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Beschluss

19 B 1180/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.19B1180.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sowie auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2004 enthaltene Aufforderung zur Anmeldung an der zuständigen Grundschule und Androhung der Ersatzvornahme stattzugeben. 4 Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren allein Gesichtspunkte geltend, die die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Gestattung des Besuchs der L. G. Akademie betreffen. Dieser Vortrag greift in der Sache nicht durch. Deshalb kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Daran bestehen Zweifel, weil auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Interessen des Antragstellers und seiner Familie Vieles dafür spricht, dass es ihm nicht schlechthin unzumutbar ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die für ihn zuständige deutsche Grundschule zu besuchen. 5 Der Antragsgegner übt das ihm nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG NRW obliegende Ermessen auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, in der Fassung des Runderlasses vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, (im Folgenden RdErl.) aus. Ob sich danach die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.13 RdErl. richtet, weil der Antragsteller möglicherweise nur die libysche Staatsangehörigkeit besitzt, oder ob Nr. 3.2 RdErl. einschlägig ist, weil der Antragsteller entsprechend seinem Vorbringen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass (auch) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.2 RdErl., auf deren Vorliegen sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur beruft, nicht gegeben sind. 6 Unzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, er habe nach Nr. 3.21 Satz 2, 3. Spiegelstich, RdErl. nicht glaubhaft zu machen, dass er den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben werde. Nach Nr. 3.21 Satz 1, 3. Spiegelstrich, RdErl. ist in der Primarstufe ein der Durchsetzung der deutschen Schulpflicht vorgehender besonders wichtiger Grund anzunehmen, wenn das Kind den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben wird und dies glaubhaft gemacht wird, z. B. durch Bescheinigung des Arbeitgebers. Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung, das in den früheren Fassungen des Runderlasses nicht vorgesehen war, ist durch den Runderlass vom 17. Februar 2003 eingefügt worden. 7 In welchen Fällen im Sinne der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. anzunehmen ist, dass das schulpflichtige Kind den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben wird und dies in geeigneter Weise glaubhaft gemacht hat, richtet sich nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners. Es ist seine Sache und nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Ermessens gemäß § 1 Abs. 2 SchpflG NRW zu bestimmen, in welchen Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule in Anwendung der Bestimmungen des Runderlasses erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichte überprüfen lediglich, ob der Antragsgegner mit seiner Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Runderlasses die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft ist. 8 Nach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 8. März 2004 und in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2004 liegen nach seiner Ermessenspraxis die Voraussetzungen der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. nicht vor, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen ist. Das ist nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners jedenfalls dann der Fall, wenn nach der Antragsbegründung und den vorgelegten Belegen "mehr als vage" oder "völlig offen" ist, ob das Kind den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben wird. Diese Anwendung und Auslegung der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. ist ermessensfehlerfrei. Ist ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen, weil eine spätere Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland "mehr als vage" oder "völlig offen" ist, entspricht es dem Zweck der Ermächtigung in § 1 Abs. 2 SchPflG NRW, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu versagen. Die Bildung und Erziehung des schulpflichtigen Kindes in einer deutschen Schule stellt im öffentlichen Interesse sicher, dass das für den weiteren Lebensweg in Deutschland erforderliche Wissen und Können vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 SchOG NRW) sowie eine tätige und verständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen Leben möglich ist (§ 1 Abs. 4 SchOG NRW). Bildung und Erziehung des Kindes in einer deutschen Schule schaffen damit unter anderem die - bei einem anzunehmenden Daueraufenthalt in Deutschland erforderlichen - Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration des Kindes in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Deutschlands. 9 OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -. 10 Der Antragsgegner ist weiter ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass "mehr als vage" oder "völlig offen" ist, ob der Antragsteller den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen in Libyen haben wird. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung des Antragstellers, er und seine Familie beabsichtigten, in 4 oder 5 Jahren Deutschland zu verlassen und sich in Libyen niederzulassen, ist unglaubhaft. Der Antragsteller hat die behauptete Ausreiseabsicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und auch nicht, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Eltern, belegt. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum die Ausreiseabsicht erstmals im Beschwerdeverfahren angeführt worden ist, ist nicht genannt worden. Der pauschale Verweis auf eine Verbesserung der politischen Lage in Libyen ist unergiebig, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die politische Lage erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens in einer Weise geändert hat, die es dem Antragsteller und seinen Eltern ermöglicht, in 4 oder 5 Jahren nach Libyen auszureisen. Der Antragsteller hat vielmehr schon im erstinstanzlichen Verfahren mit der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2004 geltend gemacht, dass "der libysche Staatschef in den letzten Monaten eine politische Öffnung nach Westen vollzogen" habe, die es seinem Vater ermögliche, eine Zweigstelle seiner Firma in Libyen zu errichten. Auf die Errichtung der Zweigstelle in Libyen hat der Vater des Antragstellers bereits in seinem beim Antragsgegner am 20. Januar 2004 eingegangen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hingewiesen. Der Verbleib des Hauptsitzes der Firma, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Vater des Antragstellers ist, in Deutschland spricht ebenfalls dafür, dass die Absicht, sich in 4 oder 5 Jahren in Libyen niederzulassen, nicht besteht. 11 Ob und in welchem Umfang der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, in einer deutschen Schule am Arabisch-Unterricht und einer islamischen Unterweisung teilzunehmen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Ein etwaiger dahingehender Anspruch ist gegenüber der für den Antragsteller zuständigen Schule geltend zu machen. Vorsorglich weist der Senat mit Blick auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass es nicht Aufgabe der deutschen Schule ist, dem Antragsteller "Sprache in Wort und Schrift in einem für das Geschäftsleben in einem arabisch-sprachigen Land ausreichenden Umfang" beizubringen. 12 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.). 15