäßig hinzunehmen. 12 Besondere Umstände, derentwegen Art. 6 GG im Einzelfall eine Unterbrechung der familiären Gemeinschaft verbietet, liegen nicht vor. Die Dauer des Visumsverfahrens beschränkt sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Einer etwaigen sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens kann im Bedarfsfall durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes begegnet werden. 13 Falls der Antragsteller in der Türkei zum Wehrdienst herangezogen werden sollte, berührt die hierdurch bedingte Verlängerung seines Auslandsaufenthalts ebenfalls nicht die Vereinbarkeit seiner Abschiebung mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Die Ableistung des Wehrdienstes ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, deren Erfüllung häufig eine vorübergehende Trennung von der Familie mit sich bringt. Soweit der Antragsteller und/oder seine Angehörigen diese Trennung als unzumutbar empfinden sollten, sind die Ehefrau und die beiden Kinder, welche die Staatsangehörigkeit des Antragstellers teilen, nicht gehindert, ihn regelmäßig in der Türkei zu besuchen. Die Behauptung, der Antragsteller stehe "auf der Fahndungsliste wegen Entziehung von der Wehrpflicht" und müsse daher mit seiner Verhaftung und einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen, ist nicht glaubhaft gemacht. 14 Da sich der Antragsteller und seine Angehörigen - wie dargelegt - auf eine vorübergehende Trennung und besuchsweise Kontaktpflege verweisen lassen müssen, kommt es nicht darauf an, ob der Ehefrau eine dauerhafte Übersiedlung in die Türkei angesonnen werden könnte. Dies mag im Hinblick darauf, dass sie in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, zweifelhaft sein, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass sie von der ihr angeblich seit 1997 vorliegenden Einbürgerungszusicherung bislang keinen Gebrauch gemacht hat. 15 Die mit der Beschwerde bekundete Besorgnis, "ein vorübergehender Ausfall der Erziehungsleistung des Antragstellers würde zum völligen Verdienstausfall der Ehefrau führen, der auf mehr als einige Wochen nicht existenziell zu verkraften wäre", stellt die Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 GG ebenfalls nicht in Frage. Die Lebensplanung und -organisation von Ausländern entbindet nicht von der Beachtung des geltenden Visumsrechts. Im Bedarfsfall müssen sich die Angehörigen des Antragstellers um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bemühen. 16 Soweit sich der Antragsteller schließlich auf eine vermeintliche Unvereinbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft, geht sein diesbezüglicher Fundstellennachweis fehl: Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts "vom 31.01.2001, BvR 231/00" existiert nicht. Falls der Antragsteller den 17 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849, 18 meinen sollte, verkennt er, dass der dortige Antragsteller sich auf eine ihm in der Türkei angeblich drohende politische Verfolgung berufen hat, sodass im Falle der Beendigung seines Aufenthalts eine in zeitlicher Hinsicht möglicherweise nicht absehbare Dauer der Trennung von seinen Familienangehörigen in Rede gestanden hätte. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 20 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 21