Beschluss
15 A 2188/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0701.15A2188.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.072,56 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Veranlagung des klägerischen Grundstücks im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nur insoweit bestätigt hat, als eine Teilfläche von 596,36 qm angesetzt wird. Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 10 m an den vom Ausbauprogramm bis zum Ende der Ortsdurchfahrt erfassten Teil der Kreisstraße, während die übrigen 45 m des Grundstücks an dem nicht ausgebauten Teil dieser Straße liegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht lediglich die Fläche des in Rede stehenden Grundstücks in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück einerseits an der hinsichtlich der Gehwege und der Beleuchtung ausgebauten Anlage und andererseits an deren nicht ausgebauter Fortführung liegt. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in selbstständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. 5 Die hier in Rede stehende Konstellation, in der die vom Ausbau betroffene Teilstrecke bis zum festgesetzten Ende der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße reicht, die am Grundstück vorbei anschließend als freie Strecke weiterführt, wenngleich - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat - nach wie vor baurechtlich durch unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches, unterscheidet sich hinsichtlich des Merkmals des beitragsrechtlichen Erschlossenseins nicht von den oben genannten Konstellationen einer Gemeindestraße, die bis zu einem Abschnitt vor dem Grundstück ausgebaut wird. Auch hier kommt also nur die Veranlagung einer Fläche nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen in Betracht. 6 Zu Unrecht meint der Beklagte, es komme hier, wollte man keine solche Aufteilung nach angrenzenden Frontlängen vornehmen, eine doppelte Heranziehung zu Beiträgen wegen der ausschließlichen Baulast des Kreises im Bereich der freien Strecke (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW) nicht in Betracht. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erlaubt nämlich nicht nur den Gemeinden, sondern auch den Gemeindeverbänden, mithin auch den Kreisen (§ 1 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), die Erhebung von Beiträgen. Ob und inwieweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, spielt für die hier in Rede stehende Frage, in welchem Umfang die Fläche des klägerischen Grundstücks in die Verteilung einzubeziehen ist, keine Rolle. Im übrigen verbleibt es auch auf der freien Strecke hinsichtlich der Beleuchtungsanlage dabei, dass es sich insoweit um eine Anlage der Gemeinde handelt. Es handelt sich nicht um Zubehör der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW. 7 Vgl. Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 2 Rn. 7; Bauer, in: Kodal u.a., Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 41 Rn. 41 ff. 8 Deshalb ist die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau der Beleuchtungsanlage jenseits der Ortsdurchfahrt durch den Beklagten ohnehin möglich. 9 Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die aufgeworfene Frage der Veranlagung des genannten Grundstücks ohne Weiteres im oben beschriebenen Sinne beantworten lässt und daher nicht klärungsbedürftig ist 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) 11 Vgl. zur maßgebenden Fassung § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13