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Beschluss

13 E 598/04.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0603.13E598.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Zwar handelt es sich nach Auffassung des Senats - anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Streitwertbeschluss vom 1. April 2004 und im zugehörigen Nichtabhilfebeschluss angenommen hat - bei diesem Verfahren um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, gleichwohl ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich. 4 Das vom früheren Bevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift vom 23. Januar 2004 formulierte Begehren ist bei verständiger Würdigung in Anknüpfung an den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2004 und die darin getroffenen Regelungen dahin auszulegen, dass die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts und die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und als Folge davon der Fortbestand des bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers begehrt werden. Die bisherige - mit Hilfe des Gerichts korrigierbare - Antragsformulierung in der Klageschrift, "dem Kläger Aufenthaltserlaubnis zu erteilen", tritt demgegenüber in den Hintergrund und führt nicht zur Annahme einer entsprechenden Verpflichtungsklage mit eigenständigem Charakter, wie sie Gegenstand des im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2004 zitierten Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (NVwZ-RR 1999, 402) war. 5 Bei der in dem vorgenannten Sinne verstandenen Klage handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Bewertung eines Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit richtet sich danach, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1998 - 17 E 777/98 -, NVwZ-RR 1999, 402; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 83 b Rdnr. 13, § 74 Rdnr. 21. 7 Für die im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen besteht eine Entscheidungskompetenz des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 73 AsylVfG bzw. § 24 Abs. 2 AsylVfG (analog), so dass schon deswegen eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist. Denselben Charakter trägt eine Streitigkeit wegen eines Gegenstands, für den der Kläger die Entscheidungskompetenz des Prozessgegners - wenn auch wie hier rechtsirrig - aus dem Asylverfahrensgesetz, nämlich erkennbar § 5 Abs.1 AsylVfG, ableitet. 8 Als Konsequenz der Einstufung dieses Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit ergibt sich, dass die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts objektiv einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde nicht zugänglich ist. Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren und dementsprechend auch verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzungen in Asylverfahren. 9 Vgl. GK-AsylVfG, a. a. O., § 80 Rdnr. 10.1; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 2 B 59/93 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11. März 1999 - 4 So 15/99. A -, zitiert jeweils bei jurisweb. 10 Dass in der Rechtsmittelbelehrung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2004 auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wurde, steht dem nicht entgegen, weil die aus Sicht des Verwaltungsgerichts zwar konsequente, objektiv aber fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gesetzliche Vorgaben für Rechtsmittel und gesetzlich normierte Ausschlüsse derselben nicht verdrängen kann. 11 Davon, dass der angefochtene Beschluss mit der Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar und offensichtlich unhaltbar ist und deshalb keinen Bestand haben kann, kann keine Rede sein, zumal für diese Einschätzung weder ein eindeutiger Gesetzesverstoß noch eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein ausreicht. 12 Vgl. GK-AsylVfG, a. a. O., § 80 Rdnr. 19. 13 Ob das Verwaltungsgericht auf eine entsprechende Anregung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hin von seinem Selbstkorrekturrecht Gebrauch macht und den Streitwertfestsetzungsbeschluss aufhebt bzw. korrigiert und den Gegenstandswert gemäß § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf 1.500,00 EUR festsetzt, 14 vgl. dazu u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 15 ZB 97.34162 -, BayVBl. 2001, 61, 15 kann dahinstehen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Für eine Anwendung des § 8 GKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, ist kein Raum. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 18