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Beschluss

19 B 452/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B452.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 ist offensichtlich rechtmäßig. 4 Der Vortrag des Antragstellers, bei der Erteilung der Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 23. Juni 2003 "dürfte eine fortbestehende Ausreisebereitschaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben", trifft nicht zu. Für den Antragsgegner war eine wesentliche Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003, dass die mit Schreiben des Vaters des Antragstellers vom 14. Oktober 2002 und 20. Januar 2003 dargelegte Absicht, nach Ägypten zurückzukehren, fortbestand. 5 Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 bestätigt, dass die fortbestehende Ausreiseabsicht des Antragstellers und seiner Familie "maßgebend" für die Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners bestehen nicht. Er hat mit Schreiben vom 17. Juni 2003 den Vater des Antragstellers danach befragt, wann die Rückkehr in sein Heimatland vorgesehen und wann sein medizinischer Forschungsauftrag, nach dessen Abschluss der Vater der Antragstellerin nach einem auf dem die Schwester des Antragstellers betreffenden Genehmigungsantrag vom 20. Januar 2003 enthaltenen Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners in sein Herkunftsland zurückkehren wollte, beendet sei. Diese Anfragen machen nur Sinn, wenn die Rückkehrbereitschaft eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 war. Darüber hinaus enthält die bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 befristete Genehmigung vom 23. Juni 2003 den Hinweis, dass der Antragsteller zum Besuch einer deutschen Schule verpflichtet sei, wenn sein Vater auch nach dem Ende des Schuljahres 2004/05 in C. wohnt. Der Hinweis lässt damit wie die Anfrage des Antragsgegners vom 17. Juni 2003 erkennen, dass nach seiner Auffassung im Falle eines Wohnsitzes in C. auch nach dem Ende des Schuljahres 2004/05 die für die Erteilung einer weiteren Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule erforderliche Ausreisebereitschaft nicht mehr angenommen werden könne und die Ausreisebereitschaft damit eine entscheidungserhebliche Ermessenserwägung des Antragsgegners (auch) für die Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 war. 6 Gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 spricht auch nicht der vom Antragsteller angeführte Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners auf den die Schwester des Antragstellers betreffenden Antrag ihres Vaters vom 20. Januar 2003, "eine Genehmigung für das Geschwisterkind wurde am 15. Oktober 2002 erteilt". Nach den Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26. März 2004 erklärt sich der Vermerk daraus, dass der Antragsgegner nach seiner früheren Praxis in den Fällen, in denen einem Geschwisterkind bereits eine Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule erteilt worden ist, "teilweise" keine "erneute (aktuelle) Prüfung der Ausreisebereitschaft" vorgenommen hatte. Diese frühere Praxis, die der Antragsgegner selbst inzwischen als rechtswidrig bezeichnet, bestand jedoch bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht mehr. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners. Die Anfragen in seinem Schreiben vom 17. Juni 2003 an den Vater des Antragstellers, wann die Rückkehr nach Ägypten vorgesehen und wann sein medizinischer Forschungsauftrag beendet sei, lassen erkennen, dass der Antragsgegner eine fortbestehende Ausreisebereitschaft überprüft und die Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht allein deshalb erteilt hat, weil die Schwester des Antragstellers die B. -G. Arabische Libysche Schule besuchte. 7 Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 eine beachtliche Ausreisebereitschaft nicht (mehr) bestand. Nach der dem Senat aus dem - im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten - Verfahren 19 B 1953/03 bekannten Ermessenspraxis des Antragsgegners erkennt dieser eine die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule rechtfertigende Ausreisebereitschaft nur an, wenn das schulpflichtige Kind sich im Sinne der Nr. 3.12 des Runderlasses des (früheren) Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, (im Folgenden RdErl.) nachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung lag bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht vor. Eine aktuelle beachtliche Ausreisebereitschaft des Antragstellers und seiner Familie, die der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 (§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW) zu berücksichtigen hätte, liegt ebenfalls nicht vor. 8 Der Vater des Antragstellers hat die Anfragen des Antragsgegners im Schreiben vom 17. Juni 2003 dahin beantwortet, dass die Rückkehr nach Ägypten "offen" sei und ein Ende seines medizinischen Forschungsauftrags "nicht gesagt werden kann". Mit diesen Angaben hat er den Eindruck erweckt, dass die in seinen Schreiben vom 14. Oktober 2002 und 20. Januar 2003 geltend gemachte Absicht zur Rückkehr nach Ägypten fortbesteht und lediglich der genaue Zeitpunkt der Rückkehr offen ist. Tatsächlich bestand jedenfalls bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 und auch danach keine Ausreiseabsicht, die die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Sinne der Nr. 3.12 RdErl. rechtfertigt. Der Vater des Antragstellers hat mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Juli 2003 mitgeteilt, dass "die Rückkehr in das Heimatland nicht beabsichtigt ist". Der anschließende Satz "zumindest soll eine Ausbildung der Kinder in Deutschland abgewartet werden", ist derart vage, dass er nicht geeignet ist, die zuvor geäußerte fehlende Rückkehrabsicht in Zweifel zu ziehen. Es liegen auch objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlende beachtliche Ausreisebereitschaft hindeuten. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen sind deutsche Staatsangehörige. Sein Vater ist seit 1987 bei einer Firma mit Sitz in N. beschäftigt. Nach der vorgelegten "Arbeitsbestätigung" der Firma vom 1. August 2002 " ist das Arbeitsverhältnis in einem ungekündigten Zustand". Anhaltspunkte dafür, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist, ergeben sich weder aus der "Arbeitsbestätigung" vom 1. August 2002 noch aus der "Bescheinigung" der Firma vom 14. Februar 2003. Der Vater des Antragstellers hat in dem Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Juli 2003 zudem darauf hingewiesen, dass er bei der Firma keinen Forschungsauftrag erfüllt, und dies im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2004 bestätigt. Damit hat er den Antragsgegner vor Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 bewusst getäuscht. Die Antwort des Vaters des Antragstellers auf das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juni 2003, ein Ende des medizinischen Forschungsauftrags "kann nicht gesagt werden", konnte der Antragsgegner nur dahin verstehen, dass der Vater des Antragstellers in Deutschland im Rahmen eines medizinischen Forschungsauftrags beschäftigt ist. 9 Angesichts dieser Täuschung des Vaters des Antragstellers ist auch nicht glaubhaft, dass er und seine Schwester ab dem Schuljahr 2005/06 eine Schule in Ägypten besuchen werden. Die Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004, dass der Antragsteller und seine Schwester "an der hiesigen Grundschule für das Schuljahr 2005 - 2006 eingeschrieben" seien, stützt diese Behauptung des Antragstellers nicht. Die Bescheinigung belegt allenfalls eine Anmeldung an einer ägyptischen Schule, aber nicht den tatsächlichen Besuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2005/06. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ab dem Schuljahr 2005/06 eine ägyptische Schule besuchen wird, sind nicht ersichtlich. Er hat bereits nicht dargelegt, aus welchen Gründen er oder seine Eltern sich angeblich entschlossen haben, die bisherige Schulausbildung in Deutschland nicht fortzusetzen, obwohl sie deutsche Staatsangehörige sind und der Vater des Antragstellers nach den vorliegenden Unterlagen nicht beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit in Deutschland zu beenden. 10 Der Antragsgegner hat sein Ermessen gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerfrei ausgeübt. 11 Er musste entgegen der Auffassung des Antragstellers bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigen, dass seine Schwester die Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie erhalten hatte. Der Antragsgegner hat die der Schwester erteilte Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 ebenfalls zurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahme angeordnet. Auch dieser Bescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem die Schwester des Antragstellers betreffenden Verfahren 19 B 453/04 verwiesen. 12 Die Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das vom Antragsteller vorgelegte Informationsblatt des Antragsgegners aus Juli 2003 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen in C. lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner bei anderen schulpflichtigen Kindern die Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule auch dann erteilt, wenn sie und ihre Familien nicht beabsichtigen, in ihr jeweiliges Heimatland zurückzukehren. 13 Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG die Regelung in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. nicht berücksichtigen musste. Danach liegen besonders wichtige Gründe, die der Durchsetzung der Schulpflicht in deutschen Schulen vorgehen, vor, wenn besondere persönliche Umstände unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebots den Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen. Darum geht es hier nicht. Die L. G. Akademie, die der Antragsteller weiterhin besuchen möchte, ist keine Schule im Ausland, sondern eine ausländische Schule in Deutschland. 14 Allerdings muss der Antragsgegner nicht nur bei der Ausübung seines Ermessens über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG, 15 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, 16 sondern auch im Rahmen seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im Falle der Rücknahme einer solchen Genehmigung eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule und den privaten Interessen am Besuch einer ausländischen Schule vornehmen. Hierzu gehören - selbstverständlich - auch die in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. angesprochenen besonderen persönlichen Umstände des schulpflichtigen Kindes und seiner Familie. Derartige Umstände, die den Besuch einer deutschen Schule durch den Antragsteller als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich. 17 Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass die Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 ermessensfehlerhaft ist, wenn seine Integration an der für ihn vorgesehenen Grundschule I. unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren Voraussetzungen erfolgen kann. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Auf der Grundlage des vom Antragsgegner und der Bezirksregierung L. erstellten allgemeinen, d. h. nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden, Integrationskonzepts für Schülerinnen und Schüler der L. G. Akademie im Grundschulalter, Stand 28. Januar 2004, finden für den Antragsteller spezielle Fördermaßnahmen während des Unterrichts statt. Darüber hinaus werden ihm zusätzliche Integrationsstunden angeboten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 das Integrationskonzept dahin erläutert, dass der Antragsteller in der Grundschule I. in kleinen Gruppen oder auch in Einzelstunden insbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache gefördert werden kann, und dass die Grundschule I. über Erfahrungen mit Kindern, deren Muttersprache arabisch ist, verfügt, weil bereits 30 solcher Kinder die Grundschule besuchen. Für diese Kinder und damit auch für den Antragsteller besteht im Rahmen der offenen Unterrichtsformen ein auf ihn abgestimmtes Unterrichtsangebot. Darüber hinaus lernen die Kinder etwa im Rahmen des kooperativen Lernens mit einem anderen Kind als Partner die für die deutsche Alltagssprache erforderlichen Wörter. Mit einem arabisch sprechenden Kind als Partner haben sie die Möglichkeit, neue Begriffe sowohl in Deutsch als auch Arabisch zu lernen. Unter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten, deren konkrete Ausgestaltung nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 48 VwVfG NRW, sondern Aufgabe der Grundschule I. ist, und des Alters des am 5. Februar 1995 geborenen Antragstellers ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass seine Integration in die Grundschule I. unmöglich oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Soweit er auf eine nicht beantwortete Anfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2004 an die Grundschule I. über die konkreten Unterrichtsbedingungen verweist, wäre es Sache des Antragstellers, seiner Eltern oder seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, ggf. durch persönliche Rücksprache mit der Schulleitung der Grundschule oder über den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde eine Beantwortung der Anfrage der Prozessbevollmächtigten zu erhalten. 18 Ob die Integration des Antragstellers die Teilnahme an einem muttersprachlichen Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren Erörterung. Er hat die Möglichkeit, am Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung in der KGS N. teilzunehmen. Dass es sich hierbei um ein unzumutbares "entferntes Angebot" handelt, das zu einer "Absonderung und Isolation" führt, ist eine bloße Behauptung des Antragstellers, die er nicht näher begründet hat. Dahingehende Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Gegen eine "Absonderung und Isolation" spricht insbesondere, dass der wesentliche Teil der Unterrichtung des Antragstellers in der Grundschule I. erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration des Antragstellers nicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihm angesprochenen islamischen Religionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 21