Beschluss
22 A 5551/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0615.22A5551.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM (= 4.090,34 Euro) festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 4 Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Nutzungsänderung und Umwandlung der grenzständigen Doppelgarage auf dem Grundstück L. T. 58 in L1. , Gemarkung O. , Flur 41, Flurstück 124 in einen Büro-/Archivraum mit einer Grundfläche von 11,9 qm, einen Abstellraum mit einer Grundfläche von 7,48 qm und einen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen mit einer Grundfläche von 10,3 qm. Das Verwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben gegen das Abstandflächenrecht verstößt, weil es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW in der bis zum 31. Mai 2000 geltenden Fassung vom 7. März 1995 - GV. NRW. S. 218 -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 1998 - GV. NRW. S. 687 -, nicht ohne Grenzabstand gebaut werden muss und es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW mangels einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Inhalts, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, auch nicht ohne Grenzabstand gebaut werden darf. 5 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts zu begründen. 6 Der Bebauungsplan Nr. 12 "Bürgergarten" der Gemeinde L1. in der Fassung der 1. Änderung gem. § 13 BBauG vom 6. Oktober 1979 enthält für den fraglichen Bereich keine Festsetzungen, auf Grund derer das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Der Bebauungsplan enthält weder die Festsetzung "geschlossene Bauweise" noch weist er Baulinien oder Baugrenzen aus, die Rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer grenzständigen Bauweise zuließen. 7 Auch im Wege der Auslegung lässt sich eine Bestimmung der Bauweise nicht ermitteln. Die Auffassung des Klägers, der Plangeber habe nur versehentlich versäumt, für dieses Baugebiet die geschlossene Bauweise festzulegen, findet im Bebauungsplan selbst, in der Begründung zum Bebauungsplan und in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Stütze. 8 Aus der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in den Baugebieten entlang der L. T. und entlang der Feldstraße bis zum Stichweg lässt sich nicht entnehmen, dass auch in dem streitbefangenen, sich östlich anschließenden Baugebiet die geschlossene Bauweise vorgeschrieben sein soll. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Satzungsgeber im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans gemäß § 13 BBauG, rechtsverbindlich seit dem 6. Oktober 1979, keine Veranlassung sah, die - nach Auffassung des Klägers versehentlich unterbliebene - Festsetzung einer geschlossenen Bauweise nachzutragen. Im nordöstlich angrenzenden Wohngebiet hat der Plangeber zudem die offene Bauweise festgesetzt, wenn auch mit der Maßgabe, dass nur Hausgruppen zulässig sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überplanung des seinerzeit noch unbebauten Terrains mit geschlossener Bauweise im südlich angrenzenden Baugebiet. Dass im streitbefangenen Baugebiet selbst bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans eine weitgehende Bebauung mit grenzständigen Gebäuden vorlag, führt ebenfalls nicht zur Annahme, der Satzungsgeber habe eine geschlossene Bauweise anordnen wollen. Das Vorhandene mag im Rahmen der Planaufstellung zu berücksichtigen sein. Es hindert den Satzungsgeber aber nicht, seine Planungsabsichten abweichend hiervon festzulegen. Hinzu kommt, dass auch die offene Bauweise eine Grenzbebauung in Form von Doppelhäusern und Hausgruppen nicht ausschließt und deshalb auch diese Bauweise die Einbeziehung vorhandener grenzständig errichteter Gebäude in die Planung ermöglicht. Ist demnach kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Plangeber es nur versehentlich versäumt hat, für das streitbefangene Baugebiet geschlossene Bauweise festzusetzen, musste das Gebäude, das als Abstellraum, Büro und Archiv genutzt werden soll, nicht an der Grenze gebaut werden. 9 Das Vorhaben ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW von der Einhaltung einer Abstandfläche befreit. Danach darf ohne Grenzabstand gebaut werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine solche Sicherung erfolgt durch die Eintragung einer Baulast (§ 83 BauO NRW), d.h. einer Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der dieser die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Eine solche Baulast liegt nicht auf dem Nachbargrundstück. 10 Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann zwar auf sie verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, 11 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198, m.w.N., 12 das faktisch die Baulast ersetzt. Ihre Schutzfunktion verlieren die Abstandflächen dabei aber nur insoweit, als ein die Baulast ersetzendes Grenzgebäude vorhanden ist, und sie behalten ihre Schutzfunktion für die nicht im Grenzbereich bebauten bzw. durch Anbausicherung erfassten Bereiche des Grundstücks. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 - sowie Urteil vom 12. März 1992 - 7 A 1651/89 -. 14 Daher ist ein vorhandenes Grenzgebäude nur dann geeignet, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen, wenn es sich auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbarvorhaben deckt, so dass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. 15 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen Kommentar, 10. Auflage 2003, § 6 Rdnr. 166. 16 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es seit Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1995 keines "An"-bauens vom Nachbargrundstück aus mehr bedarf. Diese Gesetzesänderung hat lediglich zur Folge, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch dann ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude entspricht. Nach wie vor ist aber erforderlich , dass sich die in offener Bauweise an der Grenze errichteten Gebäude zu einem wesentlichen Teil berühren, wenn sie als Ausnahme zur grundsätzlich erforderlichen Baulast wechselseitig den Anbau an die Grenze sichern sollen. Denn nur dann ist die abstandrechtliche Wechselwirkung zwischen den grenzständig errichteten Gebäuden in der Örtlichkeit erkennbar und eine Übernahme von Abstandflächen auf dem jeweiligen Nachbargrundstück für jedes der an die Grenze gebauten Gebäude zweier Nachbargrundstücke entbehrlich (vgl. § 7 Abs. 1 BauO NRW). 17 Aber auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht darf der Kläger nicht an die Grenze bauen. Das Vorhaben verstieße gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. In der mangels anderweitiger Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 12 "Bürgergarten" im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW allein in Betracht kommenden offenen Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zu errichten. Eine Genehmigung des bisherigen Garagengebäudes als Einzelhaus scheidet aus, weil es zum Nachbargrundstück keine Abstandfläche einhält und diese vom Nachbarn auch nicht durch Baulast übernommen wurde (§ 7 BauO NRW). Teil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe kann das Gebäude nicht werden, weil an ihm auf dem Nachbargrundstück nicht in einer Weise angebaut werden kann, dass sich beide Gebäude als Einheit zu einem Doppelhaus zusammenfügen würden. Denn die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze lässt den weitgehenden Anbau eines Gebäudes mit einem wesentlichen Teil an die bisherige Doppelgarage des Klägers seitens des Nachbarn nicht zu. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Erfordernis des Aneinanderbauens im Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, das die Errichtung grenzständiger Doppelhaushälften betraf, ausgeführt: "In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzung der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen "erkauft". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden "Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein." 19 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Sicherung des Bauens auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht dazu dient, dem Grenznachbarn die Benutzung der gesamten gemeinsamen Grenze für Anbauten zu sichern. Es geht vielmehr - auch im jeweiligen Interesse der Nachbarn - um einen Ausgleich zwischen der Grenzbebauung und den von § 6 BauO NRW geschützten Rechtsgütern, der es gebietet, dass die an der gemeinsamen Grenze errichteten Gebäudewände sich wechselseitig wesentlich überlappen. 20 Auf dem Nachbargrundstück L. T. 56 gibt es keinen solchen Grenzanbau, dessen Grenzwand sich mit der Grenzwand des streitbefangenen Gebäudes (teilweise) deckt. Dass an die Grundstücksgrenze seitens des Nachbarn an anderer Stelle angebaut wurde (Schuppen, Wohngebäude), ist nach vorstehenden Ausführungen für das streitbefangene Vorhaben bedeutungslos. Auf die Frage, ob der Schuppen und das Bauvorhaben an der selben Nachbargrenze liegen, was vom Verwaltungsgericht wegen des zweifachen rechtwinkeligen Versprungs der Nachbargrenze verneint wurde, kommt es daher nicht an. 21 Die Einhaltung der Abstandfläche ist ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW entbehrlich, wonach gestattet oder verlangt werden kann, dass ohne Grenzabstand gebaut wird, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbauten Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Der Bebauungsplan Nr. 12 enthält - wie dargelegt - keine Festsetzung, dass mit Grenzabstand gebaut werden muss. Dies ist auch anderen planungsrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Daher gilt vorliegend, dass sich mangels planungsrechtlicher Festsetzungen das Erfordernis der Einhaltung von Abstandflächen allein nach § 6 BauO NRW bestimmt. 22 Wegen der Nutzungsänderung in zwei Abstellräume von 7,48 qm und 10,3 qm sowie in einen Büro-/Archivraum mit einer Grundfläche von 11,9 qm hätte das Bauvorhaben Abstandflächen einzuhalten. In ihnen sind Büro-/Archivräume generell unzulässig und nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nur überdachte Stellplätze und Garagen sowie Abstellräume mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm zulässig. 23 Der Kläger kann sich auch nicht auf besondere städtebauliche Verhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO NRW 1995 / § 6 Abs. 16 BauO NRW 2000 berufen. Denn nach dieser Vorschrift können zwar "geringere Tiefen der Abstandflächen" gestattet oder verlangt werden, nicht aber, wie beim - hier gegebenen - Bau an der Grenze, der völlige Verzicht auf eine Abstandfläche. 24 So bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105. 25 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Über die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Grundstücksgrenze, die zweimal rechtwinkelig verspringt, keine einheitliche Nachbargrenze im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist, wäre in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. 28 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. 29