Beschluss
2 A 3520/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0615.2A3520.03.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die von der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrages allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Klägerin zu 1) habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sie sich fristgerecht auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berufen habe, die sich zu ihren Gunsten auswirke. Die Anforderungen des durch das Spätaussiedlerstatusgesetz neu gefassten § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG an das Sprachvermögen seien für den Aufnahmebewerber in aller Regel günstiger. Dies gelte auch im Falle der Klägerin zu 1), deren erster Aufnahmeantrag mit der Begründung im Ablehnungsbescheid, sie spreche Deutsch nicht als Muttersprache bzw. bevorzugte Umgangssprache, und mit der Begründung im Widerspruchsbescheid, ein "fließendes Gespräch" sei mit ihr nicht möglich gewesen, abgelehnt worden sei. Das Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum werde durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG bestätigt. Eine Würdigung des Protokolls ihrer Anhörung vom 10. Juni 1998 ergebe, dass die Klägerin zu 1) ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Sie habe bis auf eine die an sie auf Deutsch gerichteten Fragen auf Anhieb verstanden. Die Antworten ließen insgesamt gesehen bereits hinreichend einen für ein einfaches Gespräch auf Deutsch erforderlichen Satzaufbau erkennen. Angesichts dessen sei unschädlich, dass sie gelegentlich nur in Grundform verwendete Substantive und Verben aneinander gereiht und lediglich mit einzelnen Wörtern auf Fragen geantwortet habe, die teils auch nicht mehr hergegeben hätten. Dass die Klägerin zu 1) nur stockend geantwortet habe, ließe sich dem Protokoll nicht entnehmen. Sie habe erkennbar die Möglichkeit genutzt, auch von sich aus etwas zum Gedankenaustausch beizutragen, und sich nicht nur auf die Beantwortung der Fragen im engeren Sinne beschränkt. 4 Die Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der von ihm in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die an das hier allein in Rede stehende Sprachvermögen der Klägerin zu 1) zu stellenden Anforderungen durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu ihren Gunsten geändert worden sind. 5 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114. 6 Denn der Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) wurde ursprünglich mit der Begründung abgelehnt, Deutsch sei weder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache bzw. sie sei zu einem fließenden Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage. Die damit angelegten, mit der damaligen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. im Einklang stehenden Beurteilungsmaßstäbe stellten jedoch höhere Anforderungen an das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der geänderten Fassung. Die Antragsbegründung enthält keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass diese Anforderungen später durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurzzeitig modifiziert worden sind, steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens aufgrund der danach erfolgten Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht entgegen. 7 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Dass es bei dieser Beurteilung den Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 5 C 11.03 - aufgestellten Bewertungsmaßstäbe überschritten hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten in der Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Danach wird beim "Nachlesen" des Protokolls der Anhörung entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung insbesondere nicht deutlich, dass die Klägerin zu 1) "weit überwiegend" nicht in der Lage gewesen sei, "einfache Sachverhalte in mehreren kompletten, korrekten Sätzen zu schildern". Davon ausgehend, dass Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen, lässt das Protokoll der Anhörung gerade nicht erkennen, dass die Fragen bzw. Antworten von den jeweiligen Gesprächsbeteiligten im Wesentlichen nicht verstanden worden sind. 8 Schließlich legt die Antragsbegründung auch ernstliche Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutsche Sprache sei der Klägerin zu 1) familiär vermittelt worden, hinreichend substantiiert nicht dar. Die die Begründung insoweit tragende Auffassung der Beklagten, eine solche Vermittlung müsse sich grundsätzlich bis zum Erreichen der Selbständigkeit erstrecken, steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die familiäre Sprachvermittlung brauche nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreiche, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähige, ein einfaches Gespräch zu führen, nicht (mehr) im Einklang. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13