Beschluss
18 B 833/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0625.18B833.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unzulässig. 3 Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben; denn der Antragsteller hat ausweislich seines in erster Instanz gestellten Antrags beim Verwaltungsgericht nur deshalb um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Klageverfahren in Bezug auf seinen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellten Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (Folgeschutzgesuch) durchführen zu können. 4 Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 5. September 2002 - 18 B 1546/02 - mit weiteren Nachweisen. 5 Dabei handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 80 AsylVfG, weil ein solches Verfahren jedenfalls immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der angefochtenen oder begehrten Maßnahme um eine Entscheidung des Bundesamtes handelt, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen oder zu treffen hat. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15. 7 Dies ist bei der Entscheidung über ein Folgeschutzgesuch der Fall, weil insofern die dem Bundesamt durch § 24 Abs. 2 AsylVfG zugewiesene Zuständigkeit für die Entscheidung über Abschiebungshindernisse fortbesteht, wie die Regelungen in §§ 41, 42 AsylVfG verdeutlichen. 8 Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 - mit weiteren Nachweisen für die höchstrichterliche Rechtsprechung. 9 Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 darauf hingewiesen hat, dass die Frage seiner Reisefähigkeit bisher nicht überprüft worden sei, hat er nunmehr auf den unter dem 27. Mai 2004 erfolgten gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.