Beschluss
10 B 799/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.10B799.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2004 anzuordnen und die Baustelle still zu legen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im vorläufigen Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht festgestellt, dass die streitige Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten verletzt. 3 Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift als beeinträchtigt angesehene Rechtsposition bezieht sich im Wesentlichen auf den auf dem Grundstück der Beigeladenen liegenden Wegestreifen, der als Zufahrt sowohl zur streitigen Garage als auch zu der auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten Garage dient, wobei das Wegerecht der Antragstellerin durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens beruft sich die Antragstellerin auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit auf dem beschriebenen Wegestreifen durch die Nutzung der streitigen Garage. Damit macht sie der Sache nach eine Beeinträchtigung ihrer aus der Grunddienstbarkeit abzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsposition geltend. Mit diesem Vortrag kann ihr Antrag allerdings keinen Erfolg haben. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die Baugenehmigung enthält somit keine Regelungen zu den privatrechtlichen Beziehungen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Hinblick auf das fragliche Wegerecht. Folglich kann eine Rechtsverletzung durch die streitige Baugenehmigung insoweit nicht begründet werden. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 B 107.98 -, BRS 60 Nr. 175; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Landesbauordnung, Kommentar, Stand: März 2004, § 75 Rn. 110. 5 Eine durch die streitige Baugenehmigung bewirkte unmittelbare Rechtsverletzung muss die Antragstellerin auch nicht etwa deshalb befürchten, weil sie - beim Wenden eines die streitige Garage verlassenden Pkw auf ihrem Grundstück - zur Duldung eines Notwegerechts verpflichtet wäre. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182. 7 Die Nutzung der fraglichen Garage setzt ein solches Notwegerecht nicht voraus. 8 Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Verletzung von öffentlich- rechtlichen Nachbarrechten der Antragstellerin auf. Soweit sie sich auf eine mit der Benutzung der genehmigten Garage verbundene Verkehrsgefährdung und einen daraus abzuleitenden Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW beruft, ergibt sich daraus keine Rechtsverletzung zu ihren Lasten. § 19 Abs. 2 BauO NRW will durch die Nutzung (baulicher) Anlagen und Einrichtungen bedingte Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs verhindern. Der auf dem von der Q. straße abzweigenden, u.a. über das Grundstück der Beigeladenen führende Weg herrschende Verkehr hat indes keinen öffentlichen Charakter. Er dient allein der (privaten) Erschließung u.a. der Grundstücke der Beigeladenen und der Antragstellerin. Ob § 19 BauO NRW überhaupt nachbarschützende Wirkung zukommt, kann deshalb offen bleiben. 9 Die in der Beschwerdeschrift ferner in Bezug genommenen Regelungen der Garagenverordnung dienen allein öffentlichen Interessen ohne drittschützende Wirkung. Die von der Antragstellerin befürchtete Zweckentfremdung der Garage kann der Beschwerde ungeachtet der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der damit angesprochenen Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NRW nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine von der streitigen Baugenehmigung abweichende Nutzung jene nicht als (nachbar-)rechtswidrig qualifiziert. 10 Eine Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Eine unzumutbare Störung der Antragstellerin in einem Bereich, den sie selbst als Pkw-Zufahrt nutzt, ist - auch wenn man ein mehrmaliges Rangieren in Rechnung stellt - nicht zu erwarten. Auf Grund der vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Lage der Garage an der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass sich auf Grund vorherrschender Westwindlagen die Emissionen auf den Wohnbereich der Antragstellerin zu bewegen. Die Frage der von der Q. straße aus gemessenen Länge der privaten Zuwegung ist im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 7 BauO NRW hier ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob dort Begegnungsverkehr möglich ist. 11 Schließlich enthält der Beschwerdevortrag keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin schließen lassen könnten. Für einen von ihr behaupteten Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO ist von vornherein kein Raum. Die Garage dient ersichtlich keinem außergebietlichen Bedarf. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 15