Beschluss
7 A 1475/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0611.7A1475.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, wonach das vom Kläger zur Bebauung vorgesehene Grundstück Gemarkung Sankt N. , Flur 33, Flurstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugehört, an den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientiert und sie nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die in den Akten befindlichen Karten und Fotos bestätigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht. 5 Zwar dürfte, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die historische Entwicklung oder derzeitige städtebauliche Funktion der Außenbereichsflächen für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich nicht maßgebend sein. Abzustellen ist vielmehr auf die optisch wahrnehmbaren Merkmale der Gegebenheiten. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72. 7 Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht (allein) auf die genannten Funktionen des Grünstreifens abgehoben, dem das klägerische Grundstück zurechnet, sondern gerade auch dessen Größe und erkennbare Nutzung zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht (vgl. UA Seite 6 Abs. 2 mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Beklagten und Seite 6 Abs. 4 UA). An diesen die Entscheidung für sich tragenden Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsantrag keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel. 8 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Grünstreifen zu Unrecht dem Außenbereich zugeordnet, denn maßgebend sei nur auf die nähere Umgebung abzustellen und diese ende bereits im Bereich der Flurstücke 1508/1554, denn dort sei eine wegen einer Bodenerhebung "deutlich wahrnehmbare" Wallhecke vorhanden, "die den Beginn der bestockten Flächen zwischen Bahnlinie und Wohnbebauung" kennzeichne. Jedoch endet, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, der Bebauungszusammenhang in der Regel mit dem letzten Baukörper. Zwar können es örtliche Besonderheiten rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = BRS 63 Nr. 99. 10 Besondere örtliche Verhältnisse lassen sich jedoch nicht daraus ableiten, dass die Betrachtung von vornherein nur auf die "nähere Umgebung" beschränkt wird. Der Kläger meint allerdings ferner, die Bewertung sei deshalb nur auf die "nähere Umgebung" zu beschränken, weil die von ihm erwähnte Wallhecke den Bebauungszusammenhang begrenze. Für eine derart begrenzende Wirkung ergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch nichts Substantiiertes. Der Bodenerhebung ordnet der Kläger selbst keine Wirkung zu, die dem Bebauungszusammenhang über die letzte Bebauung hinaus eine natürliche Grenze ziehen würde. Er nennt sie, da sie bewirke, dass die Wallhecke deutlich "wahrnehmbar" sei. Dass ein größerer der Erholung dienender Grünstreifen mit Fuß- und Radweg gliedernde Elemente wie eine "wahrnehmbare" Wallhecke aufweist, unterbricht den Zusammenhang einer solchen Fläche jedoch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Wallhecke, worauf der Kläger ergänzend abhebt, "den Beginn der bestockten Flächen zwischen Bahnlinie und Wohnbebauung kennzeichnet". Denn Wallhecke, Bäume und anders begrünte Freiflächen sind durchaus typische Merkmale einer der Erholung dienenden Außenbereichsfläche, die nicht wegen des aufstehenden Bewuchses, der ohnehin Veränderungen zugänglich ist, in verschiedene Bereiche unterschiedlicher bauplanungsrechtlicher Qualifikation zergliedert werden könnte. 11 Der Kläger meint unter Bezug auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 -, NVwZ-RR 2002, 485 (486), das zur Bebauung vorgesehene Grundstück sei dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, denn es würde als Hausgarten "bauakzessorisch" genutzt. In der Tat mag vom Begriff der Bebauung neben den baulichen Anlagen selbst in gewissem Umfang auch die von ihnen geprägten Flächen umfasst sein, die (zusammen mit der baulichen Anlage) dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Erfasst werden jedoch allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden können und hier nach Wunsch des Klägers auch sollen. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. 13 Da der Zulassungsantrag aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Bebauungsgenehmigung hätte, würde das zur Überbauung vorgesehene Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zugeordnet. Auch dies dürfte allerdings zu verneinen sein. Die vorhandene Bebauung bestimmt eine (durch den Bebauungsplan Nr. 308 der Stadt N1. festgeschriebene) in etwa parallel zur Umgehungsbahn verlaufende faktische Baugrenze, die den Bereich überbaubarer Grundstücksflächen in östlicher Richtung begrenzt. Das Vorhaben des Klägers würde sich in diese Gegebenheiten nicht einfügen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. 17